{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-08_4_StR_19_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-31","aktenzeichen":"4 StR 19/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"mm ar gun hie am m A adder nA Hr Te a A ns mm m\n\nStPO §§ 136 Abe. 1, 163 a Abs. 4\n\n\"Ein Verstoß gegen dic Belchrungsp£licht des § 136 Abs. 1\nStPO begründet grundsützlich koin Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verlotzung dieser Belehrungspflicht\n\nzustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten.\n\nDabei bleibt unentschieden, ob unter Umständen das Unterlassen der Bolchrung nach § 136 StPO mit der Wirkung, daß\nsich der Beschuldigte über seine Aussugepflicht irrt,\neiner Täuschung im Sinne des § 136 a 8tPO gleichgestellt:\nwerden muß.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nmm ar gun hie am m A adder nA Hr Te a A ns mm m\n\nStPO §§ 136 Abe. 1, 163 a Abs. 4\n\n\"Ein Verstoß gegen dic Belchrungsp£licht des § 136 Abs. 1\nStPO begründet grundsützlich koin Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verlotzung dieser Belehrungspflicht\n\nzustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten.\n\nDabei bleibt unentschieden, ob unter Umständen das Unterlassen der Bolchrung nach § 136 StPO mit der Wirkung, daß\nsich der Beschuldigte über seine Aussugepflicht irrt,\neiner Täuschung im Sinne des § 136 a 8tPO gleichgestellt:\nwerden muß.\n\nBGH, Urt. v. 31. Mai 1968 - 4 StR 19/68 - IG Oldenburg\n(oläpe. )\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_19/68\n\nURTEIL\n\n3\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Diakon Rolf T mmme aus IM, gchoren am\nUT\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.&.\n\nDer k Strafsenat dcs -Bundesgeriehtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 8. März 1968 in der\nSitzung vom 31. Mai 1968, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Mi in der Verhandlung;\n\nOberstaatsanwalt ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanualtschaft,\n\ndustizangestollter MM in der Verhandlung;\nJustizangestellter WER bci der Verkündung\nals Urkundsbeomte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision den Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Old)\nvom.15. September 1967 mit den Feststellungen aufgchoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Koaten des\n Rechtsmittels, an eine andere Strafkemmer\n\ndes Tandgerichts. zurückveruiesen. |\n\nvon Rechte vegen\n\nZr\n\nGründe:\n\nm ni un a a Din par nr a Ah m a be\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zueifacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zueifacher\nfahrlüssiger Körperverletzung und mit ciner fahrlässigen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 1 StVO 1.V.m. § 21 Stve\nzu ciner Gofängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt,\ndie sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\name din aim. que en. Ar Bar he mm He Her mer en TR Ahead Ama.\n\n1. Der Angeklagte hatte sich am 25. April 1967, also\nam Tage nach dem Unfall, der sich am Mörgen des 24. April\n1967 gegen 3.00 Uhr ercignet hatte, im Krankenhaus, gegenüber dem Polizcimeister Sb zu dem Unfall in der\nForm geäußert, daß cr in Gegenwart des Polizeibeamten\nihm von diesem gestellte Fragen schriftlich beantvwortote.