{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-08_4_StR_634_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-08","aktenzeichen":"4 StR 634/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ee\nDante\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES 2139 071\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrät WW in der Verhandlung,\nBundesanvalt 9 Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Josef Ai»\ngegen das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 23. Januar 1967 wird verworfen; jedoch\nentfällt die Einziehung eines Trommelrevolvers.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Johannes\nKO ira das Urteil\n\na) dahin geändert, daß dieser Angeklagte\nin den Fällen 21 und 82 wegen einfacher\nräuberischer Erpressung verurteilt wird,\n\nIII.\n\nIV:\n\nb) im Strafausspruch in äiesen Fällen\nund im Gesamtstrafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Helmut\nKEE vira das Urteil\n\na) dahin geändert,: daß. dieser Angeklagte\nin den Fällen 21, 82 und 91 wegen ein-\n: facher- räuberischer Erpressung verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch. in diesen Fällen und\n\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, u\n\nAuf die Revision des Angeklagten Erich\n\nKB :irü gas Urteil\n\na) dahin geändert, daß dieser Angeklagte\nwegen einfacher räuberischer Erpressung\nin zwei Fällen (82 und 91) verurteilt\nwird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Johannes,\nHelmut und Erich KB vira das Urteil\naußerdem\n\na) dahin geändert, daß der Mitangeklagte\nKo im Fall 82 wegen Beihilfe zur\n\nen\n\nKa\n\neinfachen räuberischen Erpressung\nverurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch in diesem Falle\nund im Gesamtstrafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nVI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan cine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nVII. Im übrigen werden die Revisionen der\nAngeklagten Johannes, Helmut und Erich\n\nKO vervorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten Johannes KB als gefähriichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer\nErpressung, Verabredung einer schweren rüuberischen Erpressung, schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und\nwegen versuchten schveren Diebstahls im Rückfall unter\nEinbeziehung einer anderweit erkannten Zuchthausstrafe\nzu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus;\n\n. haus;\n\n-5.-\n\nden Angeklagten Josef KEEEEB vegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer\nErpressung, Verabredung einer schweren räuberischen\nErpressung und wegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zucht-\n\n\"ir\n\n‚, gen Angeklagten, Helmut Kubacki als gefährlichen Gewohnbeitsverbrecher wegen schwerer räuberischer Erpressung\nin £ünf Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung\nund wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu\neiner Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus;\n\n8\n\nden Angeklagten Erich KB vegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon nieben Jahren Zuchthaus.\n\nEs hat Johannes Kubacki die bürgerlichen Ehrenrechte auf.\ndie Dauer von zebn Jahren, Helmut KW auf die Dauer\n\nvon acht Jahren, Erich und Josef KB auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat es bei Johannes\nxD die Sicherungsverwahrung angeordnet, bei den\nübrigen Angeklagten die Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt und einen Josef KB zchörenden Trommelrevolver eingezogen.