{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-22_4_StR_554_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-27","aktenzeichen":"4 StR 554/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF “ 9 011\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_554/61 URTEIL\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\nwegen Entführung u.a.\n8\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 22. März 1968, an der\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu: EEEEED\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\nWei,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n'in der Sitzung vom 27. März 1968\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Dio Revisionen der Angeklagten Hof:\nkum, CEHED:. TORE: VER\ngegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. April 1967 werden verworfen.\n\nDiese Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nDem Angeklagten Hop wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1967,s0-\n\nweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nII.\n\nIll.\n\nIV.\n\nAuf die Revision dos Angeklagten Re\nwird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft. .\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ve\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch im Fall SCENES (Nr.\nVIII der Urteilsgründe) dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen Entführung\nwegfällt,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben\na) im Fall VIII mit .den Feststellungen,\n\n») in den Fällen V, VI und IX, soweit die\nfestgesetzten Zuchthausstrafen nicht\nin Gefängnisstrafen von gleicher Dauer\numgewandelt worden sind,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tu\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n1, im Schuldspruch im Falle SE aanin\ngeändert, daß die Verurteilung wegen Entführung wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\"aufgehoben. _\n\n- A -\n\nV. Auf die Revision des Angeklagten MB wird\ndas Urteil, soweit cs ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch im Fall SB ianin\ngeändert, daß die Verurteilung wegen Entführung wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch in diesem Falle und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nVI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\ni en der Rechtsmittel der Ange-\n\nvon. TEE unc\n\nzurückverwiesen,\n\nVII. Im übrigen werden die Revisionen der Ange-\n\nklagten Ve, TED un: Ya cr-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nI. Den Angeklagten |\n\n1, Wegen fortgesetzter Notzucht und Körperverletzung in zwei Fällen,\n\n2. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht in zuei Fällen,\n\n. 3. wegen versuchter Entführung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und we-\n\ngen Hausfriedensbruchs,\n\n4. wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes in Tateinheit mit Körperverletzung;\n\n5. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit versuchter Notzucht und Körperverletzung,\n\nzur Gesamtstrafe von acht_Jahren Zuchthaus;\nII. den Angeklagten iE 5\n‚1. wegen Hausfriedensbruchs,\n\n'2. wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes,\n\n3. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit versuchter Notzucht und Körperverletzung;\n\n4. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit Notzucht,\n\n5. wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs,\n\n6. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit gewaltsamer Unzucht,\n\n7. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit Notzucht,\n\n.— — mu nn u ne nn\n\nIII, den Angeklagten TogunB:\n1. wegen gemeinschaftlicher Notzucht,\n\n2. