{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-13_4_StR_650_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-13","aktenzeichen":"4 StR 650/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"9139 097\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 650/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Helene R EW zer. SEE\naus I, geboren ar EEE 1934 in Tap-\n\nwegen Meineidsmusas\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\nhat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 13. März 1968\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 5. September 1967,\n\nsoweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n. In diesem: ‚Umfang wird die Sache zu neuer Verhandung und Entsche!dung, auch über die, Kosten des\nRechtsmittels, an eine ‚andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids\nund falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt und den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit\nausgesprochen.\n\nDie gegen den Schuldspruch gerichtete Revision der\nAngeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der: Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 157 StGB möglicherweise zu Unrecht nicht angewendet worden.\n\na\n\nEn,\n\nDie Angeklagte hat bestritten, falsch geschworen\nzu haben und sich über die Beweggründe des Meineides nicht\n‚geäußert. Nach den Umständen liegt es jedoch nahe, daß\nsie zumindest auch deswegen den von ihrem Ehemann im\nZivilprozeß vorgetragenen Sachverhalt bestätigt hat,\nweil sie ihn vor einer Bestrafung wegen Diebstahls des\nKraftfahrzeugbriefes bewahren wollte; denn diesen Vorwurf schloß der gegen ihn gerichtete Antrag auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung ein. Das würde um so mehr\ngelten, falls der Pankstellenpächter Me ) - was nach\nden bisherigen Feststellungen richt ausgeschlossen ist -\nim Zeitpünkt der Zeugenaussage der Angeklagten bereits\nStrafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet haben sollte.\nDie Bestimmung des § 157 StGB ist aber bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen\nläßt, daß die Angeklagte auch aus Furcht vor einer Bestrafung ihres Ehemanns die Unwahrheit gesagt hat (BGH\nUrteil vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 507/60 -).\n\nEine Anwendung dieser Vorschrift auch auf die\nVerurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt\nkommt zwar nicht in Betracht, weil die Angeklagte ihre\nErklärung freiwillig und. unaufgefordert abgegeben hat\n(RGSt 36, 49). Es 15ßt sich jedoch nicht ausschließen,\naaß die Bemessung der Strafe insoweit durch die Höhe der\nwegen Meineids ausgesprochenen Strafe zu Ungunsten der\n\nAngeklagten beeinflußt worden ist. Das Urteil war daher,\n\nsoweit os sie betrifft, im gesamten Strafausspruch aufzuheben.\n\nRotberg Mayr\nSpiegel Hürxthal\n\nSanders\n\n. —_..\n\nCm.\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-13/4-str-650-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-13/4-str-650-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.233995+00:00"}}