{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-05_4_StR_664_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-05","aktenzeichen":"4 StR 664/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2109 011\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Gerd KG au IB: c-\n\nboren am ED 1944 ir Vo:\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 12. September 1967 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\n. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dice Revision, mit der\ner die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfestotellungen befuhr der Angeklagte am 23. März 1967 mit seinem Personenkraftvwagen\nOpel-Kadett gegen 21.00 Uhr in Bottrop die ihm gut bekannte 6 m breite und durch Gaslaternen ausreichend beleuchtete Straße \"Am Qucllenbusch\" in nördlicher Richtung.\nDie Fahrbahn war feucht. Der Angeklagte hatte das Abblendlicht eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von\n40 bis 50 km/h auf die Einmündung der - in sciner Fahrtrichtung gesehen - von links heranführenden Straße \"An\nFreitagshof\" zu, wo er auf den angrenzenden Gehwegen (UA 5)\neinige Fußgänger gewahrte. Bevor er die Einmündung erreichte, begegnete ihm ein Personenkraftwagen, der aus\ndem \"Freitagshof\" in den \"Quellenbusch\" eingebogen war\nund durch dessen Abblendlicht er leicht geblendet wurde.\nDa jenes Fahrzeug während des Einbiegens außerdem bis zur\nStraßenmitte geriet, wich der Angeklagte nach rechts aus\nund fuhr - mit gleichbleibender Geschwindigkeit - nahc\nan den Östlichen Fahrbahnrand heran. Unmittelbar nach der\nBegegnung bemerkte er etwa 25 m vor sich, rechts von der\nFahrbahnmitte (UA 3), die 65-jährige Fußgängerin Hedwig\nIGEEED. Yrau IB kam aus der am \"Freitagshof\" gelegenen Kirche, in der, wie der Angeklagte wußte, cin Abendsottesdienst stattgefunden hatte, und war dabei, den\n\"Quellenbusch\" nördlich der Einmündung zu überqueren.\nTrotz sofortigen starken Bremsens gelang es dem Angcklagten nicht mehr, scin Fahrzeug rechtzeitig anzubalten. Als\n\nFrau IB vercits bis auf 1,5 m an den östlichen Fahrbahnrand herangekommen war, wurde sie von der vorderen\nrechten Seite scines Kraftwagens erfaßt und auf den Gehvreg geschleudert. Sie erlitt beiderseitige Unterschenkelbrüche und innere Verletzungen und verstarb am nächsten\nTage infolge eines auf dic Verletzungen zurückzuführenden\nKreislaufversagens. Das Fahrzeug des Angeklagten, das cine\ndurchgehende, kräftig gezeichnete Bremsspur von 19 m Länge\nauf der Fahrbahn hinterließ, blichb etva 4 m hinter der\nAnstoßstelle (UA 5) stehen. |\n\n2. In diesen Feststellungen findet die Verurteilung\ndes Angeklagten keine ausreichende Grundlage.\n\n- a) Das Landgericht hat ein für den Unfall ursüchliches Verschulden darin gesehen, daß der Angeklagte schneller gefahren sei, als ihm seine Sichtweite erlaubt habe.\nDurch das einbiegende Fahrzeug sei ihm die Sicht auf den\n‚nördlich. der Einmündung liegenden Verkehrsraum genommen\nworden.. Dies habe ihn veranlassen müssen, seine Geschvindigkeit wesentlich herabzusetzen. Da er vor der Begegnung\nmit dem einbiegenden Kraftwagen auf den Gehwegen im Bereich der Einmündung Fußgänger bemerkt und. gewußt habe,\ndaß in der Kirche am \"Freitagshof!