{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-13_4_StR_660_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-13","aktenzeichen":"4 StR 660/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2127 687\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_332_32212 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baustoffgroßhändler Franz Proul X Ep cus\n\nSEE ; geboren sm 1952 in AU,\n\nwegen Meineiäds.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschuwerdeführers in der Sitzung vom 13. März 1968 gemüß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 11. September 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des lLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meincids\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt und den\ndauernden Verlust der Eidesfähigkeit ausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt;\nhat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen und die gegen den Schuldspruch\ngerichteten sachlichrechtlichen Einwendungen, sind, wie\nder Generalbundesanualt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.\n\n- 3.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen ble—\nben. Das Landgericht hat die Bestimmung des § 157 StGB\nübersehen. Es hat zwar deren tatsächliche Voraussetzung\nfestgestellt, nämlich daß der Angeklagte sich in einer\ngcwissen Zwangslage befunden habe, weil er sich bei wahr\nheitsgemäßer Aussage der Gefahr der strafgerichtlichen\nVerfolgung (wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenver ”\nkehrs) ausgesetzt hätte. Rechtliche Folgen hat es an dies?\nFeststellung jedoch nicht geknüpft. Es hat sich weder mit\nder Möglichkeit der Strafmilderung aus diesem Grunde auscinandergesetzt, viclmebr sechs Monate Gefängnis als die\nMindeststrafe!\" (8 154 Abs. 2 StGB) bezeichnet; nach hat\nes die Bestimmung des § 161 Abs. 1 StGB beachtet, nach\nder im Falle des § 157 StGB auf dauernden Verlust der\nEidesfähigkeit nicht erkannt werden darf.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-13/4-str-660-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-13/4-str-660-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.252054+00:00"}}