{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-20_4_StR_79_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-20","aktenzeichen":"4 StR 79/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2177 652\n\nBESCHLUSS\n4_StR_79/68\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie frühere zahnärztliche Helferin Rena K\n\ngeschiedene Hggp, zeborene DB au > Bu dort\ngeboren om EEE : 9.5,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 20. März 1968 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf dic Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 15. Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird dic Revision verworfen.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Ihre Revision\ngreift die Verurteilung im Falle Dr. HE in vollem\nUmfang, im Falle Dr. Koggmpin Strafausspruch an.\n\nSoweit das Rechtsmittcl sich im Falle Dr. Fe\ngegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich\nunbegründet, da insoweit die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO). Es hat jedoch in diesem Falle wie auch im Falle\nDr. Kagp zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht unwiderlegt vorgetragen, sie habe versucht,\nsowohl Dr. HAIE ais auch Dr. Kogp anzurufen, um\nihnen mitzuteilen, der ursprüngliche Anruf sei erledigt,\nes sei alles in Ordnung und sie hätten nichts mehr zu befürchten. Tatsächlich hat sie bei beiden angerufen und\nverlangt, sic persönlich zu sprechen, sie aber nicht erreicht. Geht man gemäß der Einlassung der Angeklagten von\ndem Zweck dieser Anrufe aus, so war ihr Verhalten zwar\nkein Rücktritt vom Versuch, wie die Strafkammer zutreffend\ndargelegt hat; es kam jedoch einem solchen nahe.\n\nDiescs Verhalten der Angeklagten bedcutete einen\nwesentlichen, sich aufdrängenden Strafzumessungsgrund. Die\nStrafkammer hat ihn nicht erörtert. Es ist daher ungewiß,\nob sic ihn erwogen hat. Das ist ein sachlichrechtlicher\nMangel, der zur Aufhobung des Urteils im Strafausspruch\nführt (vgl. BGH NJW 1960, 1869).\n\nRotborg 2 Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-20/4-str-79-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-20/4-str-79-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.444387+00:00"}}