\" ein Abendgottesdienst\nabgehalten worden sei, habe es \"nicht außerbalb aller\nWahrscheinlichkeit\" gelegen, daß sich während des Einbiegens jenes Fahrzeugs Passamten nördlich der Einnmtindung auf seine Fahrbahn begeben hätten. Wenn der Angeklagte seine Geschwindigkeit angesichts dieser unklaren\nVerkehrslage pflichtgemäß auf etwa. 30 km/h ermäßigt hättc,\nwäre es nicht zu dem Unfall gekommen.\n\nb) Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken\n\nAnlaß. Die Strafkammer gcht zutreffend davon aus, daß\n\nein Kraftfahrer jederzeit mit Hindernissen im nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn rechnen muß. Deshalb darf\nseine Geschwindigkeit stets nur so hoch sein, daß der\nAnhalteweg nicht länger ist als die überschaubarc Strecke\n(BGH VRS 27, 109, 110 m. weit. Nachw.). Hieraus läßt sich\nfür den Angeklagten jedoch nicht ohne weiteres ein Verkehrsverstoß ableiten. Aus den Feststellungen ergibt sich,\ndaß seine Sicht auf Grund der Lichtquellen seines Fahrzeugs und der Straßenbeleuchtung an sich erheblich weiter\nreichte als es nach dem Anhalteweg seines Kraftwagens\nerforderlich war. Sie umfaßte vor der Begegnung mit den\neinbicgenden Personenkraftwagen und der dadurch verursachten Sichtbebinderung bereits den Bereich der Einmündung\nund des späteren Unfallortes. In dieser Ausdehnung wies\nseine Fahrbahn zu jenem Zeitpunkt keinerlei Hindernisse\nauf; die Fußgänger im Bereich der Einmündung befanden sich\nnach den Urteilsfeststellungen sämtlich auf den Gehwcgen.\nWährend der kurzfristigen Behinderung seiner Sicht durch\ndas eingebogene, ihm entgegenkommende Fahrzeug geriet der\nAngeklagte daher auf einen Straßenabschnitt, den er bereits eingesehen hatte. Die vorausliegende Strecke, die\ner vor der Begegnung als frei von Hindernissen erkannt\nhatte, war so groß, daß sie ihm auch nach der Begegnung\nmit dem anderen Fahrzeug noch einen ausreichenden Anhalteweg geboten bätte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon\nausgegangen werden, daß die vom Landgericht festgestellte\nGeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h an sich überhöht war\nund der Angeklagte gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO\nergebende Pflicht verstoßen hat, als er seine Geschwindigkeit trotz der Begegnung mit dem einbiegenden Kraft-\n\n“ wagen beibchiclt (vgl. auch BGH VRS 6, 433, 434). Der\nSchuldvorwurf wäre danach nur gerechtfertigt, wenn er\n\nmit dem Verhalten der verunglückten Frau IB rechnen mußte.\n\nDas Landgericht hebt zutreffend hervor, daß die Verunglückte sich verkehrswidrig verhalten habe (UA 6). Nach\ndem Vertrauensgrundsatz, der den gesamten Straßenverkehr\nbeherrscht, hat sich ein Kraftfahrer nur auf solche für\nihn noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiten anderer\neinzustellen, mit denen zu rechnen er bei verständiger\nWürdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung\nhat. Dazu gehören vor allem die Verkehrswidrigkeiten, dic\nso häufig begangen werden, daß ein gewisscnhafter Fahrer\nverständigerweise mit ihnen rechnen muß (BGH VRS 17, 233,\n235). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei\ndem heutigen Stand der Verkehrserziehung und -erfahrung,\ninsbesondere in einer Großstadt, im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß erwachsene Fußgänger vor dem Überqueren der Fahrbahn in ausreichendem Maße Acht geben und\nsich von der Gefahrlosigkeit ihres Vorhabens überzeugen\n(BGH VRS 20, 129, 130; vgl. auch VRS 26, 203, 204 m. weit.