{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-05_4_StR_63_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-05","aktenzeichen":"4 StR 63/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2109 010\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_63/68\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Friedrich 5 EEE\n\naus U. zetoren an EEE 1932 in\nON 3 1G.\n\nwegen fahrlässiger Tökung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. April 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nSanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in üer Verhandlung,\nLendgerichtsrat Wei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 13. Septenber 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|| |\n\n‚Nachdem ein erstes den Angeklagten von dem Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung und der zweifachen fahrlässigen\nKörperverletzung freisprechendes Urteil des Landgerichts\nauf die Revision der Nebenklägerin vom Bundesgerichtshof\naufgehoben worden war, hat eine andere Strafkammer des\nLandgerichts den Angeklagten erneut freigesprochen. Die\nRevision der Nebenklägerin, die das Verfahren beanstandet\nund die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, wendet sich\ngegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Das Rechtsmittel, das zur Nachprüfung des\nUrteils in vollem Umfeng führt (vgl. BGHSt 13, 143), hat\nErfolg.\n\n1. Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:\n\nDer Angeklagte befuhr am 1, Oktober 1965 gegen 10 Uhr\nals Fahrer eines Personenkraftwagens, der seiner damaligen\nArbeitgeberin gehörte, in Essen-Werden die Straße Hespertal\nin nördlicher Richtung. Im Fahrzeug fuhren drei Arbeitskollegen mit, und zwar der bei dieser Fahrt tödlich verunglückte Dr. Sc auf dem Rücksitz und die bei dem\nUnfall nicht unerheblich Verletzten Schg> una DD\nauf dem rechten Vordersitz und dem rechten Kücksitz. Die\nStraße Hespertal ist 5,9 Meter breit, die Fahrbahndecke,\ndie aus Rauhasphalt besteht, war. regennaß und teii= mit\nherabgefallenen Laub bedeckt.\n\nBevor der Angeklagte in die Rechtskurve hineinfuhr,\ndie kurz vor dem Kilometerstein 2,1 auglluft, hatte er\nmit einer Geschwindigkeit von erheblich mehr als 60 km/h\neinen Personenkraftwagen überholt, in dem weitere Arbeitskollegen mit demselben Fahrziel fuhren,\n\nIn der verhältnismäßig stark gekrümmten Rechtskurve\nändert sich der Verlauf der Fahrbahn um mehr als 90 Grad.\nFast unmittelbar an dic Rechtskurve schließt .sich eine Linkskurve an, an deren Innenseite Baum- und Strauchwerk angrenzt,\n' das am Unfalltage noch nahezu voll belaubt war. Dadurch ver-\n: engte sich vom.Ausgang der Rechtskurve aus gesehen dic\nEinsicht auf die Fahrbahn mit zunehmender Entfernung derart nach rechts, daß der Angeklagte, als er aus der Rechts-\n.kurve herauskam, etwa 70 Meter voraus gerade noch das rechte,\nalso etwa einen Meter von der Fahrbahnmitte entfernt beginnende Drittel der Fahrbahn einsehen konnte. Als er den Aus-\n\n. gang der Rechtskurve erreicht hatte, erblickte er auf eine\nEntfernung ven etwa 70 Meter einen ihm aus der Linkskurve\nentgegenkommenden Lastzug, der nicht ermittelt werden konnte und über dessen Geschwindigkeit keine Feststellungen\ngetroffen sind. Der Motorwagen des Lastzuges fuhr mit den\nlinken Rädern etwa einen Meter über die auf der Fahrbahnmitte verlaufende unterbrochene weiße Leitlinie hinaus auf\nder Fahrbahnhälfte des Angeklagten.