{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-05_4_StR_620_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-05","aktenzeichen":"4 StR 620/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2109 001\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_620/67 URTEIL\n\nun wma man mr. Ama. ann syn ann dan as\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Manfred FE , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ED 344 ir cuB-\n\nGEB, =. 2t. in Untersuchungshaft,\n\n2. den Vertreter Hans Guntrem VE aus\nU, <eborcn arı GE 1941 in DumB-\n\na, :: 2. in Untersuchungshaft,\n\n3. den Kraftfahrzeughändler Klaus Heinz W EEE\naus HB, dort gchoren am EEE 1942, z. 2t. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgericht sretggD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED ..: GERN\nals Verteidiger für den Angeklagten\na)\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Twn\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 21. Juli 1967\n\n1. im Schuldspruch dehin geändert, daß\nder Angeklagte im Fall 19 nur wegen\nversuchten einfachen Diebstahls im\nRückfall und im Fall 20 wegen volien-\n\nDun pur Br werden\n\nverurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen 19 und\n20 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vg»\nwird das Urteil aufgehoben, soweit er im\nFall 2 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit wird das Ver-.\nfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Aufgehoben wird auch der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wü\nwerden die gegen ihn in den Fällen 14 und\n18 ausgesprochenen Strafen beseitigt. Der\nAusspruch über die Gesamtstrafe wird aufgchoben.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die aufgehobenen Strafaussprüche sowie über die Kosten der Rechtsmittel wird\ndie Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ng&_r_ün_d_e\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\ni.\n\nden Angeklagten Tg\n\na) wegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nb)\n\nc)\n\nin 15 Fällen (1 bis 13, 15, 20), in\n\n12 Fällen (1 bis 7, 9 bis 13) in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, in\ndrei Fällen (10, 12, 13) in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall in zwei Fällen (14, 19),\n\nwegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen (16, 17, 18), in einem Fall (17) in\n\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nzu sechs Jahren Gefängnis,\n\nden Angeklagten Vu\n\na)\n\nd)\n\ne)\n\nwegen schweren Diebstahls in 14 Fällen\n(1 bis 13, 15), in drei Fällen (10, 12,\n13) in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n(Fail 14),\n\nwegen Unterschlagung (Fall 21),\nwegen Betruges (Tall 22),\n\nwegen Hehlerei (Fall 23)\n\nzu vier Jahren Gefängnis,\n\nun\n\n3. den Angeklagten Vin\n\na) wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen\n(1 bis 13, 15), in drei Fällen (10, 12,13)\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\nb) wegen Diebstahls (Fall 17)\nc) wegen Betruges (Fall 22)\n\nzu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und zwar dem Angeklagten Tg aur\n\nLebenszeit, den Angeklagten VD un: VD nit\neiner Sperrfrist von fünf Jahren.\n\nBun gpon me wm Gun Gun mmu map Wim Gm Ma Bin Dre Gum Gans Yins- Mann Dmun Dans Anm. Aunn Miun. wm mn Dat gu GOTT AUT ap rm\n\nDer Beschwerdeführer rügt allgemein Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\n1. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nund vollendeten Einschleichdiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 7\nStGB) in den Fällen Nr. 19 und 20 der Urteilsgründe.\n\nDer Angeklagte hatte in einem am 15. Januar 1967 gestohlenen Kraftwagen (Fall Nr. 18) drei Schlüsselbunde und\nVisitenkarten mit der Geschäfts- und Wohnungsanschrift\n\ndes Möpcihändlers Ep aus Mari gefunden. Noch in\nderselben Nacht drang er mit Hilfe der gestohlenen Schlüssel mit einem Mittäter in diebischer Absicht in die Geschäftsräume des Möbelhändlers in Oberhausen ein. Diese\n\nbefinden sich in einem bewohnten Gebäude. Da sie nichts\nMitnehmenswertes fanden, fuhren der Angeklagte und sein\nMittäter nach Marl zur Wohnung des Ep: schlossen\ndie Eingangstür des Hauses und eine Wohnungstür auf, zu\nder einer der Schlüssel paßte, und stahlen aus einem\nZimmer einen Brillantring. Als auf dem Flur das Licht\nenging und ihnen eine Frau entgegentrat, ergriffen sie\ndie Flucht.