{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-05_4_StR_67_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-05","aktenzeichen":"4 StR 67/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wm ine ED mm Eur Ger ame mn ame med hun Aal an man un\n\nStGB § 20 a\n\nÜber die Voraussetzungen, unter denen \"kleinere\" Betrügereien dic Verurteilung des Angeklagten als eines\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtfertigen können.","text_plain":"2139 100\n\nNachschlagewerk: ja\n\nwm ine ED mm Eur Ger ame mn ame med hun Aal an man un\n\nStGB § 20 a\n\nÜber die Voraussetzungen, unter denen \"kleinere\" Betrügereien dic Verurteilung des Angeklagten als eines\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtfertigen können.\n\nBGH, Urt. v. 5. April 1968 - 4 StR 67/68 - IG Essen -\n\nr\nDre\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_67/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Adolf Faul Keil ; ohnc festen\n\nWohnsitz, geboren am GE :927 ir. > ED -\n\nEB, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Betrugs i.R. 1.2.\n\n- 2.\n\n[2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Paller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Wei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revivion der Staatsanwaltschaft Wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 1. September 1967 im Strafausspruch, soweit dieser\n\nüber die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen\nhinausgeht, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 12 vollendeter und 5 versuchter Verbrechen des Betrugs im Rückfall\nsowie wegen eines vollendeten Dicbstahls im Rückfall zur\nGesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen\nverurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\n5 Jahre aberkannt. Es hält ihn für einen Gewohnheitsverbrecher, hat aber seine Gefährlichkeit nicht bejahen zu\nkönnen vermeint.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision\nVerletzung des sachlichen Rechts, Sic hat beantragt, das\nUrteil \"insoweit aufzuheben, als die Sicherungsvorwahrung\nnicht angeordnet worden ist\". Im einzelnen führt sie aus,\ndas Landgericht habe die Gefährlichkeit des Angeklagten\nim Sinne des § 20 a StGB zu Unrecht verneint.\n\n1. Da die Revision der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt, erfaßt sie,\nweil das Landgericht die Eigenschaft des Angeklagten als\neines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers verneint hat,\nzwangsläufig den gesamten Strafausspruch mit Ausnahme\n\nder Feststellung, daß der Angeklagte in den Einzelfällen\n\nwegen vollendeten oder versuchten Betrugs im Rückfall sowie wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist. Denn die\nAnwendung des § 42 co StGB setzt voraus, daß \"jemand nach\n§ 20 a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt\" wird. Im übrigen macht die Revisionsbegründung\nklar, daß ces der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung\ndes Angeklagten eben als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ankommt.\n\n.m\n\nDie Revision ist also in der Weise wirksam beschränkt, daß der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall\nin 12 Fällen, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in\n5 Fällen sowie wegen Diebstahls im Rückfall rechtskräftig verurteilt ist.\n\n2. Dem Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, kann der Erfolg nicht versagt\nwerden.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen der förmlichen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 und 3 StGB zutreffend\nfestgestellt. Es hat auch ohne Rechtsirrtum seine Überzeugung dargelegt, daß jedenfalls die Betrugstaten auf\neinem durch Übung erworbenen ‚Hang des Angeklagten beruhen, daß er also jedenfalls hinsichtlich der Betrugstaten ein Gewohnhoitsverbrecher ist. Ebenso hat es die\n\"Wahrscheinlichkeit bejaht, daß der Angoklagte \"auch\nin Zukunft scine Betrügereien fortsetzen wird\".\n\nOb der Angeklagte - jedenfalls hinsichtlich der\nBetrugstaten - gemäß § 20 a StGB zu bestrafen ist, hängt\nunter diesen Umständen allein davon ab, ob er ein\nkeit eines Gewohnheitsverbrechers gemäß § 20 a StGB ist\nzu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine\nbestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der\nTäter auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden \"erheblich\"\nstören wird (BGHSt 1, 94). Davon geht auch das Landgericht\naus. Seine Ausführungen, daß die bisherigen und auch die\nkünftig zu erwartenden Straftaten des Angeklagten nicht\neine \"erhebliche\" Störung des Rechtsfriedens darstellten,\n\n4\n\nsind aber von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\na) Eine \"erhebliche\" Störung des Rechtsfriedens\nist nur dann gegeben, wenn es sich bei den begangenen\nwie bei den zu erwartenden Straftaten \"um solche von\n. erheblicher Schwere!