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit Notzucht,\n\n3. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit gewaltsamer Unzucht,\n\n4. wegen Diebstahls und Unterschlagung;,\n\n5. wegen gemeinschaftlichen Betruges,\n\nPod En Ge\n\nIV, den Angeklagten Kg\n\n1. wegen gemeinschaftlicher Notzucht,\n\n2. wegen gemeinschaftlicher Entführung. in Tateinheit\nmit Notzucht,\n\n3, wegen. gemeinschaftlicher Entführung,\n\nin Zr lernen\n\nV. den Angeklagten Ge :\n\n1. wegen gemeinschaftlicher Entführung,\n\n2. wegen gemeinschaftlichen Betrugs;,\n\nEEE ESEL ren nm ne benennen er ren nn\n\n„=. mc. e,-,er ec. en wo\n\nwegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht ,\n\nzu zwei Jahren und sechs Monaten, Zuchthaus;\n\nucmeerem- eo... uno | core eneern nr nennen\n\nVII, den Angeklagten Vu:\n\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht und Beihilfe zur\nNotzucht,\n\nzu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe;-\n\nzu en Z<euneuueriemeree es [em een en nn\n\nVIII. den Angeklagten Row:\n\nvegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit Beihilfe zur Notzucht, |\n\nee | nn nn en nn\n\nzu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus;\n\nIX. den Angeklagten Me\n\nwegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit\nmit geualtsamer Unzucht und wegen Notzucht,\n\nzu zei Jahren und drei Monaten Zuchthaus.\n\nnu nr en Br Ur m re er er rer+rerrre ni er u in Dani\n\nDen Angeklagten Ve, rm. CEEEEE und “Ep\n\nhat das Landgericht außerdem die Fahrerlaubnis entzogen\nund gegen VW und Weine Sperrfrist von fünf,\n\ngegen CD und VB eine Sperrfrist von vier Jahren\nfestgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Wem, TERN\nund MW haben zum Teil, die Revision des Angeklagten\nRED hat vollen Erfolg. Die übrigen Revisionen sind\nunbegründet.\n\nu ame nun we Er den tr tn mm m\n\nIn allen Fällen, mit Ausnahme des Falles VIII, in\ndenen die abgeurteilten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, haben die Verletzten oder ihre gesetzlichen Vertreter rechtzeitig und in richtiger Form Strafanträge gestellt. Der Senat hat dies im einzelnen nachgeprüft, Näher zu erörtern sind insoweit nur diejenigen\nFälle, in denen einzelne Revisionen das Fehlen rechtswirksamer und formgerechter Strafanträge bemängeln:\n\n3, Im Fall TI sind die Angeklagten How und\nCE vegen gemeinschaftlicher Entführung der Mädchen\nGisela Stn, Christa DB und Emma Hoc die\nzur Tatzeit am 26. Dezember 1965 16 Jahre alt waren,\nverurteilt worden, Die Eltern der drei Mädchen, und zyar\njeweils beide Elternteile, haben rechtzeitig Antrag auf\nBestrafung der Täter gestellt. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten WB auch im Fall\nDEE nicht zweifcihaft. Die von der Polizeibehörde\nam 27. Dezember 1965 aufgenommene Strafanzeige ist von\nbeiden Eltern des Mädchens unterschrieben. Hierin kommt\nder Wille der Eltern, daß die Täter unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt\n\nwerden sollen, hinreichend deutlich zum Ausdruck (Bd.\nXI, Bl. 4 und 5 d.A.). Die Mutter hat zwar am 6. Januar\n1966 der Polizei gegenüber außerdem schriftlich erklärt, sie sei der Ansicht, daß es sich um eine abgekartete Sache handle und sie alle dadurch beleidigt\nworden seien; sie stelle vorsorglich auch im Namen\n\nihres Mannes Strafantrag (Bd. XI Bl. 5 d.A.). Hieraus\nkann jedoch nicht gefolgert werden, daß sie die Täter\nnur wegen Beleidigung verfolgt wissen wollte. Sie wollte,\nebenso wie ihr Ehemann, daß diese für das an ihrer Tochter verübte Verbrechen bestraft werden. Wie sie als Laie\ndie Tat rechtlich beurteilte, ist unerheblich (BGHSt 6,\n155, 156; NW 1951, 368).