\nDas geschah darum, Weil der Angeklagte infolge einer\nKieferverletzung nicht in der Tage war zu sprechen. Die\nStrafkammer hat Sachnik als Zeugen über die ihm gegenüber gemachten schriftlichen Erklärungen des Angeklagten vernommen und ihm dabei auswcislich der Verhandlungsniederschrift das die Befragung des Angeklagten und\nseine Antworten wiedergebende Protokoll vorgehalten.\n\nDie Revision sieht in diesem Verfahren einen Verstoß gegen §§ 249, 261, 250, 254, 136, 163 a Abs. 4 StPO.\n\na) § 254 StPO verbietet zwar die Verlesung anderer\n\nals richterlicher Protokolle zum Zuecke der Beweisauf- Br\n\nnabme über ein Geständnis. Dadurch wird aber nach, stän- >\ndiger Rechtsprechung (so schon RGSt 64, 80) nicht ausgeschlossen, bci anderen als gerichtlichen Protokollen\ndie Verhörsperson über den Inhalt der hier gemachten\nAussagen als Zeugen zu vernehmen. Das gilt auch dann,\nvenn der Angeklagte wie hier in der Hauptverhandlung\n\ndie Einlassung ganz oder zum Tcil verweigert bat (vgl.\ndazu BGHSt 1, 337). Es kann auch keinen Unterschied\nmachen, ob der Angeklagte sich der Verhörsperson gegenüber, also in deren Gegemvart, mündlich, schriftlich oder\ndurch Zeichen (etua durch Kopfnicken oder Kopfschütteln)\ngeäußert hat; das folgt schon aus § 186 GVG, in dem die\nschriftlichen oder durch Zeichen erfolgten Erklärungen\nam Sprechen verhinderter Personen mündlichen Erklärungen gleichgestellt werden. Bei der Vernehmung der Verhörsperson kann dieser auch dic Niederschrift vorgehalten werden.\n\nAllerdings läßt dao Urteil nicht mit Sicherheit erkennen, daß die Strafkemer sich in dieser zulässigen\nWeise auf die Aussage des Über die Äußerungen des Angeklegten vernommenen Zeugen SM gestützt hat. Die\nNiederschrift über die Hauptverbandlung ergibt zvar,\ndaß die Kammer verfebrensrechtlich einwandfrei vorgegangen ist: Sie hat Sb als Zeugen über den Inbalt\nder ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten vernommen und ihm dabei die ‘diese Angaben enthaltende Niederschrift vorgehalten, Andererseits bezeichnet das Urteil indes an mebreren Stellen (UA 4) die - nicht nach -\n\n § 249 StPO zum Inhalt der Verhandlung gemachten -\nschriftlichen Erklärungen des Angeklagten gegenüber\nSEE als \"Beueismittel\". Sollte das nicht nur ein\nVergreifen im Ausdruck sein, sondern hätte die Straf-\n\nkammer hier die schriftlichen Erklärungen des Angeklagten gegenüber S@NER unmittelbar zur Grundlage der\n\n_ Urteilsfindung machen wollen; so wäre das unzulässig.\nDer Senat braucht zu dicser Frage aber nicht abschliessend Stellung zu nehmen, weil das Urteil aus dem unter\n2, erörterten Grunde aufgehoben werden muß. Die Strafkammer wird jedoch in dem auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergebenden Urteil darauf achten müssen, dieses\nMißverständnis zu vermeiden, und deutlich zum Ausdruck\nbringen müssen, daß Beweismittel nicht die dem Zeugen\nvorgehaltenen Äußerungen dcs Angeklagten sind, sondern\ndcr über diese Äußerungen vernommene Polizeibconte Sa\nWr ist.\n\nb) In der Verwertung der Aussage des Zeugen Ss\nlicgt kein Verstoß gegen §§ 136, 163 a Abs. 4 StEFO.\n\nSachnik hat den Angeklagten bei der Vernchmung am\n25. April. 1967 zwar gefragt, ob er aunsagen wolle, was\ndieser bejahte, ihn aber nicht nach den Vorschriften\nder 88 136 Abs. 1, 163 a Abs. :4 StPO belchrt. Das kann\ndie Revision jedoch nicht begründen.