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, hiernach habe\nsich der Angeklagte eines versuchten und eines vollendeten\nschweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB schuldig\ngemacht. Er sei mittels ihm nicht zustehender Schlüssel\nunter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit des Inhabers\nder Geschäftsräume zur Nachtzeit in ein bewohntes Gebäude\neingeschlichen; im anderen Fall sei er ebenfalls mit\nHilfe gestohlener Schlüssel zur Nachtzeit in ein Wohnhaus\neingedrungen.\n\nDamit befindet sich das Landgericht jedoch nicht in\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB, von der abzugehen der\nSenat keinen Anlaß hat. Nach ihr ist unter \"Einschleichen!\nein heimliches, absichtlich der Wahrnehmung entzogenes\n\n-Eintreten zu verstehen. Es genügt nicht, daß der Täter\n\nbloß geräuschlos und unbemerkt ein Haus betritt; es muß\nnoch eine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art\nder Ausführung hinzukommen (BGHSt 9, 253; 10, 1355 GA 1966,\n118). Das Landgericht sieht eine solche besondere Vorkehrung in der Verwendung der gestohlenen Schlüssel durch\nden Angeklagten. Da das Gesetz in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nDL cn 20\n\nkr;\n\nDiebstahl mit Verbrechensstrafe bedroht, kann die Benutzung\n\nder richtigen, ihm aber nicht zustehenden Schlüssel durch\nden Dieb für sich allein die Tat nicht unter dem Gesichtspunkt des Einschleichens zum schweren Diebstahl machen.\nIm Fall 19 (Geschäftsräume in Oberhausen) hat der Angeklagte allerdings außerdem die Abwesenheit des Geschäftsinhabers ausgenutzt. Das Eindringen in eine Wohnung unter\nbewußter Ausnutzung der Abwesenheit des Wohnungsinhabers\nkann zwar ein Einschleichen im Sinne des § 243 Abs. 1\n\nNr. 7 StGB sein (BGHSt 10, 135; IM Nr. 1 zu § 2453 Nr. 7\nStGB). Tas gilt aber nicht in gleicher Weise für das Eindringen in Geschäftsräume, wie der 1. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs in der Entscheidung GA 1966, 118 dargelegt hat. Der Schulädspruch wegen versuchten und vollennicht aufrecht erhalten werden, Es liegt nur versuchter,\nbezw. vollendeter einfacher Diebstahl im Rückfall vor.\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nStrafaussprüche in den Fällen 19 und 20 sowie des Gesanmtstrafausspruchs zur Folge.\n\n2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils,\nsoweit es den Angeklagten FÜ betrifft, keine Rechtsfehler. Der Verteidiger des Angeklagten TE unä der\nVertreter des Generalbundesanwalts haben in der Hauptverhandlung Bedenken angemeldet, ob die Merkmale des\nBandendiebstahls in allen in Betracht kommenden Fällen\neinwandfrei nachgewiesen seien, und zwar der Verteidiger\nhinsichtlich der Fälle 6, 8, 10 und 11, der Generalbundesanwalt nur bezüglich der Fälle 8 und 11. Der Senat hält\ndiese Bedenken für unbegründet. Wenn das Landgericht dies\nauch nicht in jedem einzelnen Fall ausdrücklich sagt, so\nergibt doch der Zusammenhang, daß die drei Angeklagten\nbei sämtlichen als Bandendicbstähle gewerteten Kraftfahr-\n\nzeugdiebstählen (Fälle 1 bis 13 und 15), mit Ausnahme\ndes Falles Nr. 2, an dem VB nicht beteiligt war,\njevcils alle drei am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe waren und daß sie gemäß ihrem Gesamtplan bei\nder Ausführung der Diebstähle örtlich und zeitlich zusammengewirkt haben. Dies gilt insbesondere auch für die\nFälle Nr. 6 und 10. Mögen auch die Feststellungen des\nLandgerichts hierzu sehr knapp gefaßt sein, so ergeben\nsie doch im Zusammenhang mit den übrigen Fällen, daß die\ndrei Angeklagten auch hier an den Tatorten anwesend waren\nund zusammengearbeitet haben. Im Fall Nr. 8 hat Ve\ndem VB am Tatort dic von dem holländischen Hehler\nbesorgten Nachschlüssel für den alg Beute ausersehenen\nKraftwagen gegeben. FpßWtefana sich in unmittelbarer\nNähe, während VB den Wagen aufschloß und wegnahn.