\n\nDie Angeklagten Jobannes, Helmut und Erich. KEEED\nhaben mit ihren Revisionen teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten Josef KB p1eibt erfolglos.\n\nG\n\n1. Josef Km\n\n-—- 1 |. o nee eeeveorTrs | -[. . ..\n\nsion Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\nSic macht geltend, das Landgericht habe nicht alle Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Franz Kogpund Eheleute Paul und Hannelorc Cn\ngenutzt, Wenn es Franz KogBhabe folgen wollen, hätte\n\nes bei seiner Arbeitgeberin nachfragen müssen, ob er tatsächlich vom 24, zum 25. November 1964 Nachtschicht gchabt habe und diese Tatsache wirklich ein Anhaltspunkt\nfür ihn gewesen sei. Eine nach der Hauptverhandlung bctriebene Nachfrage habe ergeben, daß Franz Ko@B:eäcr\nam 24. noch am 25. November 1964 gearbeitet habe. Um die\nGlaubwürdigkeit der Eheleute CE !cstzustellen, hätte\nderen Sohn als Zeuge darüber vernommen werden müssen, ob\nund gegebenenfalls wann er einen zweifarbigen Opel Kapitän mit einer roten Überführungsnumnmer in der Gasse gcsehen habe. Der Hausarzt habe befragt werden müssen, ob\nHannelore CE im November 1964 tatsächlich. zum ersten\nMal in seiner Behandlung gewesen sei. Beim Gartenbauant\n\n'habe nachgefragt werden müssen, ob es am Morgen des 25.\n\nNovember 1964 geregnet habe, was Paul CW. vie dic\nnachträgliche Auskunft des Gartenbauamts bevieise, zu\n\nUnrecht verneint babe. Schließlich habe sich das Iand-\n\ngericht durch eine Ortsbesichtigung davon überzeugen müssen, ob Paul CB: vie er angegeben habe, mit seinen\nMoped \"zügig\" in die Gasse habe einbiegen können; tatsächlich sei das wegen einer 20 cm hohen Bordsteinkante\nnicht möglich gewesen. Die Rügen gehen fehl.\n\nAllerdings kam den Aussagen der Zeugen Franz Ki\n\n-. und Eheleute CE rür die Überführung des Beschverde-\n\nb\n\n- 71-\n\nführers Josef KB uni seiner Brüder Johannes und\nHelmut als Täter in den Fällen 36 bis 39 entscheidende\nBedeutung zu. Wegen mannigfaltiger, in der Person des\nMitangeklagten Hubert Ko@p liegender Bedenken ist das\nLandgericht dessen die Brüder KW vyelastenden Angaben in diesem Verfahren deshalb auch nur dort gefolgt,\nwo diese Angaben durch andere Beweisumstände ‚hinreichend\nerhärtet wurden (UA 53, 54). In den vorliegenden Fällen\nhat das Landgericht diese Bestätigung u.a. in den Aussagen der drei angegriffenen Zeugen gefunden. Diese\nhaben zu seiner Überzeugung beigetragen, daß der von den\nTätern benutzte gestohlene Kraftwagen am Morgen des 25.\nNovember 1964 zwischen 7.00 und 7.30 Uhr in der erwähnten Gasse in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Brüder\nKOEEEEED gestanden hat und zur Tatzeit im Besitz dieser\nAngeklagten gewesen ist. Allein deswegen mußte sich den\nLandgericht indessen noch nicht die von der Revision\nvermißte Überprüfung der Angaben dieser Zeugen aufdrängen. Es war von ihrer Glaubwürdigkeit überzeugt und hat\ndies im Urteil eingehend dargelegt. Die Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Hat der Tatrichter aber einmal die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt, so ist eine Pflicht zur weiteren Nachforschung nur dann zu bejahen, wenn dargetan wird, daß\nihm noch. Umstände oder Möglichkeiten bekannt waren, die\nbei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken\nmüssen (BGH NJW 1951, 283; BGHSt 3, 169, 175). Solche\nUmstände sind