\n\nIn § 136 StPO a.F. hatte der Bundesgericohtshof nur\ncine Ordnungsvorschrift gesehen, auch. soweit danach der\nBeschuldigte zu befragen war, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (BGH GA 1962, 148; BGH NW\n1966, 1718; ebenso Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 11 u\n\nzu § 136 St :PO). Damit war ein Ververtungsvorbot für Aus-\n\n. sagen abgelchnt, die unter Verletzung der Belehrungs-\n. pflicht zustande ‚gekommen waren, und die, Möglichkeit\nausgeschlossen; . ‚die Revision auf Verstöße gogen diose .\nVorschrift zu stützen.\n\nFür die Neufassung dos § 136 StPO durch das am\n3. April 1965 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung\nder Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067)\nwird teilweise angenommen, daß § 136 StPO jetzt mehr\nals cine bloße Oränungsvorschriflt sci, ein Verstoß gegen diese Bostimmung cin Verwertungsverbot der Aussage\nzur Folge habe und eine Versendung von unter Verstoß\ngegen § 136 StPO zustande gekommenen Aussagen die Revision begründe (dazu Dahs. NIW:.1965, 1266; Schmidt/Leichner,\nYou 1965, 1310; 1966, 1720; Grünwald, JZ2 1966, 489, 495 £;\nJerusalem, NJW 1966, 1279; Kunert, MDR 1967, 539; vels,\nferner Pelckmann, Lürken und Klug, Verhandlungen des\n46. Deutschen Juristentages 1966, Bd. II F 85, 97, 142;\nOLG Bremen, NJW 1967, 2022). Der Bundesgerichtshof hat\nzu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellung genommen, sie violmchr offen gelassen (BGH NJW 1966, 1718,\n1719; Beschluß vom 30. April 1968 - 1. StR 625/67, zur\nVeröffontlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).\nDer erkennende Senat ist mit der gesamten Kommentarwissenschaft zu § 136 StPO n.F. (Löwve/Rosenberg/Sarsteät,\n21. Aufl., Ergänzungsband, Ann. 9 zu § 136 BtPO; Müller\nSex, StPO, 5. Aufl., Anm. 2 a.E. zu § 136 und Anm. 6 b\nzu § 163 a; Schwarz/Kleinknecht, StPD, 27. Aufl,, Anm.\n11 zu § 136 StPO; ebenso Sarstedt, Verhandlungen des\n46. Deutschen Juristentages 1966, Bd. II F 20/21 und\nRejeucki, NIW 1967, 1999) und der ganz überwiegenden\nRechtsprechung der Oberlandosgerichte :(Ilans. 016 Hamburg,\nNW 1966, 1279; vgl. auch MDR 1967, 516; OIG Hamm IMBl.\nNRM 1966, 95 und NOW 1967, 1524; OIG Oldenburg, HJW\n1967, 1096; OLG Zweibrücken, VRS 31, 280) der Meinung,\ndaß sich durch die Neufassung des § 136 StPO an der\nRechtslage nichts ‚geändert hat,\n\nDas folgt schon aus der Entstehungsgeschichte des\nGesetzes. Auch nach der früheren Fassung des $. 136 StPO\nstand es im Belieben des Beschuldigten, sich zur Sache\nzu äußern oder zu schweigen. Hit den Worten, der Beschuldigte sei zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle, war ihm dieses Recht zu schweigen\nausdrücklich cingeräumt. Schon in der früheren Fassung\nhieß cs: Der Beschuldigte \"ist zu befragen\". Mit der\nNeufassung des § 136 StPO, er sci darauf hinzuweisen,\ndaß eg ihm nach den Gesetz freistche, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,\n\n. sollte an der bisherigen Rechtslage nichts geändert werden, sondern dem Beschuldigten die Wahlmöglichkeit nur\nnoch deutlicher als bisher vor Augen geführt werden {vgl.\nAmtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung\nvom 7. Februar 1962, BT Drucks. Nr. IV 178). Der Hinweis,\ndaß der Beschuldigte das Recht habe, jederzeit, auch\nschon vor sciner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden\nVerteidiger zu befragen, bringt ebenfalls gegenüber dem\nbisherigen Rechtazustand nichts Neues, sondern nur eine\nVerdeutlichung: Wenn es nach § 156 9tFO a.F. im Belieben des Beschuldigten stand, sich zur Sache zu äußern,\n\nso durfte. er seine Äußerung auch von einer vorherigen\nRücksprache mit cinem Anwalt abhängig machen. Und die\nausdrückliche Erstreckung dioser in § 136 Abs, 1 Satz 2\nStPO a.P. für die richterliche Vernehmung des Beschuldigten ausgesprochenen Belehrungspflicht auf stantsanwaltschaftliche und polizeiliche Vernehmungen brachte\nebenfalls nichts Neues. Ihr Zucck var es vielmehr nur\nklarzustollen, daß die. von jeher bestehende Aussagefreiheit des Beschuldigten sich auch - was übrigens nie\n‚streitig war - auf nichtrichterliche, inabesondere polizeiliche Vernehmungen erstreckt (vgl. auch. Kleinknecht\n\nzu dem Reg. -Entinur? zum StPÄG, GC II 3, s. 55 Beilage\nzum BAnz. Nr. 139 vom 22. Juli 1960).\n\nDem Gesetzgeber war die Auslegung sicher bekannt,\ndie § 136 StPO a.F. in der Rechtsprechung gefunden\nhatte. Wollte cr daran etwag ändern, so wäre es ihm\nein Leichtes gewesen, das zu tun und beispielsveise\n. durch die Aufstellung eines Verwertungsverbots - ähnh: lich dem in § 136 a StPO statuierten Ververtungsverbot,\n. möglicherweise in ciner der nicht gleichen Sachlage an-\n\ngepaßten abgeschwächten Form -— cine spätere Verwendung\n\nvon unter Verletzung des § 136 StPO zustandegekommenen\n\nAussagen auszuschlioßen (vgl. auch Stree, JZ 1966, 595,\n\n594), Daraus, daß das nicht geschehen ist, daß sich der\n\nGesetzgeber vielmehr darauf beschränkt hat, an die be-\n\nreits vorhandene Aussagefreiheit anzuknüpfen und diese\n‘ nur stärker herauszustellen, darf mit gutem Grunde geschlossen werden, daß mit der Gesotzesänderung eine Umsestaltung der bisherigen Rechtslage nicht beabsichtigt\nvar. Angesichts der Sorgfalt, die das StPÄG auf die Erveiterung der Rechte des Beschuldigten gelogt hat, kann\nmit Sicherheit angenommen werden, daß der Gesetzgcher,\nvollte er an der Bedeutung des § 136 StPO etwas ändern,\ndas auch deutlich zum Ausdruck gebracht hätte.\n\nEine entsprechende Anwendung des in § 136 a Abs. 3\n\nSatz 2 StPO aufgestellten Vervortungsverbots auf unter\nVerstoß gegen § 136 StPO zustandegekommenen Aussagen\nist nicht möglich, In § 136 a StPO handelt es sich um\npositive Verstöße zum großen geil gröbster, vielfach\nmit Zuchthaus bedrohter Art, in § 136 StPO um Unter-\n\"lassungen (Löwe/Rosenberg/Sarstedt 2.0.0.5 Saratedt\n'0.0.0.). Dieser wesentliche Unterschied zeigt sich schon -\n\ndarin, daß § 136 a StPO ein Ververtungsverbot auch. für\nden Fall aufstellt, daß der Beschuldigte der Verwer- -\ntung seiner Aussagen zustimmt.\n\nDabei braucht der Senat keine Stellung zu.der Frage zu nehmen, ob unter Umständen das Unterlassen der\nBelehrung nach § 136 StPO mit der Wirkung, daß sich\nder Beschuldigte über seine Aussagepflicht irrt, einer\nTäuschung im Sinne des § 136 a StPO gleichsteht, so\naaß 8 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO unmittelbar oder ent-.