{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-22_4_StR_30_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-22","aktenzeichen":"4 StR 30/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2109 002\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hinz Vin zu: SCHE:\ngeboren om EEE 19:5 in zum.\n\nwegen Betruges i. R. u.2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 22. März 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht orkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 28. August 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt dic Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird dic Untersuchungshaft seit dem 29. August\n1967, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn m be mn er\n\nDie Strafkammer hat den Angscklagten wegen Betruges\nim Rückfall, Entführung einer Minderjährigen mit deren\nWillen und Anstiftung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und neun Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe\nvon 1 000 DU, ersatzweise weiteren zehn Tagen Zuchthaus,\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n| nn nr m am m u u me we wer mr be u er re a En re mr Di ae ar ur er me am an re en De br a un De bee Burn\n\n1. Die Verfahrensrügen:\n\na) Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Vernehmung des frühcren Vertreters des Angeklagten Richard Ve»\nVe Scrüber beantragt, daß dem Angeklagten bereits im\nJahre 1961 50 000 DM für die Herstellungsrechte an seinem\nReinigungsmittel geboten worden scien.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß die behauptete Tatsache so behandelt werden\nkönne, als sei sic wahr.\n\n: Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer sich\nnicht an die Wahrunterstellung gehalten und sich im Urteil\nauch nicht mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt habe. Darin sieht sie außer einem Verstoß\ngegen § 244 Abs. 3 auch einen solchen gegen § 244 Abs. 2\nStPO.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDem Urteil ist nichts zu entnehmen, was sich mit der\nals wahr unterstellten Tatsache nicht vereinbaren ließe.\nDie Strafkammer hat also die als wahr unterstellte Behauptung des Angeklagten als feststehend behandelt (BGHSt 1,\n137, 139). Das Urteil bietet auch keinen Anhaltspunkt für\ndic Annahme, daß dic Strafkammer die als wahr unterstellte\nBehauptung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung nicht\ngewertet hat. Dabei war es nicht erforderlich, daß sie\ndics ausdrücklich tat (BGH IMN. 5 zu\n§ 244 Abs. 3 StPO; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1963 - 5 StR 363/63). Zuar kann es\nein auch sachlich-rechtlicher Mangel sein, wenn die Urteilsgründe über eimfestgestellte und damit auch über eine\nals wahr unterstellte Tatsache völlig schweigen, nämlich\ndann, wenn diese Tatsache für die Beweiswürdigung von\nwesentlicher Bedeutung ist (Urteil des Senats vom 20. März 1959 - 4 StR 40/59 -). Ein solcher Fall\nlag hier jedoch nicht vor. Daß das Rezept des Roinigungsmittels wenig wert ist, ergibt sich ebenso eindeutig aus\ndem Urteil wic die Kenntnis des Angeklagten von diesem\ngeringen Wert: Der Aufbau eines festen Kundenstammes war\nwegen der unangenehmen Nebenwirkungen (Gestank und andere\nMängel) des Reinigungsmittels nicht möglich (UA 14/15);\ntrotz großer Anstrengungen war der Angeklagte nicht in der\nLagc, einen Käufer für sein Rezept zu finden (UA 35); der\nAngeklagte befand sich in der Zeit, in der er selbst das\nReinigungsmittel herstellte und vertrieb, immer in zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnissen (UA 35), Unter\ndicsen Umständen war es kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer dic als wahr unterstellte Behauptung des Angcklagten als für die Beurteilung des Wertes der von dem Ange-\n\nklagten erbrachten Gegenleistung von nicht wesentlicher\nBedeutung ansah und sich im Urteil nicht ausdrücklich\nmit ihr auscinandersetzte. Die Strafkammer war schließlich nicht gehalten, aus der von ihr als wahr unterstellten Tatsache dic von dem Verteidiger gewünschten\nSchlüsse zu zichen.