\n\n2. Im Fall V, in dem die Angeklagten Has und\nVB unter anderem wegen gemeinschaftlicher Entfüh-\n. zung der zur Tatzeit am 18. Januar 1966 16 Jahre alten\nIlona Stag@verurteilt worden. sind, machen die Revisionen der Angeklagten geltend, daß kein wirksamer Strafantrag der Eltern des Mädchens vorliege. Dies trifft\nindessen nicht zu. Die Eltern Ilonas haben, nachdem sie\ngemeinsam bei der Polizei Anzeige erstattet hatten Bd.\nvIII Bl. 3), am 25. Jamuar 1966 ein ihnen offensichtlich.\nvon der Polizei überlassenes Strafantragsformblatt blanko\nunterschrieben. Dadurch haben sie: ihren Willen zur Strafverfolgung der angezeigten Tat hinreichend deutlich zum\nAusdruck gebracht. Daß in dem Strafantrag weder die Täter noch die Art der Straftat bezeichnet sind, schadet\nhier nichts, da der Zusammenhang mit der vorher erstatteten Anzeige offenkundig ist (RGSt 64, 106, 107).\n\n3, Im Fall VIII, in dem die Angeklagten Wei,\nTOD un: VE unter anderem wegen Entführung der\n\n- 10 -\n\nzur Tatzeit (17. April 1966) sechzehn Jahre alten\nDoris SEE verurteilt worden sind, fehlt es dagegen an einem rechtswirksamen Strafantrag zur Verfolgung der Täter wegen Entführung (§ 236 Abs. 2 StGB).\nDer Vater des Mädchens bat am 20. April 1966 nur den\nAngeklagten WW vegen Notzucht angezeigt. Im Zusammenhang mit dieser Anzeige hat er Strafantrag gestellt\n(Bd. IX Bl. 1). Dieser richtete sich ersichtlich nur\ngegen MB und betraf nur das mit der vorangegangenen\nEntführung in keinem rechtlichen Zusammenhang stehende\nNotzuchtverbrechen des Angeklagten Me an Doris. Zur\nVerfolgung dieses Angeklagten wegen Notzucht war jedoch.\nkein Strafantrag erforderlich. Später hat dann die Mutter von Doris, offensichtlich auf Veranlassung der Polizei, Strafantrag gegen UcB ucgen Beleidigung gestellt. Gegen die Angeklagten Mg und TB 1iest\nsomit überhaupt kein auf die Verfolgung dieser Angegesetzlichen Vertreter des Mädchens vor, Der Strafantrag\nder Mutter richtet sich nur gegen den Angeklagten We»\nGEB. Daß sie ihn zugleich in der hierzu erforderlichen\nVollmacht ibres Ehemannes gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies kann schon deswegen nicht angenommen\nwerden, weil der Vater offensichtlich nur den Angeklagten ME und diesen nur wegen des Notzuchtverbrechens\nverfolgt wissen wollte. Das Fehlen rechtswirksamer\nStrafanträge hat zur Folge, daß die tateinheitliche\nVerurteilung der Angeklagten Wein. TEE und\nMB vegen Entführung im Fall VIII durch Änderung der\nSchuldsprüche zu beseitigen ist.\n\n- 411\n\n| en nn\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hof\n\n._.u-. nn | or kbe ro. . or | nv ereh.er-e\n\nMit der Verfahrensrüge wird nur das Fehlen eines\nStrafantrags im Fall V bemängelt. Hierzu wird auf Abschnitt A 1 verwiesen.\n\nAuch im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\nDie Ausführungen des Landgerichts zu den Schuldsprüchen\nlassen keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Im Fall I (fortgesetzte Notzucht, verübt\nan Irena TB, unä zuci Körperverletzungen, begangen an dem \"reund der TWw) ist das Lanägericht\nentgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch auf\n.die Frage eingegangen, ob der Angeklagte infolge einer\nnicht auszuschließenden Hirnschädigung,: verursacht durch.\nseine Tätigkeit als Boxer,. besonders alkoholempfindlich\nist. Es hat hierzu cinen Sachverständigen gehört und\ndie Frage verneint, ohne daß dabei ein rechtlicher Fehler erkennbar wäre.