bier nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch in Ansehung der \"widerstreitenden\" Angaben der\nEheleute CW. Die Tatsache, daß sie ursprünglich im\nSinne der Beschwerdeführer ausgesagt und dann Wochen\nspäter von sich aus ihre Angaben berichtigt und danit\n\nihre erste Aussage in aller Öffentlichkeit als Lüge\nhingestellt haben, konnte das Landgericht zur Bejahung\nihrer Glaubwürdigkeit heranzichen. Ihr Verhalten hat\n\ndas Landgericht mit der Angst vor Gewalttätigkeiten von\nseiten der Brüder KB überzeugend erklärt. Eine weitere Nachforschung in dem von der Revision gewünschten\nSinne mußte sich ihm umsoweniger aufdrängen, als nicht\neinmal die Angeklagten selbst oder einer ihrer Verteidiger im Laufe der über zuci Monate dauernden Hauptverhandlung es für notwendig befunden haben, Beweisamträge\nin dieser Richtung zu stellen oder wenigstens eine weitere Aufklärung anzuregen. Die Behauptung der Revision,\ndas sei deshalb nicht geschehen, weil nicht damit hätte\ngerechnet werden können, daß das Gericht den Zeugen Glauben schenken würde, ist nach dem aus der Verhandlungsniederschrift und den Urteilsgründen ersichtlichen Verfahrensgang unrichtig.\n\nIn diesem Zusammenhang sei noch folgendes bemerkt:\n\nDie von der Revision mitgeteilten Ablichtungen von\nAuskunftsschreiben kann der Senat nicht berücksichtigen.\nNach den in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen\nAussagen der Eheleute Ci (Ba. XIV Bil. 167 R £f) hat\nderen noch schulpflichtiger Sohn den fraglichen Kraftwagen selbst nicht gesehen; es ist nur in seiner Gegenwart von ihm gesprochen worden. Die Einholung einer Auskunft des Gartenbauamts erübrigte sich auch deshalb,\nweil der Hitangeklagte Hubert Ko anläßlich des Ortstermins vom 6. Januar 1967 erklärt hat, daß es am Morgen\ndes 25. November 1964 geregnet habe (Bd. XIV Bl. 149)\nund das Landgericht ihm ersichtlich geglaubt hat. Bei\ndieser Gelegenheit hat der beauftragte Richter in Gegen-\n\nb\n\nwart der Angeklagten auch die fragliche Gasse in Augenschein genommen und Feststellungen über deren lage und\nAusmaße getroffen, ohne eine ins Gevicht fallende Erhöhung der Borästeinkante zu erwähnen (Bd. XIV Bl. 151).\n\n— | | mn\n\nschwerde erschöpfen sich in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des\nUrteils und seine Beweiswürdigung. Diese ist allein Sache\ndes Tatrichters; das Revisionsgericht kann sie nur auf\nRechtsfehler nachprüfen. Solche sind nicht ersichtlich.\nInsbesondere liegen die behaupteten Verstöße gegen allgemeine Erfabrungssätze nicht vor. Die Revision verkennt,\ndaß die tatrichterliche Überzeugung nicht das Ergebnis\nzwingender Schlüsse zu sein braucht; sie ist schon dann\nnicht mit diesem Rechtsmittel angreifbar, wenn die Folgerungen möglich sind (BGH NIW 1951,-.325).. In Wahrheit\nversucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie den\n\nim Urteil festgestellten Beweisumständen anderen viert\nbeimißt oder ihren Erwägungen Tatsachen. mit zugrunde\nlegt, die nicht im Urteil festgestellt sind. Das angehliche, nach der Urteilsverkündung vom Mitangeklagten\nKOEB verfaßte Widerrufsschreiben sowie den Bescheid\n\ndes Leitenden Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht Essen\nvom 22. Dezember 1967 darf der Senat nicht berücksichtigen.\n\nb) Die sachliche Nachprüfung des Urteils bat bei\nJosef KOEEEB zuch im übrigen weder zum Schuldspruch.