{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-08_4_StR_615_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-08","aktenzeichen":"4 StR 615/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"mn in Der mn rn a nt en mn dm a De\n\nGva@ § 189; StPO § 251\n\n&) Die Niederschrift über die riohterliche Vernehmung\neines Zeugen darf in der Hauptverhandlung nicht nach\n8 251 Abs. 1 StPO verlesen werden, wenn der zur Vernehmung zugezogene Dolmetscher entgegen § 189 GVG nicht\nvereidigt worden ist.\n\nd) Die unter Verstoß gegen § 189 GVG aufgenommene Niederschrift kann jedoch als nichtrichterliche behandelt und\nals solche nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden, wenn\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.\n\nce) Die Erklärung eines im Ausland wohnenden Zeugen, er werde\nnicht vor dem deutschen Gericht zur Vernehmung erscheinen,\ndarf erst dann als unabwendbares Hindernis im Sinne des\n8 251 Abs. 2 StPO angeschen werden, wenn das Gericht\n‚vergeblich alle zumutbaren und der Bedeutung der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung angemessenen Anstrengungen unternommen nat, den Zeugen zum Erscheinen vor\ndem deutschen Gericht zu veranlassen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nmn in Der mn rn a nt en mn dm a De\n\nGva@ § 189; StPO § 251\n\n&) Die Niederschrift über die riohterliche Vernehmung\neines Zeugen darf in der Hauptverhandlung nicht nach\n8 251 Abs. 1 StPO verlesen werden, wenn der zur Vernehmung zugezogene Dolmetscher entgegen § 189 GVG nicht\nvereidigt worden ist.\n\nd) Die unter Verstoß gegen § 189 GVG aufgenommene Niederschrift kann jedoch als nichtrichterliche behandelt und\nals solche nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden, wenn\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.\n\nce) Die Erklärung eines im Ausland wohnenden Zeugen, er werde\nnicht vor dem deutschen Gericht zur Vernehmung erscheinen,\ndarf erst dann als unabwendbares Hindernis im Sinne des\n8 251 Abs. 2 StPO angeschen werden, wenn das Gericht\n‚vergeblich alle zumutbaren und der Bedeutung der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung angemessenen Anstrengungen unternommen nat, den Zeugen zum Erscheinen vor\ndem deutschen Gericht zu veranlassen.\n\nBGH, Urt. v. 8. März 1968 - 4 StR 615/67 - IG Detmold\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_255_22213 ©“ — URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Techniker Wolfgeng PD EEE cu: SCHE:\ngeboren an 1935 in 1m:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxtbal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WW in üer Verhandlung,\nBundesanvaltBhei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 18. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch Über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nmn me Den in as Gm an mn Du ur mn me\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde\nErfolg.\n\nDie dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der an Ep 1955\ngeborenen Sheila Ti und ihrer Mutter Ann Tg vor\ndem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bad Salzuflen vom\n15. Juli 1966. Die Zeuginnen waren damals auf Antrag des\nStaatsanwalts im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen worden, da ihre Ausreise nach England bevorstand.