\n\nIn den übrigen Fällen richten sich die Revisionsausführungen ausschließlich gegen die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie Können\ndaher keinen Erfolg haben. Daraus, daß im Fall II (gemeinschaftlich mit GEB vegangene Entführung in Tateinheit mit zwei Notzuchtverbrechen an den Mädchen Has\nA 6 EEE, siche Anschn. A 1) die Angeklagten\nSE un: TED nicht ebenfalls wegen Entführung\nangeklagt worden sind, kann der Angeklagte Ho für\nsich nichts herleiten. Die Feststellungen sind in diesem Fall weder lückenhaft, noch widerspruchsvoll. Sie\n\n- 12 -\n\nberuhen teilweise auf Schlüssen aus anderen Tatsachen,\nso die Überzeugung des Landgerichts, Halb habe von\nAnfang die Absicht gehabt, die drei Mädchen zu entführen. Dieser Überzeugung liegen bestimmte, in den Urteilsgründen mitgetceilte Tatsachen zugrunde. Auch in\nden Fällen III und IV versucht die Revision nur,die\nFeststellungen des Landgerichts durch ihre eigene Auffassung vom Sachverhalt zu ersetzen. Eine nähere Erörterung ist nicht erforderlich.\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Strafe von vier Jahren Zuchthaus im Fall II\nist hoch, übersteigt aber angesichts der Tatsache, daß\nder Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer der\n\"initiator!\" war, sowie im Hinblick auf die ungewöhnliche\nBrutalität des Angeklagten nicht das der Schuld des Angeklagten angemessene Maß.\n\n“ Die Revision ist daher zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ve\n\npeu ne Aarau Eee eat FH Paar BI Baer enger ER FE ne gr zn\n\nNach Abschnitt A 3 muß der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten im Fall VIII geändert werden.\n\nIm übrigen rügt dieser Angeklagte, abgesehen vom\nFehlen eines Strafantrages im Fall Sta@@&Xsiche hierzu\nAbschn. A 2) nur Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keine\nRechtsfehler. Im Fall IV (gemeinschaftlich nit Hefe\nverübter Straßenraub) richten sich die Angriffe mur gegen die Beweiswürdigung. Die Aussagen des Beraubten, auf\n\nen\n_L\n“ \"w\n\n- 13 -\n\ndie die Verurteilung gestützt ist, und die Angaben des\nMitangeklagten Ho im Ermittlungsverfahren scheinen sich zwar in einem Punkt zu widersprechen. Das ITandgericht hat aber letztere ersichtlich nicht für wahr gehalten. Darauf, welcher der beiden Angeklagten die Geldbörse dem Opfer aus der Hosentasche gezogen hat, kam es\nim Ergebnis auch nicht entscheidend an. Die Überzeugung\nder Strafkammer, daß die Angeklagten den Bafi auf Grund\neiner wenn auch stillschveigenden Übereinkunft beraubt\nhaben, beruht u.a. darauf, daß How den zofp niederschlug, nachdem Wei vergeblich Geld von ihm gefordert hatte. Gegen diesen Schluß ist rechtlich nichts\neinzuvrienden.\n\nAuch im Fall V wendet sich die Revision nur gegen\ndie Feststellung des landgerichts, der Angeklagte sei\nnicht freiwillig, sondern aus Furcht vor alsbaldiger Intdeckung von den Notzuchtsversuchen zurückgetreten (UA S.\n65). Dies ist nicht eine bloße Vermutung des Landgerichts,\nsondern seine mit der Revision nicht angreifbare Überzeugung, die u.a. darauf beruht, daß das Schreien deS einen\nder beiden Mädchen bis zur Kanalbrücke zu hören war.\n\nIm Falle VII (unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges) beruht die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, auf bestimmten Tatsachen, nämlich darauf, daß der Angeklagte\nmit. seiner Behauptung, der Mittäter $ ] babe ihm\nerklärt, der Vermieter sei nit der Weiterbenutzung des\nWagens einverstanden, erstmals in der Hauptverhandlung\nhervorgetreten ist, sowie darauf, daß der Angeklagte und:\nSCHE en wagen schließlich beschädigt in einer\nScheune stehen ließen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\n- 14 -\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indessen die Strafzumessung, soweit es die Strafkammer abgelehnt hat, in Anwendung des § 106 JGG anstatt auf\nZuchthaus auf eine Gefängnisstrafe in gleicher Höhe zu\nerkennen (Fälle V, VI, VIII und IX). Sie hat zwar nicht\n' übersehen, daß die