\nnoch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben. Nur\nin folgendem besteht Anlaß zur Erörterung: _\n\nDas Landgericht hat Josef Kl und seine Brüder\n\n4\n\nnt\n\n- 10 -\n\nJohannes und Helmut in den Fällen 7 bis 39 vosen Verrischen Erpressung (§ 49 a Abs. 2 StGB) und wegen Vollendung einer solchen Erpressung im Sinne der §§ 255,\n\n250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. verurteilt, weil Josef KEN\neine Pistole 08 mitführte und die Angeklagten den oder\ndie Kassenbeamten durch Drohung mit dieser vorgehaltenen\n\nWaffe - in den Fällen 37 und 38. zwingen wollten, im\n\nFall 39 tatsächlich gezwungen haben - das Geld herauszugeben. Eine Waffe führt der häter aber nur dann Vbei\n\nsich\", venn er das Bewußtsein. bat, daß ‚die Waffe zum\n\nGebrauch bereit ist.\"Dazu gehört bei einer Pistole - so-\n\nweit diese, vas nach den festgestellten Sachverhalt aus-\n\nzuschließen ist, nicht als Schlagverkzeug vervendet werden soll (vgl. BGHSt 3, 229, 255) -— zuar nicht notwendig,\ndaß sie geladen oder gar durchgeladen ist. Mindestens\nmuß der Täter oder ein anderer aber die dazu gehörende\nMunition so greifbar nahe haben, daß er die Pistole in\nkurzer Zeit ibrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertig\nmachen Kann, Von einem Gebrauch der Waffe kann dagegen\nnicht schon die Rede sein, wenn eine Pistolc, da Munition\nnicht nitgeführt wird, nur zu einer leeren Drohung verwendbar ist. Denn das Mitführen einer Waffe wirkt nach\n\n§ 250 Abs. 1 Nr, 1 $t6B straferschwerend nur wegen der\nbesonderen Gefährlichkeit im Sinne der Gewalttätigkeit,\nnicht im Sinne der List (BGHSt 3, 229, 232; BGH Urteil\nvom 26. November 1958 - 2 StR 413/58 -).\n\nDaß vorliegend die Pistole geladen war oder jedenfalls die dazu gehörende Munition mitgeführt wurde, ist\nzwar im Urteil bei der Sachverhaltsschilderung der Fälle\n37 bis 39 selbst nicht ausdrücklich erwähnt. Das ergibt\nsich jedoch aus dem Zusammenhang mit den zum Fall 36\n\n- 11 -\n\ngetroffenen Feststellungen, einen versuchten schweren\nDiebstahl, den dieselben Angeklagten unmittelbar vor\n\nder Ausführung der versuchten räuberischen Erpressung\n(Fall 37) begangen haben, Danach hat Josef KB vor\ndem gemeinsamen Einstieg in den Kassenraum der Spar-\n\nund Darlehenskasse in HP in der Nacht zum 25. November 1964 die Pistole \"durchgeladen“ und auf die Frage\nden Mitangeklagten Ko: \"Wenn nun jemand kommt, schießt\nDu dann?\" entgegnet: \"Ich werde mal in den Putz schießen,\ndann geht der andere schon\" (UA 137). Weil die Angeklagten den Tresor im Kassenraum nicht öffnen konnten, stiegen gie in die darüberliegende vermeintliche Wohnung des\nKassenleiters ein, um ihn zur Herausgabe des Geldes zu\nzwingen, und durchsuchten sie, Josef KB ni: vorgehaltener Pistole (Fall 57). Nachdem sie ein 11-jähriges\nMädchen aufgeweckt und ihren Irrtum erkannt hatten, fuhren sie nach Gladbeck zurück, trennten sich von dem Mitangeklagten Ko und fuhren eine gute halbe Stunde spä-.\nter zwischen 7.30 und 8.00 Uhr am Morgen des 25. Noven-\n‘ber 1964 nach KO; um die Kreissparkassenzweigstelle auszurauben (Fall 38). Weil sie sich vor dem\nKassengebäude beobachtet fühlten, fuhren sie nach Alt-Schermbeck weiter und führten schließlich dort, gegen\n9.00 Uhr, den Überfall auf die Zweigstelle der Kreissparkasse RB zus; wobei Josef den\nKassenangestellten abredegemäß mit der (selben) Pistole\nbedrohte (Fall 39). Danach muß aber davon ausgegangen\nwerden, daß das Tandgericht die zu Beginn der Verbrechensserie zum Fall 36 