\nIn der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1967 hatte die Strafkammer beschlossen, bei der inzwischen nach England zurückgekehrten Frau TEE anzufragen, ob sie bereit sei, mit\nihrer Tochter zur Vernehmung vor dem Prozeßgericht zu erscheinen. Auf eine entsprechende Anfrage des Vorsitzenden\nder Strafkammer bat Frau TE mitgeteilt, daß sie wegen\nhäuslicher Verpflichtungen nicht in der lage sei, nach\nDetmold zu kommen. In der neuen Hauptverbandlung vom\n18. September 1967 hat sodann die Strafkammer beschlossen,\ndie Aussagen der Zeuginnen vor dem Amtsrichter gemäß § 251\nAbs. 2 StPO zu verlesen, da das Erscheinen der Zeuginnen\nzur Hauptverhandlung nicht erzwungen werden könne, In\nseinem Schlußvortrag hat der Verteidiger des Angeklagten\nwiederum, wie schon in der Hauptverhandlung vom 31. Juli\n1967, hilfsweise beantragt, die Zeuginnen vor dem Landgericht zu vernehmen. Diesen Antrag hat die Strafkammer\nim Urteil mit der Begründung abgelehnt, die Zeuginnen seien\nwnerreichbar. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht\ndieses Veriahren,\n\nDas Landgericht hat die Verlesung der Niederschrift\nüber die richterliche Vernehmung der Tatzeuginnen nicht\nnach § 251 Abs. 1, sondern nach § 251 Abs. 2 StPO angeordnet, weil der Angeklagte seinerzeit von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt und die zugezogene Dolmetscherin entgegen § 189 GVG nicht vereidigt worden war.\nDer erste Grund stand allerdings einer Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO nicht entgegen; denn\nda der Angeklagte seinerzeit als Beschuldigter noch nicht\nvon einem Richter vernommen war, hatte er nach § 169\nAbs. 2 StPO keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung. Jedoch schloß der Umstand, daß die Dolmetscherin nicht vereidigt war, die Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO aus. Die Vereidigung\ndes Dolmetschers ist eine wesentliche und unverzichtbare\nFörmlichkeit des Verfahrens, ebenso wie die durch §§ 168,\n1§ 7 StPO vorgeschriebene Beiziehung eines Protokollführers.\nIhre Nichtbeachtung führt dazu, daß die Niederschrift jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs. 1 StPO\nverlesen werden kann (RG, Das Recht 1903, Nr. 2526). Der\nMangel schloß jedoch nicht aus, die Niederschrift als\nsolche über eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO\nzu behandeln. Wenn unter den gegenüber Abs. 1 engeren\nVoraussetzungen dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 24. Ju\nni 1954, 3 StR 629/53) schon die Niederschrift Über eine\npolizeiliche Vernchmung, bei der die für eine Vernehmung\ndurch den Richter geltenden Verfahrensvorschriften nicht\nbeachtet zu sein brauchen, verlesen werden darf, so ist\nnicht einzusehen, warum unter diesen Voraussetzungen nicht\nauch cine mit einem Formverstoß behaftete richterliche\nNiederschrift soll verlesen werden dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch hier.\n\nDafür, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich\nnicht vernommen werden kann, gibt es keinen für alle\nFälle gültigen Maßstab. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, erfordert vielmehr eine Abwägung\nder Bedeutung der Sache und der Wichtigkcit der Zeugen-\n. aussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das\nInteresse an einer reibungslosen und beschleunigten\nDurchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung\n(§ 244 Abs. 2 StPO). Die sich hieraus ergebenden Bemühungen des Gerichts, die unmittelbare Vernehmung eines Zeugen trotz erheblicher Schvicrigkciten zu ermöglichen,\nmüssen der Bedeutung der Aussage angemessen sein (BGH,\nNIW 1953, 1522; Urteil vom 24. Juni 1954, 3 StR 629/53).\nDiesen Anforderungen ist die Strafkammer nicht voll gerecht geworden.