{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-20_4_StR_668_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-20","aktenzeichen":"4 StR 668/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2127 088\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_S4R_668/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Werner S ED zus Sep:\ngeboren arı ED 1940 ir WW, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 20. März 1968 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 1967 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDer Schuldspruch läßt auch sachlich-rechtlich keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n2. Beim Strafausspruch hat das Landgericht zum Nachteil\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß dieser \"wiederholt einschlägig vorbestraft\" ist. Aus dem Urteil ergeben sich aber\nnur die beiden Vurstrafen, die zur Begründung der Rückfailvoraussetzungen erforderlich sind. Es ist jedoch nicht\ngerechtfertigt, bei der Findung der Strafe innerhalb des\ndurch § 244 StGB zur Verfügung gestellten Strafrahmens die\nbloße Tatsache, daß die Rückfallvoraussetzungen vorliegen,\n\n- 3.\n\nnochmals zum Nachteil des Angeklagten in die Waagschale\nfallen zu lassen.\n\nRechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung,\ndaß \"der leugnende Angeklagte weder Schuldeinsicht noch\nReue gezeigt\" habe. Es ist nicht erfindlich, wie der Angeklagte, wenn er -— wozu er berechtigt war — jede Beteiligung\nan den ihm zur Last gelegten Straftaten bestritt, Schuldeinsicht und Reuc hätte bekunden können.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-20/4-str-668-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-20/4-str-668-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.426010+00:00"}}