festgestellte Gebrauchsbereitschaft der Pistole für sämtliche Straftaten der Angeklagten in der Nacht und am Morgen des 25. November 1964\nfür eruiesen angesehen und eine ausdrückliche Wiederholung dieser Feststellung bei der Schilderung der wei-\n\nun\nam\nLe\n\n- 12 —\n\nteren Fälle für überflüssig angesehen hat. Daß etwa die\nAngeklagten unterwegs dic Pistole unbrauchbar gemacht\noder die Munition weggeworfen oder verloren hätten, ist\nnach Iage der Sache auszuschließen. Die Verurteilung des\nAngeklagten Josef KB aus § 250 Ans. 1 Nr. 1 StGB\nist mithin in allen Fällen zu Recht erfolgt.\n\nNur die Einziehung des Trommelrevolvers kann nicht\nbestehen bleiben. § 40 StGB setzt voraus, daß der Täter\n\n. wegen der Tat, für die der betreffende Gegenstand ver-\n\nwendcot wurde ,, auch verurteilt worden ist (BGH NJW 1955,\n1327. = IM Nr. 5 zu § 40 StGB). In allen Fällen, in denen\n\n.. der ihm gehörende Trommelrevolver benutzt wurde, ist\n\nJosck \"> 7 freigesprochen worden, Seine Revision war\ndaher mit der Maßgabe zu verwerfen, daß die angeordnete\n\n| Einziehung dieser Waffe entfällt.\n\nu. Tobannes_ Tamm\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat bei diesem Angeklagten - bie e auf die noch zu erörternde verurbeilung viegen\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Mit seinen Angriffen gegen\ndie Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Hubert Ko und\ndessen Bruder Franz versucht er in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.\n\nAuch bei ihm hat das Landgericht in den Fällen 37\nbis 39 mit Recht die strafschärfende Bestimmung des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet. Der Mittäter Josef\nKubacki führte eine gebrauchsbereite Pistole mit (vgl.\nI2b). Das wußte er nach. dem Urteilszusammenhang. Er\n\n- 13 -\n\nhat mitberaten, war dabei, als Josef KW die Pistole\n\ndurchlud und hat auch dessen Wortwechsel mit dem Mitangeklagten Kogg@ über einen möglichen Gebrauch der\nWaffe angehört. Bei einer solchen Sachlage erübrigten\nsich nähere Erörterungen. | |\n\nIn den Fällen 21 und 82 bleibt dagegen nach den\n\n Urteilsgründen zweifelhaft, ob die von den Tätern - Jo-\n\nhannes, Helmut und vermutlich Josef KB im Fall 21;\nJohannes, Helmut und Erich K9 sowie Hubert Kogg\nim Fall 82 - mitgeführten Waffen gebrauchsbereit waren.\nManches spricht zwar dafür, besonders im Fall 21, in\n\ndem dieselbe Pistole wie in den Fällen 36 bis 39 benutzt Worden ist (UA 137) und zu dem das Landgericht\nenführt, daß der Hittäter (vermutlich Josef Kw)\n\"bewaffnet! gewesen sei, dies allerdings nur dahin erläutert, daß er \"eine O8-Pistole bei sich\" geführt babe (UA\n114). Andererseits ist dieser Fall die erste von den Angeklagten KB bpegangene räuberische Erpressung; für\ndas Landgericht bestand deshalb besonderer Anlaß zur\nAuseinandersetzung mit der Frage, ob die Pistole geladen\nvar oder wenigstens die dazu gehörende Munition mitgeführt wurde. Insoweit fehlen indessen jegliche Feststellungen und Ausführungen im Urteil. Das gleiche gilt für\nden Fall 82; dort sind zudem andere Waffen benutzt worden. Es läßt sich danach nicht einmal ausschließen, daß\nsich das Landgericht der rechtlichen Bedeutung solcher\nFeststellungen nicht voll bewußt gewesen ist. Auch aus\nder Persönlichkeit der Angeklagten und ihrem sonstigen\nVerhalten läßt sich ein sicherer Schluß auf die Gebrauchs-\n‚bereitschaft der benutzten Waffen nicht ziehen. _\n\nDer festgestellte Sachverhalt 1äßt sonach in den\n\n- 14 -\n\nFällen 21 und 82 cine Verurteilung des Beschvuerdefühsung nicht zu. Dennoch bedarf es zum Schuldspruch keiner\nZurückverweisung der Sache, da auszuschließen ist, daß\ninsoweit noch weitere Feststellungen werden getroffen\nwerden können. Der Senat kann das Urteil vielmchr von\nsich aus dahin ändern, daß Johannes KB in üicsen\nbeiden Fällen wegen - einfacher - räuberischer Erpressung\n(§§ 255, 249 StGB) verurteilt wird.