{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-22_4_StR_590_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-22","aktenzeichen":"4 StR 590/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"!\n\n2139 099°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4_StR 590/67\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter August Ernst HuuEump\neus CE sehorcn an EEE 1919 in\nAGD ,\n\nk\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofa hat\nin der Sitzung vom 22.\n\nMärz 1968,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nDr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Münster (Westf.) vom 20. Juni 1967\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Blutschande\nzur Gefängnisstrafe von einem Jahr und scchs Monaten verur-\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Mit ihren Einzelausführungen- wendet sich die Revision nur dagegen, daß das Landgericht dem Angeklagten dio\nStrafmilderung gemäß § 51 Abs. 2; § 44 StGB nur mit Rücksicht auf den Alkoholeinfluß, nicht aber auch wegen einer\n\"paranoiden Entwicklung\", die zu einer \"überwertigen Idce\"\nnicht berührt. Er 1äßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. !\n\nIT, Auch gegen den Strafausspruch bestehen entgegen\n‚der Meinung der Revision und der Auffassung der Bundesanwaltschaft keine rechtlichen Bedenken.\n\n1. Die Revisionsrüge, das Landgericht habe von Amts\nwegen einen weiteren Sachverständigen hören müssen, ist unbegründet.\n\nDas Revisionsvorbringen geht davon aus, daß der Angeklagte seine Tochter Ursula vor vermeintlichen Nachstellungen\nseines Sohnes Helmut habe schützen. wollen. Die Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. Vahlhaus gründen sich auf die Angaben des Angeklagten, der dies geltend gemacht hat. Widerspruchsfrci und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder ärfahrungssätze hat aber das Landgericht dargelegt, daß die Verfehlungen\ndes Angeklagten an seiner Tochter Ursula nicht darauf beruhen\nkönnen, daß er seine !Tochter vor unsittlichen Belästigungen\ndurch ihren Bruder habe schützen - wollen. Das Landgericht hat\nausgeführt, daß der Angeklagte nicht nur einmal - wie er\nallerdings behauptet hatte - seine Tochter an der Brust be-\n\ntastet hat, um festzustellen, wie sie sich zu derartigen\nHandlungen verhalte. Er hat vielmehr nach der rechtlich .\neinwandfrei zustande gekommenen Überzeugung des Landgerichts\n\n'“ seine Tochter so und in noch viel schwerer wiegender Weise\n\nin einer Vielzahl von Fällen unsittlich belästigt und dabei\nsogar in drei Fällen seinen entblößten Geschlechtsteil\n\nin die Scheide seiner Tochter einzuführen versucht. Er hat\nseine Verfehlungen an seiner Tochter mehrmals auch im Eßzimmer bei Gelegenheiten begangen, bei denen selbst nach\nseiner Vorstellung seiner Tochter von ihrem Bruder keinc\nGefahr drohen konnte. Überdies hat er sich auch sonst wie\nein Mann verhalten, der in seine Tochter verliebt und auf\nsie eifersüchtig ist. Unter diesen Umständen bestehen keine\nrechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, das der Sachverständige Dr. Vahlhaus zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat, als widerlegt angesehen hat,\n\nDas Landgericht hatte daher keinen Anlaß, durch Anhörung eines weiteren Sachverständigen der Frage nachzugehen, wie es um die Verantwortlichkeit des Angeklagten\nstünde, wenn er wirklich sein strafbares Verhalten gegenüber scinor Tochter deswegen begangen hätte, um sic vor\nden nach seiner Meinung drohenden Belästigungen durch seinen\nSohn zu schützen. Eine solche Absicht des Angeklagten war\nnach der Überzeugung des Landgerichts nicht der Grund für\nseine Verfehlungen.\n\n2. Auch sachlichrechtlich können die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft konnto das Landgericht aus den von ihm angeführten Gründen die Strafe dem\n\n4\n\n{\n\n8 174 5tGB entnehmen und auf cine Gefängnisstrafe in der\nDauer von einem Jahr und sechs Monaten erkennen. Im übrigen\nist der Angeklagte durch diese Strafe, die einer’ Zuchthaus-\n-strafe von einom Jahr kraft Gesetzes gleichsteht ($. 21 StGB),\n\n- nicht beschwert. = _\n\nRotberg \" . Börtzier Mayr\nSanders \"Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-22/4-str-590-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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