\n\nDer Angeklagte lenkte sein Fahrzeug jetzt, ohne es\nabzubremsen so weit nach rechts, daß es während der Begegnung mit dem Lastzug und über eine Strecke von fast 24 m\nmit den rechten Rädern auf dem unbefestigten, mit dünnem\nGras bewachsenen und mit Laub bedeckten Seitenstreifen fuhr.\nEs kam mit den rechten Rädern wieder auf die Fahrbahn, als\nder Angeklagte scharf nach links lenken mußte, um einem\nauf dem Seitenstreifen stehenden Markierungspfahl aus Beton auszuweichen. Es gelang dem Angeklagten nicht mehr, das\nFahrzeug wieder in die Fahrtrichtung zu bringen. Es fuhr\nvielmehr schräg über die Fahrbahn, weil die Reifen der rechten Räder infolge der Fahrt über den Randstreifen verschmutzt\nwaren und die dadurch bedingte Glätte die Bodenhaftung ver-\n\nringerte, während die linken Räder griffig geblieben waren,\nso daß der Wagen nach links wegzog.\n\nEtwa 13 m nach dem Verlassen des Randstreifens prallte\nder Wagen gegen einen auf der linken Seite der Fahrbahn\nstehenden Baun. Dabei trug Dr. ScilB einen Bruch der\nHalswirbelsäule davon. Er verstarb wenige Stunden spätcr.\n\nAuch Sch uni EEE wurden nicht unerheblich ver-\n\nletzt,\n\n2. Die Strafkammer hat die Geschäftskollegen des\nAngeklagten, die dieser vor der Einfahrt in die Rechtskurve überholt hatte, nicht als Zeugen vernommen. Hierin\n‘ sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen die Auf-\n'klärungspflicht von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO). Weder\naus der Akte noch aus dem Inhalt der ersten Hauptverhand-?\nlung ergab sich etwas über diesen Wagen. Seine Insassen konnten, da sie dem Wagen des Angeklagten folgten und unmittelbar nach den Unfall an der Unfallstelle vorbeigekommen sein\nmüssen, möglicherweise für die Beurteilung des Falles wesentliche Angaben sowohl über die Geschwindigkeit des Angeklag-\n“ ten in der Rechtskurve als auch über die Geschwindigkeit des\nentgegenkommenden Lastzuges machen, Ihre Vernehmung mußte\n‚sich- der Strafkammer also aufdrängen. Namen und Anschriften\nder Zeugen ließen sich ohnc Schwierigkeit durch eine Be-\n\nfragung des Angeklagten und der Zeugen Schmp und Te\nEEE ermitteln.\n\n3. Auch aus sachlich-rechtlichen Gründen kann das\nUrteil keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer legt dar, daß der Angeklagte den Unfall\nhätte vermeiden können, wenn er nach dem Auftauchen des\nentgegenkommenden Lastzuges zunächst gebremst hätte und erst\ndann nach Freigabe des Bremspedals auf den Seitenstreifen\nausgewichen wäre. Sie glaubt jedoch, dem Angeklagten daraus,\n' daß er nicht gebremst habe, sondern mit unverminderter Gcschwindigkeit auf den Seitenstreifen gefahren sei, keinen\nVorwurf machen zu können; sie beruft sich dabei auf den\nGrundsatz, daß ein Fahrzeugführer, der ohne eigenc Schuld\nin eine gefährliche Lage gebracht worden sei, in der Regel\nnicht schuldhaft handele, wenn er falsche Maßnahmen treffe,\num der drohenden Gefahr zu entgehen, Dieser Satz ist si-\n\n‘ cher richtig, wenn einem sich in einer'solchen Lage be-\n\n- Zindlichen Kraftfahrer nur Sekundenbruchteile zum Tätigwerden verbleiben und er dann unter mehreren Maßnahmen eine\nsolchenwählt, die sich später als falsch herausstellt\n‘(ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt VRS 33, 358,\n361; vgl. forner EGH VRS 4, 91; 10, 213; 16, 126; 19, 1085”\n23, 369; 26, 203, 205). So liegt es hier indes nicht. Der\nAngeklagte sah den auf der Straßenmitte .entgegenkommenden\nLastzug aus einer Entfernung von etwa 70 m. Bis zur Begegnung mit ihm standen ihm, selbst wenn man davon ausgeht,\ndaß auch der Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa\n\n60 km/h fuhr, mehr als 2 Sekunden zum Tätigwerden zur Verfügung und zwar voll; denn das Auftauchen eines entgegenkommenden über die Straßenmitte hinausgelangten Fahrzeugo\nin einer Kurve gehört zu den Gefahren, die der gewöhnliche\nVerkehr mit sich bringt, und die darum einen Fahrer nicht\nin Schrecken setzen dürfen (Floegel/Hartung/Jagusch, 17. Auf:\n1968, Rz 42 zu § 1 StVO).\n\nDie Strafkammer geht selbst davon aus, daß der Angeklagte nicht annehmen durfte, der Lastzugfahrer werde\n‘.den Lastzug rechtzeitig vor der Begegnung wieder auf die\nrechte Seite zurückbringen (UA 5 unten), daß er vielmehr\nsofort reagieren mußte (UA 6 Mitte). Zwar darf sich im allgemeinen ein Kraftfahrer darauf verlassen, ein entgegenkonmendes Fahrzeug werde scine Straßenseite einhalten oder,\nvenn es über: dic Fahrbahnmitte herausgekommen ist, recht“\nzeitig auf seine Fehrbahnhälfte zurückkehren. Mehr will die\nStrafkammer wohl auch nicht sagen, wenn sie (UA 6 Mitte) sagt,\ndaß der Angeklagte trotz der Fahrbahnbreite von nur 5,9 m\ndarauf vertrauen durfte, entgegenkommende Fahrzeugführer\nwürden ihre Fahrbahnseite einhalten. Das gilt aber mur,\nwenn nicht besondere Umstände eine solche Annahme ausschließen (vgl. dazu etwa BGH VRS 11, 107). Das war hier der Fall.\nDem entgegenkommenden Lastzug standen nämlich bis zur Begegnung mit dem Wegen des Angeklagten allenfalls etwa 35 n\nzur Verfügung, und der Lastzug fuhr aus einer (für ihn)\nRechtskurve in eine (für ihn) Linkskurve ein. Angesichts\nder genannten kurzen Entfernungen und der besonderen Verkehrslage durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, der\nLastzug werde auf der sehr schmalen Straße mit seiner vollen\nLänge noch vor der Begegnung mit ihm auf die rechte Straßenseite zurückkommen. Darum verlangt die Strafkammer auch\nzuteffend von dem Angeklagten, daß er in dieser Lage nach\nrechts auf den Seitenstreifen auswich, wie er es auch getan hat, Sie irrt aber, wenn sie kein schuldhaftes Handeln\ndarin sicht, daß der Angeklagte seinen Wagen nicht zunächst\nabgebremst hat.\n\nIn einer Vorkehrslage, wie sie hier gegeben war, war\nes die erste Pflicht, den Wagen abzubrenmsen. Wer das unterläßt, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, daß er\n\naus Bestürzung verabsäumt habe, auf die Bremse zu trete:\nDas Unterlassen ganz selbstverständlicher Maßnahmen kanr\njedenfalls denn nicht entschuldigen, wenn das tatsächlic\nVerhalten unter Berücksichtigung der zum Handeln zur Ver\nfügung stehenden Zeit ersichtlich falsch war und- sich di\nwie hier, dem Kraftfahrer aufdrängen mußte (ständige Rec\nsprechung des Senats, zuletzt VRS 33, 358, 361; vgl. £eı\nBGH VRS,10,. 282, 285, 286; 11, 428, 429; 23, 215, 216).\n\nRotberg Faller Börtzlier\n\nMayr. Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-05/4-str-63-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-05/4-str-63-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.885864+00:00"}}