\nNachw.). Das gilt auch für in einer Großstadt lebenden\nFrauen von 65 Jahren, es sei denn, daß sie einen gebrechlichen oder verkehrsunsicheren Eindruck machen. Aus diesem Grunde brauchte der Angeklagte, als er vor der Begegnung mit dem einbiegenden Kraftwagen mehrere!\" Fußgänger\nauf den Gehwegen im Bereich der Einmündung gewahrte, grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß einer von ihnen vor\nseinem schnell herankommenden beleuchteten Fahrzeug die\nFahrbahn überqueren würde. Daran vermag auch der Umstand\nnichts zu ändern, daß ihnen durch den einbiegenden Fersonenwagen für kurze Zeit die Sicht auf sein Fahrzeug gcnommen war. Bei der Verkehrslage war von den Passamten,\ndie die Straße trotz der Sichtbehinderung überqueren wollten, zu erwarten, daß sie sich nach einigen Schritten auf\n\nder Fahrbahn, mindestens vor dem Überschreiten der Strassenmitte, erneut vergeuwisserten, ob die gegenüberlicgendc\nFahrbahnhälfte frei war und cin weiteres gefahrloscs Überqueren ermöglichte (vgl. auch BGH VRS 17, 233, 237; 25,\n47, 49). Dementsprechend brauchte der Angeklagte nit den\nunerviarteten verkehrswidrigen Verhalten der verunglückten\nFrau WB nur beim Vorliegen besonderer Umstände zu\nrechnen und es in den Bereich sciner Überlegungen cinzubeziehen. Solche Umstände, wie sie z. B. darin erblickt\nwerden Könnten, daß im Bercich der Unfallstelle starker,\nvon den Gehwegen auf die Fahrbahn herübergreifender FuLlgängerverkehr herrschte (BGH VersR 1960, 737; vgl. auch\nVRS 20, 51, 53), sind bisher nicht festgestellt. Daß in\nder nahen Kirche gerade ein Abenägottesdienst zu Ende gcegangen war, könnte für einen derart regen Fußgängerverkehr\nsprechen; andererseits stellt das Urteil lediglich fest,\ndaß sich. \"mehrere\" Fußgänger auf den angrenzenden Gehvegen\nbefanden. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß derartige, den Vertrauensgrundsatz ausschließende Umstände gegeben waren.\n\n3. Die erörterten Bedenken nötigen zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils. In der neuen Hauptverhandlung wird\ndas Landgericht Gelegenheit finden, zu überprüfen, ob der\nAngeklagte tatsächlich nur mit einer Geschwindigkeit von\n40 bis 50 km/h gefahren ist. Bedenken dagegen ergeben sich\nnicht nur aus der Länge des Bremsweges, sondern auch aus\nfolgendem: Der Angeklagte hat die 25 m vor dem Anstoß in\nso kurzer Zeit durchfahren, daß die Verunglückte währenddessen nur etwa 1 bis 1,5 m zurückzulegen vermochte. Sic\nhatte bereits \"mehr als die Hälfte\" der 6 m breiten Fahrbahn überquert, als der Angeklagte sie 25 m vor sich sah\n(UA 3), und wurde angefahren, als sie noch 1,5 m von den\n\ngegenüberliegenden Fahrbahnrand entfernt war. Hätte der\nAngeklagte die nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO zulässige\nHöchstgeschwindigkeit überschritten, so könnte cr den\nVertrauensgrundsatz nicht für sich beanspruchen, weil er\nsich dann selbst verkehrsuidrig verhalten hätte (BGH VRS\n33, 368, 370). Außerdem wird die Strafkammer dazu Stellung\nnehmen müssen, ob der Angeklagte nicht durch 'gleichzeitiges Bremsen und Ausweichen auf dic - wie der Urteilszusammenhang ergibt, zur Unfallzeit verkehrsfrceie - Gegenfabrbahn den Unfall hätte vermeiden können.\n\nRotberg Faller Ä Börtzler\n\nMayr : Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-05/4-str-664-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-05/4-str-664-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.908152+00:00"}}