\n\nb) Der Verteidiger des Angeklagten hattc zunächst\nbeantragt, den bereits zu a) genannten Zeugen Ve\nund cinc Frau Marianne NW darüber zu vernehmen,\ndaß im Jahre 1962 14 - in den Beweisamtrag namentlich\naufgeführte - Vertreter bei dem Angeklagten beschäftigt\ngewesen scien und daß er durch dicse cinen Jahrcesmindcestunsatz von 80 000 bis 90 000 DM erziclt habe.\n\nDice Strafkammer hat den Beweisamtrag ausweislich\nder Verhandlungsnicederschrift eingehend mit dem Verteidiger und dem Angeklagten erörtert. Dabei hat sie\nden Verteidiger darauf hingeviosen, daß der Angeklagte\nin einer anderen Sache bereits am 7. November 1962 in\nHaft genommen worden sci. Der Angeklagte sclbst hat\nsich bei der Erörterung des Beweisamtrages dahin geäußert, er wolle nicht behaupten, daß die in dem Beweisamtrag genannten Vertroter sämtlich vom 1, Jenuar\n1962 an bci ihm beschäftigt gewesen scien; sic hätten\nauch mehrfach gewechsclt.\n\nNach Abschluß der Erörterung hat der Verteidiger\ndann erklärt, ihm und dem Angeklagten gehe \"es gar\nnicht um dic Tatsache, ob der Angeklagte die genannten\nUmsätze erzielt hat, sondern daß er Möglichkeiten hatte,\nsic zu erzielen”,\n\nNunmehr hat die Strafkammer auch dicsce von dem Angeklagten aufgestellte und bei der Erörterung des ursprünglichen Beweisamtrages in dem dargelegten Sinne\neingeschränkte Behauptung als wahr unterstellt. Sic hat\ndamit, wie sie in den Urteilsgründen (UA 28 unten) noch\nerläutert hat, unterstellt, \"daß der Angeklagte in der\nLage gewesen wäre, mit dem Reinigungsmittel im Jehre\n1962 cinen Umsatz von 80- 90 000 DM zu erzielen, wenn\ner während des gesamten Jahres auf freiem Fuße gewesen\nwäre und über dic für dic Bearbeitung cincs entsprechend\ngroßen Kundengebietes erforderliche: Zahl von Vertretern\nverfügt hätte\".\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat sich die\nStrafkammer (UA 35 £f, 38) eingehend mit der Möglichkeit\neines Jahresumsatzes von 80 000 bis 90 000 DM auseinandergesctzt.\n\nDice Revision ist weiter der Auffassung, daß insoweit dic in dem Boweisamtrag aufgestellte Behauptung\ndem Urteil nur eingeschränkt zugrunde gelegt worden sci.:\nDes ist zwar richtig. Der Beweisamtrag ging zunächst\nnämlich von einem tatsächlichen NMindestunsatz von 80 000 bis 90 000 DM im Jahre 1962 aus, während im Urteil nur die Behauptung als wahr untorstellt\nworden ist, der Angeklagto hätte im Jahre 1962 einen\nUmsatz von 80 000 bis 90 000 DM erzielen können,\nwenn er während des ganzen Jahres auf freiem Fuß gewesen\nwärc und wenn er (während des ganzen Jahres) über die\nerforderliche Anzahl von Vertretern verfügt hätte. Zu\ndieser Einschränkung wear dic Strafkammer jedoch berechtigt, weil der Verteidiger selbst bei der Erörterung des\nursprünglichen Beweisamtragces die zu beweisende Behauptung\n\nin der gleichen l'orm geändert hatte, wie sich aus der\nSitzungsnicderschrift einwandfrci ergibt. Wird ein\nBeweisamtrag - was häufig geschieht - vor der Beschlußfassung über ihn mit dem Verteidiger und dem Angeklagten erörtert und wird cr hierbci erläutert oder auch\nabgewandelt, so hat das Gericht über ihn in der Form\n\nzu befinden, wie er sich nach Abschluß der Erörterungen\ndarstellt.\n\nDaß die Sitzungsnicderschrift in dieser Beziehung\ninhaltlich falsch sci, trägt die Revision nicht vor.