\n\nÜber die Strafen in diesen Fällen muß das Landgericht jedoch neu befinden, da für ihre Bemessung ein\nmilderer Strafrahmen in Betracht kommt. Das nötigt auch\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordncten Nebenentscheidungen nach den 8§ 32, 42 e und 79 StGB\n(§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382). Die rechtlich nicht zu\nbeanstandende Strafzumessung in den übrigen Fällen cin-\n\n‚schließlich der Beurteilung des Angeklagten als gefähr-\n\nlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB ist von\nder Bemessung der beiden aufgehobenen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt worden.\n\nIII. Helmut Ku»\n\n1. Die, jedenfalls innerhalb der Frist des § 345\n\n-— | | nm om\n\n| ne |r nr nr te re\n\na) Was die Revision selbst vorbringt, geht aller-\n\ndings fehl. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die\n\nFeststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung.\n\n- 15 -\n\nDiese 1äßt jedoch Rechtsfcehler nicht erkennen, Insbesondere sind die Folgerungen des Landgerichts denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein. .Das\nverkennt die Revision letzten Endes auch bei der Behauptung, daß bei der Beurteilung der Aussagen der Eheleute CB naheliegende Möglichkeiten unberücksichtigt\ngeblieben seien. Es ist unmöglich, den gesamten Inhalt\neiner mehrwöchigen Verhandlung im Urteil vollständig\ndarzustellen und sich dabei ausdrücklich mit allen gedanklichen Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Der Tatrichter muß sich auf die Erörterung des Wesentlichen beschränken; das hat das Landgericht hier getan. Daß es\nbessere Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts gegeben hätte, kann die Revision nur durch eine Verfahrensrüge geltend machen, die hier nicht erhoben ist. Die Auffassung, durch die Einholung einer Auskunft an Stelle der\nVernehmung eines Zeugen habe das Landgericht gegen einen\nErfahrungssatz verstoßen, ist abwegig.\n\nAuch die umfangreichen Ausführungen der Revision\nzur Frage des \"Wiedererkennens\" decken keinen Rechtsfehler auf. Wie das Urteil zeigt, sind die Polizceibceanmten bei der Gegenüberstellung mit außerordentlicher\nGründlichkeit vorgegangen. Abgesehen von dem Zeugen\nVo; sen immerhin zwei Gruppen mit je acht Per- -\nsonen nacheinander vorgestellt worden sind, haben alle\nin Betracht kommenden Tatzeugen den oder die jeweiligen\nTäter aus vier Gruppen mit je acht Personen wiedererkann\nDaß dabei die von der Revision erörterten psychologische\nErkenntnisse unbeachtet geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Einen bestimmten Fehler zeigt die Revision\n‚auch nicht auf. Sie folgert Verstöße gegen diese Erkennt\n\n1 > Gr\n\n[1\n\nr\n\n- 16 -\n\nnisse ausschließlich aus dem Umstand, daß sich das\nLandgericht nicht mit allen theoretisch möglichen Fehlerquellen im Urteil auscinandergesetzt, beispielsweise\nnicht dargelegt habe, daß sich unter den zusammen mit\nHelmut KB ecgenüberecstcellten Personen