\nAuch im Fall Nr. 11 weren VD une Vi mit dem\nWagen des VB an Tatort, während Fp den gemeinsamen Plan gemäß einen Kraftwagen mit einem Schraubenzieher öffnete und wegfuhr.\n\nu as mr ne Gm uno Die Iihe bel bme BN ame web am Wa Fern m De Grm am nen Ale zum man dee my zmur ee ar gm\n\n1, Diesen Angeklagten hat das Landgericht im Fall\nNr. 2 wegen schweren Diebstahls zu einer Strafe verurteilt, obwohl er wegen diescs Diebstahls nicht angeklagt\nund nach den Feststellungen an ihm auch gar nicht beteiligt war. Die Verurteilung muß also aufgehoben und\ndas Verfahren insoweit eingestellt werden. Das hat die\nAufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Auf\ndie übrigen Einzelstrafen hat sich der Fehler nicht ausgewirkt.\n\nut\n\n2. Die weiter gehende Revision hat keinen Erfolg.\nDie Verfahrensrüge ist im übrigen nicht entsprechend dem\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bandendiebstahls ist in allen in Betracht kommenden Fällen - mit Ausnahme des Falles Nr. 2 - rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand\ndes Beschwerdeführers, die Angeklagten hätten sich nicht\ngu einer Bande im Sinne des § 243 Nr. 6 StGB zusammengeschlossen, sondern nur \"lose Abmachungen\" getroffen, geht\noffensichtlich deran vorbei, daß diese Abmachung zu zahlreichen gemeinschaftlichen Kraftfahrzeugdiebstählen geführt hat. Ebenso fehl geht die Ansicht, sämtliche Diebstähle scien als eine fortgesetzte Tat zu betrachten. Das\nLandgericht hat dies mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint (s. BGHSt 1, 315). Auch der Diebstahl Nr. 4\nberuhte auf einem neuen Tatentschluß der Angeklagten, obwohl er unmittelbar nach dem Diebstahl Nr. 3 begangen\nwurde. Die Strafzumessung begegnet an sich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Gleichheitssatz ist nicht\ndadurch verletzt, daß das Landgericht gegen den Angeklagten Vaessen eine höhere Gesamtstrafe ausgesprochen hat\nals gegen den Angeklagten WB. Die unterschiedlichen\nStrafen beruhen auf der rechtlich einwandfreien Erwägung,\ndaß der Angeklagte VW dic Autodiebstähle entscheidend\ngefördert hat, indem er die Verbindung zu dem holländischen Hchler herstellte,\n\nam Gun Mile GS Dune IBOr mama DER Gin War Bunt fin Hpe> Ann Par A Dee Dub: Amer BUS BD“ Mien Dumm aber HIN mie BO. AN tr re\n\n1. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten in den\nFällen Nr. 14 und 18 Einzelstrafen von je acht Monaten\nfestgesetzt, obwohl er in diesen Fällen nicht verurteilt\n\nist. Diese beiden Einzelstrafen sind daher aufzuheben, eben-\n\nso der Gesamtstrafausspruch, in den sie eingegangen sind.\n\n- 10 -\n\n2. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Verfahrensrüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 265 Abs. 1\nStPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nhingewiesen worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben,\nda der Verfahrensverstoß nicht bestimmt behauptet wird.\nWie die Verhandlungsnicderschrift zudem ergibt, sind alle\nAngeklagten darauf hingewiesen worden, daß statt cines\nfortgesetzten 17 selbständige Diebstähle angenommen werden können und daß einc Verurteilung wegen Bandendiebstahls\nin den Fällen 1 bis 17 möglich sei. Die Verurteilung wegen\nBandendiebstahls und die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen Diebstählen beruhen auch bei\ndiesem Angeklagten nicht auf Rechtsirrtum. Auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Vi wird verwiesen, Auch die Strafzumessung ist, abgesehen von den\noben erörterten Fällen, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nRotberg Faller Börtzlier\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-05/4-str-620-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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