gesellschaftliche Eingliederung des\nAngeklagten durch. eine Zuchthausstrafe erschwert wird;\nsie meint aber, der Gehalt der Tat- und Täterschuld sei\nso groß, daß ihm das Übergewicht gegenüber dem Gedanken\nder Wiedereingliederung zukomme, der Sühnegedanke somit\ndie Verhängung einer Zuchthausstrafe fordere. Diese\nknappe Begründung genügt nicht. Sie legt das Hauptgewicht auf die Schuld und auf den Sühnegedanken, 1äßt\naber nicht mit der nötigen Deutlichkeit erkennen, ob\ndie Strafkammer dabei berücksichtigt hat, daß.der Angeklagte bisher nur zweimal mit Zuchtmitteln (Arrest) belangt worden ist und noch keine Freiheitsstrafe verbüßt\nhat, sowie daß er durch seine Geständnisse Ansätze zur\nEinsicht gezeigt hat (UA S. 139). § 106 JGG soll die\nWiedereingliederung des Heranwachsenden auch. in Fällen\n\nschverster Verbrechen erleichtern, wenn Aussicht besteht,\n\ndaß sich der Verurteilte bessert. Das bedeutet zwar\nnicht, daß der Gedanke der Wiedereingliederung stets\nden Vorrang habe und der Richter gehindert sei, die Art\nund. die Schwere der Tat und die anerkannten Strafzwecke\ngebührend zu berücksichtigen. Die Frage, ob eine Besscrung und Wiedercingliederung des Verurteilten erwartet\nwerden kann, muß jedoch im Vordergrund stehen (BGHSt 7,\n353). Die Strafkammer hat die Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Angeklagten nicht näher erörtert,\nDamit ist sie dem Erfordernis einer sorgfältigen Abwägung nicht gerecht geworden.\n\n-\n\n- 15 -\n\nEs wird vor allem auch nochmals zu prüfen sein,\nob die Neigung des Angeklagten zur Kriminalität bereits\nso verfestigt ist, daß eine Besserung nur durch eine\nZuchthausstrafe zu:erreichen ist, wie die Strafkammer\nanzunehmen scheint. Bisher ist jedoch nicht ersichtlich,\nob sie dabei berücksichtigt hat, daß der Angeklagte\nnoch nicht bestraft war und daß-er die Taten in rascher\nAufeinanderfolge innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten begangen hat. Schließlich sei bemerkt, daß eine\nZuchthausstrafe von acht Jahren bei dem jetzt 22 Jahre\nalten Angeklagten die Aussichten auf eine gesellschaftliche Wiedereingliederung so sehr vermindert, daß durch\nsie die Gefahr eines endgültigen Abgleitens. des Angeklagten in das Verbrechertum schwerlich. gebannt werden\nkann.\n\nDas Landgericht muß nur über die anzuwendende Straf-\n‚art neu erkennen.. Die Höhe der Strafe. bleibt von der\nAufhebung unberührt, da insoweit keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.\n\n| nn\n\nNach Abschnitt A 3 muß der Schuldspruch im Fall VIII\ngeändert werden. Da eine Einheitsjugendstrafe verhängt\nworden ist, hat dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\nIm übrigen ist diese Revision unbegründet: Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche, Rechtsfehler sind\nnicht ersichtlich. Die Ausführungen der Revision richten sich nur gegen den Strafausspruch. Auch dieser läßt\njedoch an sich keine Fehler bei der Rechtsanwendung er-\n\n- 16 -\n\nkennen. Die Strafkammer hat den Zweck des Jugendstrafrechts keinesvegs verkannt, sich im Gegenteil in den\nGründen ausführlich damit befaßt. Sie hat berücksichtigt, daß der Angeklagte von dem Vorstand der Untersuchungshaftanstalt günstig beurteilt wird. Die Grundsätze des Jugendstrafrechts hat sie beachtet und den\nGesichtspunkt der Gerechtigkeit nur zusätzlich neben\nanderen gewichtigen Umständen dafür verwertet, daß sie\nüberhaupt eine Jugendstrafe und nicht nur Zuchtmittel\nverhängt hat. Strafe war auch unabhängig hiervon bei\ndiesen Taten geboten. Die Jugendkammer hat sich dabei\nvorwiegend von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß die\nTaten des Angeklagten schädliche Neigungen und Erziehungsmängel.von erheblichem Ausmaß verraten, Die Dauer\nder Strafe hat sie nach erzicherischen Gesichtspunkten\nbestimmt (UA S. 144). Daß sie dabei. auch den Sühnegedanken berücksichtigt hat, ist kein Rechtsfehler.