\nAngesichts der klaren Fassung der Sitzungsniederschrift\nkönnte sie auch mit einer solchen Behauptung nicht gehört werden (§§ 274 StPO). Sowcit die Revision die Verhandlungsniederschrift anders verstanden wissen will\nals die Strafkammer sic verstanden hat, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet.\n\ne) In seinem Schlußvortrag hatte Jer Verteidiger\ndes Angeklagten hilfsweise beantragt, \"cin Sachverständigengutachten darüber erstellen zu lassen, daß\nanhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen des\nAngeklagten aus dem Jahrc 1966 und den möglicherweise\nnoch vom Zeugen How oücer vom Zeugen Fe herbeizuschaffenden Unterlagen aus dem Jahre 1962 es\nmöglich ist, cinen Jahresumsatz zu erziolen, der einem Äquivalent zu dem erzielten Kaufpreis von DM 20 000\nentspricht\".\n\nDie Strafkammer hat diesen Hilfsbeveisamtrag im\nUrteil mit der entgegen der Meinung der Revision zutreffenden Begründung abgelehnt, daß sie selbst in\nder Lage sei, den Inhalt dieser Unterlagen auszuwerten.\n\nDie Unterlagen aus dem Jahre 1962 waren zwar nicht mehr\nvorhanden oder doch nicht mehr zu beschaffen (UA 29,\n30). Die Strafkammer hat aber ihren Inhalt auf andere\nWeise festgestellt (UA 38) und sich damit und mit den\nsich für das Jahr 1965 und 1966 ergebenden Daten auseinandergesetzt (UA 17, 37, 38), daraus allerdings nicht\naie von der Verteidigung gewünschten Schlüsse gezogen.\n\nDie Fassung des Antrages 1ä8t auch bei weitester\nAuslegung erkennen, daß cs dem Verteidiger bei der\nStellung seinesHilfsamtrages nicht auf die Hinzuziehung\neines pranchekundigen Kaufmannes ankam, der ein Gutachten über den Wert dos Reinigungsmittels erstatten\nsollte, sondern nur auf rechnerische Schlüsse aus den\nin dem Antrag genannten Unterlagen. Zu einer solchen\nBeurteilung durftc sich die Strafkammer aus den von ihr\nangegebenen Gründen für in der Lage halten (UA 37, 38).\nIhre Erwägungen lassen in einer für dar Revisionsgericht\nnachprüfbaren Weise erkennen, daß sie sich die für die\nBeurteilung der in dem Hilfsbeweisamtrag aufgeworfenen\nFragen erforderliche Sachkunde nicht zu Unrecht zugetraut hat. Die Urteilsgründe enthalten die erforderlichen Ausführungen, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts ergibt. Die Beweisfrage war nicht\nso schwierig, daß gesagt werden könnte, die Strafkammer\nhabe an das Ausmaß ihrer Sachkunde zu geringe Anforderungen gestcilt (vgl. BGHSt 12, 18, 20).\n\nEs kann auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 StPO darin gesehen werden, daß die\nStrafkammer nicht von Amts wegen einen branchekundigen\nKaufmann als Sachverständigen über den Wert des Reinigungsmittels zugezogen hat. Nach den Feststellungen über\n\nden Wert des Reinigungsmittels (vgl. zu a) war die Strafkammer keincsvegs gedrängt, noch einen Sachverständigen\nzu diesem Punkt zu hörcn.\n\n2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Sic ist\noffensichtlich unbegründet. Die Revision sicht einen\nWiderspruch und einen Verstoß gegen den Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" darin, daß dic Strafkammer\ndic von dem Angeklagten gegenüber Hi aufgestellte\nBehauptung, er habe mit seinem Reinigungsmittel früher\neinen Jahresumsatz von 80 000 bis 90 000 DM erzielt,\nnicht als falsch im Sinne ciner Täuschungshandlung angesehen hat (UA 38), während sie im übrigen auf den Beweisamtrag des Verteidigers nur als wahr unterstellt\nhabe, daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit\ndem Reinigungsmittel im Jahre 1962 einen Umsatz von\n80 000 bis 90 000 DM zu erzielen, wenn er während des\nganzen Jahres auf freiem Fuß gewesen wäre und über die\nfür die Bearbeitung eines entsprechend großen Kundengebietes erforderliche Zahl von Vertretern verfügt hätte.