\n\nDie Überführung des leugnenden Angeklagten beruht\nentscheidend auf den verlesenen Aussagen der beiden Tatzeuginnen. Andere Beweismittel sind nicht vorhanden. Unter diesen Jmständen mußte die Strafkammer versuchen,\ndie Zeuginnen trotz ihrer mehr oder weniger unverbindlichen Absage zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu\nveranlassen. Die unabänderliche Weigerung eines im Ausland wohnenden Zeugen, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, ist zwar ein unüberwindliches Hindernis im\nSinne des § 251 Abs. 2 StPO. Ob eine solche Weigerung\nvorliegt, ist auch im wesentlichen Tatfrage. Indessen\ndurfte sich die Strafkammer angesichts der entscheidenden\nBedeutung der Aussagen der beiden Zeuginnen nicht mit der\nauf die kurze Anfrage des Vorsitzenden ergangenen Antwort\nder Frau rg begnügen. Diese Antwort als endgültige\nWeigerung anzusehen, war rechtlich fehlerhaft. Die Straf-\n\nkammer hätte versuchen müssen, Frou TED die Bedeutung\n‚ihrer und ihrer Tochter Auss agen für den Ausgang des Verfahrens und für das Schicksal des Angeklagten deutlich\n\n| zu machen. Möglicherweise hätte sie. sich dadurch. bevegen\nlassen), äoch. freivillig zur Vernehmung ZU erscheinen.\nAuch hätte vielleicht der Versuch einer Ladung auf diplomatischem Wege Erfolg gehabt,\n\nHILES sueise mußte die Vernehmung der Zeuginnen durch.\neinen englischen Richter oder durch einen deutschen Konsul\nin Erwägung gezogen werden. Beide Wege sind im Rechts-\n‚hilfeverkehr mit Großbritannien gangbar' (Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Teil IILG5\n\\ Vorbemerkungen 7 bis 13, 8. 5 £f.; Brit, Gesetz vom 29.\nli 1856(1856,. 419420 Viotic. ‚113)und ‚vom 5% August 1873(187\n37 Viet.c.60),Grützner a.a.0. Teil IV G 5, 5. 11 und 15)\n\nOb eine Vernehmung durch einen Richter oder einen Konsul\nin England einen wesentlichen Geuinn für die Vahrheits-Zindung‘ verspricht, ist allerdings zueifelhaft, muß abe\n‚der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben (s.\nBCH NIW 1952, 1305). Dabei wird arch zu berücksichtigen\nsein, ob der Angeklagte oder sein: ‚Verteidiger bereit und\n4m ‘der. Tage sind, einer solchen Vernehmung beizuvohnen,\num an die Zeuginnen Fragen zu stellen oder ihnen Vorhalte\nzu machen, ein Recht, das ihzen bisher vorenthalten geblieben ist. u | 5\n\nAus dem zuletzt erörterten Grunde begegnet auch die\nAblehnung des Hilfsbeveisamtrages des Verteidigers recht-\n‚lichen Bedenken. Seinen Wortlaut nach war er zwar uf\ndie Tadung der Zeuginnen vor das Prozeßgericht gerichtet«\nDie Fürsorgepflicht hätte die Strafkammer aber veranlassen\n müss sen, den Verteidiger Fa fragen, ob er sich auch mit\n\n- 1 -\n\neiner kommissarischen Vernehmung der Zeuginnen begnügen\nwürde. Ein im Ausland wohnender Zeuge ist nur dann uncerreichbar, wenn er dort nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann (BGH GA 1954, 222) oder wenn der persönliche Eindruck von dem Zeugen so entscheidend ist, daß\neine Vernehmung durch einen ersuchten Richter für die\nWahrheitsfindung wertlos ist. Ob dies der Fall ist, hat\n\nder Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 13, 300). Das Landgericht hat sich jedoch diese Frage bisher gar nioht gestellt.\n\nDa hiernach die Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des\nUrteils führt, kann die Sachrüge unerörtert bleiben. Des\nLandgericht wird jedoch zu beachten haben, daß der Angeklagte von dem weiteren Vorwurf, sich am Tattage auch anderen Mädchen unsittlich gezeigt zu haben, ausdrücklich\nfreizusprechen ist. Nach der Anklage handelt es sich. insoweit um rechtlich selbständige Handlungen. Die Hauptverhandlung hat bisher nichts anderes ergeben. Die Ansicht\ndes Landgerichts, og würde Tateinheit vorliegen, wenn dem\nAngeklagten die weiteren Handlungen nachzuweisen wären,\nist unzutreffend.\n\nRo'tberg Faller Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-08/4-str-615-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-08/4-str-615-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.125950+00:00"}}