\n\nnr en mn\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Nachprüfung der Schuldsprüche und der Strafzumessung ergibt keine Rechtsfehler. Die Revision greift mit\nihren Ausführungen, auch soweit sie Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, mur die Feststellungen und die\nBeweiswürdigung an. Entgegen ihrer Auffassung sind im\nFall VI (Entführung und Notzucht, begangen an Frau\nSChEEB) dic äußeren Merkmale der Entführung festgestellt. Auf die Größe der räumlichen Entfernung kommt\nes nicht an. Frau Sch ist von den Angeklagten\n\nVe, vu. TEE unG HE, wonci Km\n\nseinen Wagen zur Verfügung stellte, auf Grund eines\n\n- 17 -\n\ngemeinsamen Planes mittels einer List von der Nähe ihrer\nWohnung in ein Moor gebracht worden, wo.sie geschlechtlich. mißbraucht wurde. Die Überzeugung .des. Landgerichts,\ndaß die :Täter einen gemeinsamen Tatplan gefaßt hatten,\nberuht auf den Feststellungen über den Gesamtablauf, insbesondere über ihr. listiges Vorgehen, sowie auf der Äußerung des Angeklagten VB, er wolle versuchen, \"das\nMädchen mitzukriegen\". Die Deutung dieser Äußerung durch\ndas Landgericht ist nicht erfahrungswidrig, auch nicht\nseine Überzeugung, daß die übrigen Angeklagten sie richtig verstanden haben. Es handelt sich nicht um eine bloße\nVermutung, sondern um eine wirkliche Überzeugung des Land-\n\n‚gerichts. Im Fall IX (Entführung der 16 Jahre alten\nChristel Kr ergeben die Feststellungen rechtlich\n\n. einwandfrei den äußeren und inneren. Tatbestand der Ent-\n\n- führung. Die räumliche Entfernung zwischen der Gastwirtschaft, wo sich die Angeklagten mit dem Mädchen aufgehalten hatten, und dem Gartenhäuschen, wo die sog. Party\nmit ihm gefeiert werden sollte, ist unerbeblich. Fest\nsteht, daß es in dem Gartenhäuschen, das zu allem übrigen von einem der Täter abgeschlossen wurde, der Gewalt\ndes Angeklagten Ve vcscentiich. mehr ausgeliefert\nwar, als in der Gastwirtschaft. Der. Angeklagte Km\nhielt zwar seinen Wagen, in dem die Angeklagten Weg\n\nGEED vn: TB mit dem Määchen saßen, etwa 30 m. vor\n‚dem Gartenhäuschen an und beteiligte sich nicht, als das\nMädchen von Weib und RE mit Gewalt in das Gar-\n\n\"tenhäuschen gebracht wurde. Als Mittäter, der wußte,\nwas mit dem Mädchen in dem Gartenhäuschen geschehen sollte;\nwar er jedoch für alles Weitere mitverantwortlich. Die\nÜberzeugung der Strafkammer, MB habe von Anfang an\ngewußt, daß das Mädchen gegen seinen Willen zur Unzucht\nsebracht werden sollte, ‚beruht nicht nur auf der von\n\n- 18 -\n\nVAR zeäußerten diesbezüglichen: Vermutung, sondern\nauf dem gesamten Verhalten des Angeklagten KW. ien\nbekannt war, daß das Mädchen nach Hause und nicht zu\neiner \"Party\" in einem Gartenhäuschen wollte, bei der\nes mit mehreren Männern allein war, Sie beruht ferner\nauf der Erwägung, daß KW schon im Fall Schu\nErfahrungen über den Umgang des Angeklagten Vi nit\nFrauen gemacht hatte. Dieser Schluß. der Strafkammer ist\nweder denkgesetz- noch erfahrungswidrig.\n\nAuch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Solche ergeben sich: insbesondere auch. nicht _\ndaraus, daß das Gericht nicht unerheblich über den Antrag\ndes Staatsanwalts hinausgegangen ist. Dafür, daß es die\nPersönlichkeit des Angeklagten falsch eingeschätzt hätte,\nbietet sich kein Anhalt. KB var keineswegs nur Mitläufer oder Randfigur bei dem strafbaren Geschehen, er\nhat immerhin in allen’ drei Fällen. seinen Wagen. zur Verfügung gestellt (UA S.: 32% 79; 104), ist zum Teil auch\nselbst gefahren. Den im letzten Fall benutzten Ford 17 8\nhatte er zuar erst kurz vorher erworben. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß er vorher einen anderen Wagen besessen und bei den Taten benutzt hatte. Der\nIrrtum der Strafikammer, er habe den Ford bei mehreren\nTaten benutzt (UA S. 13), ist daher belanglos. Es kommt\nhinzu, daß KW in zuci Fällen selbst Frauen vergewaltigt hat.\n\nV. Die Revision des Angeklagten Ce\n\nnt rn Hrn nr m nn nn nn nr m nn\n\nDiese Revision ist unbegründet. Keinen rechtlichen\nBedenken begegnet insbesondere die Auffassung der Strafkammer, daß Clin Fall II (Entführung von drei Mäd-\n\n- 19 -\n\nchen) noch vor oder kurz nach dem Einbiegen in den Feldweg als Mittäter in die bereits begonnene Entführung\neintreten konnte. Die Tat war zu dieser Zeit noch nicht\nvollendet. Der Angeklagte hat auch einen wesentlichen\nTatbeitrag zur Vollendung geleistet, indem er mit seinem Wagen, in dem die drei Mädchen mit Hip saßen,\nhinter dem Wagen Ks: von der Straße weg in einen\nFeldweg gefahren ist. Er hätte zu dieser Zeit die Vollendung der Tat noch verhindern können, wenn er die Mädchen, wie versprochen, zu dem Lokal gebracht hätte. Die\nAnnahme der Revision, dem Angeklagten sei erst nach dem\nAnhalten im Feldweg’ klar geworden, was hier geschehen\nsollte, widerspricht den Feststellungen. Aus ihnen ergibt sich, daß er den richtigen Weg zu der Gastwirtschaft,\nzu der nach der irreführenden Erklärung HB setanren werden sollte, kannte. . Auch der innere Tatbestand der\nEntführung ist festgestellt. Der Angeklagte hatte es zwar\nnur auf Christa DD abzeschen;,. auch. ist nicht festgestellt, daß er Gewalt gegen sie angewendet hat. Er\nhatte aber nach dem festgestellten Sachverhalt auch keinerlei Anlaß für die Annahme, die Mädchen würden von\n\nsich aus zur Unzucht bereit sein, nachdem ihnen in seiner Gegenwart vorgespiegelt worden war, man werde zu\neinem Lokal fahren.\n\nAuch. die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler.\nDie geringe Geldstrafe von 150,- DM an Stelle von sechs\nWochen Gefängnis in dem Betrugsfall (Fall XI) wäre selbst\ndann nicht unangemessen, wenn man die Tat mit der Revision nur als einen üblen Scherz betrachten wollte.\n\nun tn nm Gr Du mr u m mr m mm mn mn re Ahr mn Gen ln her m mn a De dar m tr a a\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten wegen gemein-\n\n- 20 -\n\nschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht im\nFall Sch VI) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Einwand, der festgestellte Sachverhalt,\ninsbesondere zur inneren Tatseite, entspreche nicht dem\nErgebnis der Beweisaufnahme, sowie mit neuen tatsächlichen Behauptungen kann die Revision nicht gerechtfertigt\nwerden. Irrig ist die Ansicht der Revision, daß zur Entführung Täuschung nicht genüge. Das Gesetz spricht ausdrücklich von List als einem Entführungsmittel. Die\nSchlüsse des Landgerichts aus. dem Gesamtverhalten des\nAngeklagten auf seine Absichten sind rechtlich nicht\nfehlerhaft. Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfenler. u u\n\nan mn mu mn mu un mm ur Gm mm Her men Ber ten Un mr wer Du Darm Be ern mer mn me Me Wir Mpm fur are (en\n\nDer Beschwerdeführer rügt ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rüge ist unbegründet.\nRechtsfehler sind weder beim Schuldspruch noch bei der\nStrafzumessung ersichtlich. Trotz dem Satz, die gegen\nden Angeklagten zu verhängende Jugendstrafe sei eine reine\nSchuldstrafe (UA S. 154), lassen die Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit erkennen, daß die Jugendkammer\nden Zweck der Jugendstrafe nicht verkannt hat. Zwar geht\nsie davon aus, daß beim Angeklagten noch keine schädlichen Neigungen feststellbar seien; in Anbetracht der\nSchwere der Tat und der Schuld':des Angeklagten- hält :\ndas Landgericht jedoch eine Jugendstrafe für erforderlich.\nHiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nVIII. Die Revision. des Angeklagten Rp\n\n| ee en m\n\nDiesen Angeklagten hat das Landgericht im Fall IX\n\n- 21 -\n\nviegen gemeinschaftlich mit den Angeklagten Wei una\nKU Hesangener Entführung der 16 Jabre alten Christel\nKr in Tateinheit mit Beihilfe zu der von Weis\nbegangenen Notzucht zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Verurteilung muß auf die Sachrüge\naufgehoben werden. Die Beihilfe zur Notzucht findet das\nLandgericht darin, daß der Angeklagte das Mädchen gemeinsam mit WEB aus dem Wagen gezogen, sie gewaltsam zu dem Gartenhäuschen geführt, sie nach einem Fluchtversuch wieder eingefangen und. zusammen mit Ve in\ndas Gartenhäuschen gebracht :hat. Den Urteilsgründen ist\njedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte Rp\ndabei mit einer Vergewaltigung des Mädchens durch IE 1]\nGEB im Sinne des § 177 StGB gerechnet hat und daß er\nein solches. Vorhaben unterstützen wollte. We hatte\ndie Angeklagten Kwwund RÜEEEEE nur davon unterrichtet, daß’in dem Häuschen mit dem Mädchen eine \"Party\"\ngefeiert werden. sollte, Beiden war zwar infolgedessen\n\n- klar, daß.das Mädchen:dort zur Unzucht. gebracht werden\nsollte (UA 8. 113, 114).: Hieraus folgt aber nicht ohne\nweiteres, daß sie auch mit einem Notzuchtverbrechen an\ndem Mädchen gerechnet haben.\n\nDer Schuldspruch wegen Entführung begegnet zwar\nkeinen rechtlichen Bedenken. Wegen.der Annahme von Tateinheit muß jedoch der ganze Schuldspruch aufgehoben\nwerden.\n\nFür die. neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen;\ndaß aus der zu verhängenden Strafe und der zur Bewährung\nausgesetzten Gefängnisstrafe des Amtsgerichts Lübbecke\nvom 27. Juni 1966 eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGHSt\n7; 180).\n\nnt\n\n- 22 _\n\nnn nr nr De\n\nDiesen Angeklagten hat das Landgericht im Fall VIII\nals Mittäter der Entführung der Doris SC in Tateinheit mit Gewaltunzucht und als Alleintäter wegen Notzucht, verübt an diesem Mädchen, verurteilt. Aus den\nGründen des Abschnitts A 3 ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung aufzuheben, da ein Strafantrag\nfehlt.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten, mit\nder er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, unbegründet. Ihre Angriffe gesen die Beweiswürdigung der Strafkammer sind unzulässig. Auch die Strafzumessung ist an\nsich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat\ndabei berücksichtigt, daß der Angeklagte die Mitange-\n\nklagten Ve un: EB daran zenindert hat, das\nMädchen Doris zu vergewaltigen.\n\nWegen der Änderung des Schuldspruchs muß jedoch\nder Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht\n\nverurteilt worden ist, somit auch der Gesamtstrafaus-\n\nspruch. Die für das Notzuchtverbrechen verhängte Einzelstrafe kann dagegen bestehen bleiben. Für die Gewaltunzucht ist eine neue Einzelstrafe festzusetzen.\n\nX. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafen ist bei\n\nden Angeklagten VB und NEE auch Aie Entziehung\nder Fahrerlaubnis aufgehoben. Das Landgericht. muß\n\n- 23 -\n\nhierüber neu entscheiden. Bemerkt sei jedoch, daß an\nsich weder gegen die Anordnung als solche noch gegen\ndie Dauer der Sperrfristen hier ebensowenig rechtliche\nBedenken bestehen wie bei den Angeklagten KW und\n\nCE.\n\nr\n\nRotberg : .„ Börtzier . Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-27/4-str-554-67","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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