auch solche\nmit ebenfalls großer Nasc (UA 191) befunden hätten. Erörterungen solcher Art wären jedoch nur dann erforderlich gewesen, wenn besondere. Umstände dazu gedrängt hätten; etwa Einwendungen in dieser Richtung erhoben worden\nwären oder sonstige Gründe die Befürchtung nahegelegt\nhätten, daß bei der Gegenüberstellung wesentliche Erkenntnisse nicht beachtet worden sein könnten, Solche\nbesonderen Umstände lagen nach. den Urteilsgründen nicht\nvor. Insbesondere konnte das Lanäügericht bei insgesamt\n\n:32 vorgestellten Personen, darunter auch seine Brüder\n\nvon der für cine Gegenüberstellung selbstverständlichen\nTatsache ausgehen, daß nicht ausschließlich solche Personen ausgewählt worden waren, die sich auf den ersten\n\n‚Blick schon durch ihre Nase von Helmut Ki unter-\n\nschieden. Dice demgegenüber von der Revision verlangte\numfassende Erörterungspflicht hinsichtlich aller erdenklichen Fehlermöglichkeiten im Urteil kann der Senat nicht\nanerkennen. Eine solche Pflicht 1äßt sich weder aus der\n\"Tondenz der Gesamtrechtsprechung des Bundesgerichtshofs\"\nnoch aus einem Vergleich mit der von ihm entwickelten\nRechtsprechung zur Darlegung des Inhalts von Sachverständigengutachten herleiten (vgl. insbesondere BGHSt\n\n7, 238, 240; 12, 311).\n\nAuch die übrigen Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang gehen fehl. Zutreffend hat das Landgericht jeweils dem ersten Wiedererkennen entscheidende\nBedeutung beigemessen und das \"wiederholte\" Wieder-\n\nPAR\n\nI... 2.0.\n\nerkennen, insbesondere in der Hauptverhandlung, mur\n\nals Bestätigung gewertet. Soweit es im Fall 62 stärker\ndarauf abgestellt hat, ist nichts dagegen einzuvenden,\nweil dort die Gegenüberstellung unter wesentlich erschuerten Bedingungen durchgeführt worden ist (UA 192).\nJedenfalls spricht auch in diesem Falle nichts dafür,\n\ndaß das Landgericht das wiederholte Wiedererkennen in\n\ndcr Hauptverhbandlung überbewertet hätte oder sich seiner\nSchwächen nicht bewußt gewesen wäre. Die Behauptung der\nRevision, das folge schon daraus, daß es das (wiederholte) Wicdererkennen in der Hauptverhandlung jeweils\n\nan den Anfang seiner Erörterungen gestellt habe, ist abwegig. So ist das Landgericht überdies auch im Fall 91\nverfahren, obwohl der Zeuge VE iic Angeklagten\nauf Grund der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung\nallein nicht mit Sicherheit als die Täter bezeichnen zu\nkönnen glaubte, Auch soweit die Revision sonst aus der\nFassung des Urteils eine fehlerhafte Rechtsauffassung\n\ndes Landgerichts herzuleiten versucht, ist ihr Vorbringen\nunbegründet. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nin BGHSt 16, 204 beruft sie sich zu Unrecht. Dort hat\n\nder Tatrichter ohne Erläuterung der näheren Umstände den\nwiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung durch\nzwei Kinder entscheidende Bedeutung beigemessen, obwohl -\nvorher keine regelrechte Gegenüberstellung stattgefunden\nhatte, Jener Fall ist mit dem vorliegenden Verfahren\n\nnicht vergleichbar.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung im Fall 37 sind offensichtlich unbegründet.\n\nb) Die sachliche Nachprüfung des Urteils im übrigen\nführt jedoch bei Helmut Ki zu folgenden Bedenken:\n\n- 18 —\n\nWie bereits ausgeführt (I 2 b), setzt eine Verurdaß dic mitgeführte Waffe gebrauchsbereit ist, daß also\nmindestens die dazu gehörende Munition mitgeführt wird.