\n\nHierin licgt jedoch weder ein Widerspruch noch ein\nVerstoß gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\". Wenn die Strafkammer dic von dem Angeklagten\ngegenüber HB aufgcstcilte Behauptung, er habe\nmit seinem Reinigungsmittel früher einen Jahresumsatz\nvon 80 000 bis 90 000 DM erzielt, nicht als falsch im\nSinne einer Täuschungshandlung angesehen hat, so bedeutet das nicht, daß sie für das Jahr 1962 von einem derartigen Umsatz ausgegangen ist. Sie wollte nur zum Ausdruck bringen, daß dem Angeklagten nicht verwehrt werden\ndürfe, von dem genannten Jahresumsatz zu sprechen, nachdem sie zu seinen Gunsten die Möglichkeit Cines derartigen Umsatzes als wahr unterstellt hattc.\n\npn\n\nR\nh\noe\n\nwm nn nme wm In dr we br mn Me ee Ge Bien ven dm men\n\nDie Revisionsbegründung rügt die Verletzung des\n§ 244 Abs. 3 StPO durch Ablehnung einer Reihe von Beweisamträgen.\n\nDiese Rüge entspricht, soweit es sich um den Beweisamtrag vom 17. August 1967 handelt, nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie die Beweismittel nicht angibt, und ist darum unzulässig.\n\nBezüglich der Beweisamträge vom 22. und 23, August\n1967 ist die Rüge zwar ordnungsmäßig ausgeführt, aber\nunbegründet. Dic Wahrunterstellung der in den Bevweisamträgen behaupteten Tatsachen hat die Strafkammer beachtet. Zwar hat das Urteil diese Tatsachen nicht\nwörtlich (Bitte der Edithe IWW, dcr Angeklagte\nsolle sie schnellstens in Siegen abholen) übernommen,\ndoch hat es sich sinngemäß daran gehalten (UA 31: Editha\nEEE Habe dic Verbringung aus dem Elternhaus gefördert). Die Strafkammer hat die behauptete Tatsache auch\nim Urteil nicht als unerheblich behandelt, wie die Revision meint, sondern sic zutreffend bei der Strafzumessung\nberücksichtigt, für die sie allein Bedeutung hatte\n(UA 42: Der Angeklagte brauchte keine Mühe aufzuwenden,\nEditha IB zur Fiucht aus dem Elternhaus zu bewegen).\n\nAuch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene\nRüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht\ndurch. Sie ist zum Teil unzulässig; denn die Revisions-\n\nB‘\n\n- 11 -\n\nbegründung gibt nicht an, wozu der Zeuge GEB hätte vernommen werden sollen. Zum Teil ist sie unbegründet. Die\nVernehmung der Schwiegermutter GB hätte allenfalls bestütigen können, was ohnchin feststeht, daß Editha\nam Verlassen des Elternhauses schr interessiert war. Daß\nsie allein dic treibende Kraft gewesen ist, war\nausgeschlossen, wie die UA 28 erwähnten Bricfe des Angeklagten zweifelsfrei erkennen lassen.\n\nDie Revisionsbegründung geht bei ihren Verfahrensrügen von einem grundlegenden sachlichrechtlichen Ni8-\nverständnis in der Auslegung des § 237 StGB aus. Wenn\nRechtslehre und Rechtsprechung darauf hinweisen, daß auch\nbei der Entführung mit Willen die Minderjährige nicht\n\"der treibende Teil\" scin dürfe, so schließt das nicht\naus, daß die Anregung zur Tat von der Entführten ausgeht, ja, daß diese sich sogar der elterlichen Gewalt\nentziehen will und dazu dic Hilfe des Entführers gewinnt\n{BayObLG 1953, 1195). \"Treibender Teil! muß der Entführer dann nur bei der eigentlichen Tatausführung (Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes, Aufsuchen der\nneuen Unterkunft) sein. Daß insoweit die Initiative allein\nbeim Angeklagten lag, ergeben die Feststellungen des Urteils (vgl. UA 19, 28, 39) mit hinreichender Deutlichkeit.\nDas zieht auch die Revision nicht in Zweifel.\n\n2. Auch im übrigen ergibt eine sachlichrechtliche\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndcs Angeklagten.\n\nIII. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die\nvon der Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge ange-\n\n- 12 -\n\ngriffen wird, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-22/4-str-30-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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