{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-08_4_StR_32_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-08","aktenzeichen":"4 StR 32/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n2139 092\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_32/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Keliner Heinz-Jürgen WEB ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am ED 194° in TE:\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret in der Verhandlung,\nBundesanvalt WM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) versuchten schweren Diebstahls zu einer\nGefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nZuar greifen die Einzelangriffe der Revision, die\nsich nur gegen dic Feststellungen und die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters richtet, nicht durch. Jedoch tragen die\nFeststellungen dic Verurteilung des Angeklagten als Täter\n(Mittäter) nicht.\n\n1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer frühere Mitangeklagte Fee faßte am 27. Juni 1967\nkurz nach 20 Uhr den Entschluß, in die Reinigungsannahmestelle VD ir Ep. Kitraße, einzubrechen und\ndort Geld zu stehlen. Nachdem er schon mehrere Leisten\nabgebrochen hatte, die zur Befestigung der Türscheibe dienten, entschloß er sich, einen zweiten Mann hincinzuziehen.\nEr konnte nämlich während der Arbeit an der Tür die Straße\nnicht beobachten, so daß ihm die Tat allein zu gefährlich\nerschien, weil es noch hell war. Er ging deshalb in die\nGastwirtschaft \"Stauderquelle\" und fragte den dort sitzenden Angeklagten, ob er sich Geld verdienen wolle. Walter\nging mit ihm und stellte sich so vor dem Eingang der Reinigungsannahmestelle auf, daß er die Straße überblicken\nkonnte. Er war vielleicht von Fuchs vorher nicht ins Bild\ngesetzt worden, erkannte jetzt aber, was dieser vorhatte.\n\nEy\n\nNachdem der Angeklagte mindestens zehn Minuten mit\nverschränkten Armen vor der Eingangstür der Reinigungsennahmestelle stehen geblieben war, während sich Fe»\nweiter an der Tür zu schaffen machte, wurden beide von\nder inzwischen alarmierten Polizei festgenommen.\n\n2. Diese Feststellungen reichen für die Annahme einer\nMittäterschaft nicht aus. Zwar setzt der Begriff der Mittäterschaft nicht notwendig ein Zusammenwirken von gleichberechtigten Partnern voraus. Es kommt auch nicht darauf\nan, Ob die an der Tat beteiligten Personen gleichwertige\nTatbeiträge leisten. Es genügt, daß sich jeder an der Tat\nbeteiligt, wenn er nur den strafbaren Erfolg als seinen\neigenen anstrebt. Aber gerade dazu fehlt es in dem angefochtenen Urteil an Feststellungen, die die Annahme der\nStrafkammer tragen könnten, durch seine Handlungsweise\nhabe der Angeklagte \"im bewußten und gewollten Zusammenwirken\" mit Fe versucht, die Tür zu der Reinigungsannahmestelle aufzubrechen.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben insbesondere nichts dafür, daß der Angeklagte, der möglicherweise\nerst beim Eintreffen am Tatort die Absicht des Fw einzubrechen erkannte, das \"Ob\" der Tat und deren Durchführung mitbeherrschte (BGHSt 8, 396; MDR 1954, 529; JR 1955,\n305). Der Umfang seiner Tatbeteiligung war gering, sein\nVerhältnis zur Tat nur lose und sein Interesse erschöpfte\nsich in der ihm für das Schmieresteben - möglicherweise\nunabhängig vom Taterfolg -— versprochenen Geldentlohnung\n(vgl. BGHSt 2, 151; 16, 12; vgl. ferner BGHSt 19, 135\nund BGH NJW 1966, 1763). Diese Umstände machten eine Erörterung notwendig, ob der Angeklagte nur die Tat des\n\nJt\n\n-5\nFBunterstützen wollte, also nicht Mittäter, sondern\nnur Gehilfe im Sinne des § 49 StGB war.\nDer Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur\nZurückverveisung der Sache.\nRotberg Faller Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-08/4-str-32-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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