\" handelt; dafür ist aber nicht nur\ndie Größe des in den einzelnen fällen angerichteten\nSchadens maßgebend (BGHSt 1, 94, 102). Im Falle der Entscheidung des Senats 4 StR 846/53 vom 1. April 1954 hat\nes sich um kleinere Betrügereien gehandelt, bei denen\nder Täter in den Einzelfällen Schäden etwa in der Höhe\nwie in den jetzt abzuurteilenden Fällen angerichtet hat.\nAuch sonst hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach\nentschieden, daß die Verurteilung des Täters gemäß\n§ 20 a StGB auch dann in Betracht kommt, wenn sich sein\nHang nur auf die Begehung kleinerer Betrügereien erstreckt und wenn er \"vor größeren Objekten zurückschreckt\"\n(2.B. 4 StR 514/54 vom 18. November 1954; 1 StR 479/56\nvom 11. Januar 1957). In solchen Fällen wird es darauf\nankommen, ob der Täter die im Einzelfall nicht so sehr\nschwerwiegenden Taten \"in rascher Folge begangen\" hat\n(1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957). Dann wird, betrachtet man die Vielzahl der Geschädigten sowie die Höhc\ndes von dem Täter angerichteten Schadens und die Summe\ndes ihm zugeflossenen Vorteils in ihrer Gesamtheit, rcogelmäßig nicht mchr von einer bloßen Belästigung der Allgemeinheit gesprochen werden können, die allerdings die\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nnicht rechtfertigen kann. Nicht unberücksichtigt darf\nauch bleiben, ob dic den Geschädigten in den einzelnen\nBetrugsfällen entstandenen Nachteile angesichts ihrer\nwirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Lebensweise so\ngeringfügig war, daß sie sie nur als ärgerlich, aber\n\n.n.\n\nnicht als wirklichen Nachteil empfunden haben.\n\nZwar kann allein damit, daß die Straftaten aus dem\nGesichtspunkt des Rückfalls Verbrechen sind, ihre Erheblichkeit nicht begründet werden (BGH 4 StR 504/58 vom\n27. Februar 1959). Daß aber das Landgericht die Straftaten des Angeklagten bei Abwägung aller Umstände in\nWirklichkeit selbst nicht als nur minderschwer angesehen\nhat, wird daraus klar, daß es ihm in allen Fällen mildernde Umstände versagt und demgemäß in allen Vollendungsfällen je. cin Jahr Zuchthaus, in allen Versuchsfällen\nje acht Monate Zuchthaus für angemessen erachtet hat.\nDezit ist nicht zu vereinbaren, daß es bei der Beurteilung gemäß § 20 a StGB den Taten eine erhebliche Schwere\nabspricht und sie nicht als empfindliche Störung des\nRechtsfriedens ansicht (ähnlich BGH 4 StR 846/53 vom\n1. April 1954).\n\nb) Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters im Sinne des § 20 a StGB ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob er mit besonderer verbrecherischer Energie\nvorgeht sowie hartnäckig und raffiniert seine Ziele verfolgt oder nicht. Auch ein Täter, der von Natur gutmütig\nist oder der vor Hindernissen zurückschreckt, kann eine\nGefehr für das Eigentum oder das Vermögen seiner Mitmenschen bilden (BGH 1 StR 479/56 vom 11. Januar 1957;\n\n5 StR 239/58 vom 2. September 1958). Ob der Täter nur\ngünstige Gelegenheiten ausnutzt, ob er sich aus Willensschwäche zu seinen Taten treiben läßt, ob.er dabei \"naiv\"\nvorgeht und vor Hindernissen zurückweicht, ist für die\nFrage von Bedeutung, ob er einen - angeborenen oder durch\nÜbung erworbenen - Hang zur Begehung von Straftaten besitzt:\n\nı\n\nN\n\nBei der Beurteilung dieser Frage müssen allerdings neben\nsonstigen Gesichtspunkten dic geistige Beschaffenheit\nund dic Wesensart des Täters geprüft und gewürdigt werden (BGH 2 StR 480/60 vom 30. November 1960). Hat sich\naber der Tatrichter vom Vorhandensein des Hanges und\ndamit, daß die zu beurteilenden Straftaten diesem Hang\nentsprungen sind, überzeugt, so ist die Frage der Gefährlichkeit des Täters allein nach den vorstehend unter\na) dargelegten Gesichtspunkten zu entscheiden,\n\ne) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte\nwird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben,\nob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzu verurteilen ist. Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse, daß es hinsichtlich der Betrugstaten einerseits\nund des Diebstahls andererscits zu verschiedenen Ergebnissen gelangt.\n\nWird der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurtcilt, so hängt die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 ce StGB allein davon ab, ob\ndie öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert. Das\nist dann der Fall, wenn wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich - in dem\ndargelegten Sinne - stören wird, und wenn dies nicht durch\nmildere Mittel verhindert werden kann (RGSt 68, 149, 157;\nBGHSt 1, 66, 67). \"Wahrscheinlich\" ist eine solche Stö-\n\nrung, wenn sie ernsthaft zu besorgen ist (BGH 5 StR 526/66\nvom 15. November 1966; 4 StR 653/67 vom 16. Februar 1968).\n\nRotberg Faller Börtzler\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-05/4-str-67-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-05/4-str-67-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.930937+00:00"}}