\nAusrcichende Feststellungen hat das Landgericht insoweit nur in den Fällen 37 bis 39 (vgl. I 2b) sovie im\nFall 62 getroffen, bei dessen Ausführung sich aus der\nPistole des zweiten Täters (vermutlich Erich Te\nein Schuß gelöst hat (UA 189). Dem Urteilszusammenhang\nist auch zu cntnebmen, daß Helmut Kup dic Gebrauchsbereitschaft der in diesen Fällen jeweils von einem Mittäter mitgeführten Waffe gekannt hat. Insoweit ist er\ndaher zu Recht :aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt\nworden.\n\nDagegen fehlen im Urteil in den Fällen 21, 82 und 91\nausreichende Feststellungen über die Gebrauchsbereitschaft der mitgeführten Waffen. Für die Fälle 21 und 82\nist das bereits dargelegt (IT). Im Fall 91 gelten die\ngleichen Erwägungen. Auch hier hat das Landgericht die\nFrage, ob der von Helmut KB nitzeführte Trommelrevolver und die von seinem Bruder Erich mitgeführte\nPistole 08 bei der Ausführung der Tat geladen waren oder\nob die Täter wenigstens die dazu gehörende Munition\ngreifbar hatten, nicht geprüft. Da auszuschließen ist,\ndaß insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat das Urteil von sich aus dahin\n\n. geändert, daß Helmut KB in diesen ärei Fällen we-\n\ngen — einfacher - räuberischer Erpressung verurteilt wird.\n\nÜber die Einzelstrafen in diesen Fällen und damit\nauch über die Gesamtstrafe mit den ihr nachgeorädneten\nNebenentscheidungen nach den §§ 32, 38 StGB muß das\n\n- 19 -\n\nLandgericht jedoch neu befinden. Einer Erörterung der\nüberdies auch unbegründeten Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf es danach\n\n— nicht. Dice rechtlich einwandfreie Strafzumessung in\nden übrigen Fällen einschließlich der Beurteilung des\nAngeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist\nvon der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafen ersichtlich\n\nnicht beeinflußt.\n\n| | IV. Erich Kun\n\n|\n\nÄ Auch bei diesem. Angeklagten fübrt die nicht näher\nausgeführte Sachbeschwerde zur Änderung des Urteilsspruchs dahin, daß er in den Fällen 82 und 91 (nur) wegen - einfacher - räuberischer Erpressung verurteilt\nwird. Auf die Ausführungen unter I 2 b) (am Anfang);\n\nII {dritter Absatz) und III 2 b) (zweiter Absatz) wird\nBezug genommen. Da der Angeklagte nur in diesen beiden\nFällen verurteilt worden ist, war danach bei ihm der\ngesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nu Rechtsfehler ergeben. \\\n\n4 V. Derselbe Rechtsfehler, der bei den Angeklagten\n| Johannes, ‚Helmut und Erich Kg in Fall 82 zu einer\n| Änderung des Urteils nötigt, betrifft auch den Mitange-\n| klagten Hubert_Kogp der kein Rechtsmittel eingelegt\nhat. Gemäß § 357 StPO muß das Urteil daher in diesem\n| Fall auch zu seinen Gunsten dahin geändert werden, daß\n\nu er wegen Beihilfe (nur) zur einfachen räuberischen -\n\nErpressung verurteilt wird. Auch bei ihm waren deshalb\n\nder Einzelstrafausspruch in diesem Fall und der Gesamt-\n\n- 20 -\n\nstrafausspruch aufzuheben. Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Strafausspruch im übrigen - einschließlich\nder Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher -\nkommt nicht in Betracht. Über die Nebenentscheidungen\nnach den §§ 32, 38, 40 und 79 StGB muß das Landgericht\njedoch neu befinden (§ 76 StGB).\n\nRotberg | Faller Mayr\n\nSanders Hürxthal\n\n36","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-08/4-str-634-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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