\nsprechend anwendbar wäre (vgl. dazu DIG Bremen NJW 1967,\n2022). Im vorliegenden Fall scheidet nämlich eine solche\nöglichkeit einwandfrei aus: Sachnik hat den Angeklagten\nzuar nicht in der durch § 136 StPO vorgeschriebenen Form\nbelehrt, ihn aber gefragt, ob er aussagen wolle, und der\nAngeklagtc bat das bejaht. Die Revision behauptet selbst\nnicht, daß der. Angeklagte sich in einem Irrtum über\nseine Pflicht auszusagen befunden habe. Sie.trägt vielmehr vor, der Angeklagte habe scin Gespräch mit dem Folizeibeamten Sab gar nicht für eine Vernchmung gehalten, sondorn für cin \"zuangloses Gespräch\", Sollte\ner das wirklich angenommen ‚haben, so kann er erst recht\nnicht der Ansicht gewesen scoin, er müsse nussagen.\n\nIm übrigen kommt eine Tiiuschung bier auch darum\nnicht in Betracht, weil der Angeklagte ohnehin im Bilde\nvar: Ihm war schon infolge seiner Verletzung bekannt, u\n‘daß er an einem Verkehrsunfall beteiligt war. Wenn dann\nein Polizeibeamter erschien und ihn zu gen Imfallgen, &”\n. schehen befragen wollte, denn wußte er, daß. er auch .\nBeschuldigter sein komte. | |\n\n2. Die Revision trägt weiter vor, der Polizei\n\n88 136 a, 163 a Abs. A StPO vernommen. Zur Feststel-\n\n- 10 -\n\nSER habe den Angeklagten unter Ausnutzung seiner\nVernehmungsunfähigkeit, also unter Verlotzung der\n\nlung der Vernehmungsfähigkeit hütte es weiter der\nVernehmung der behandelnden Ärzte bedurft (§ 244 - Er\nAbs. 2 StPO). Auch seien die schriftlichen Erklürungen -\ndes Angeklagten, auf deren \"klares Schriftbild\" die TE\nVornehmungsfähigkeit gestützt werde, nicht in Augen-\n\nschein genommen worden (§ 261 StPO).\n\nHach UA 4 letzter Absatz hat der Angeklagte seine\nschriftlichen Äußerungen gegenüber dem Polizeimeister\nSC \"bci vollen Bewußtsein\" abgegeben. Damit will\ndie Strafkammer dic Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten bejahen, die zur Verbandlungsfähigkeit gehört und\nVoraussetzung für die Wirksamkeit der von ihn abgegepbenen Erklärungen war, Der Polizcimeister Su vußts\nbei der Vernehmung nicht, ob der Angeklagte, der bei\ndem Unfall schwer verletzt worden war, schmerzstillende\nMedikamente erbalten hatte. Tatsächlich war der Angeklagte \"am 25. 4. sowie auch in den nächsten Tagen infolge der ibm verabfolgten stark wirksamen Medikamente\ndeutlich benommen und dadurch in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt\" (Bl. 132 d.A.)-\n\nSoveit die Revision in dem Verhalten des Polizeimeinters. Sachnik eine Verletzung der §§ 136 a, 13a «\nAbs. 4 StPO sieht, greift sie nicht durch. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf die Anwendung unzuässiger Vernebmungsmittel. Die Vernehmung einer ver-\n\nnehmungsunfäbigen Person fällt nicht darunter. Die\nVernebmungsfähigkeit als Teil der Verhandiungsfähigkeit.\niat aber Verfahrensvoraussetzung und muß - von Ambe: 2\nwegen - Testgentollt verden. \" Er\n\n- 11 -\n\nDie Strafkammer schließt die Vernehmungsfähigkeit\ndes Angeklagten aus drei Umständen: Daraus, daß das\nKrankenhauspersonal‘ Sachnik zu ihm vorgelassen hat, aus\ndem klaren Schriftbild seiner Erklärungen und. aus deren\nsicheren Formulierung. u\n\nDaraus, daß das Krankenhauspersonal den Polizeibeamten zu dem Angeklagten gelassen hat, konnte die\nStrafkammer nichts schließen. Unter \"Krankenhauspersonal\" versteht man gemeinhin die Bediensteten eines Krankenhauses unter Ausschluß der Ärzte. Jedenfalls ist nicht\nsicher, daß die Strafkammer diese in das Wort \"Personal\"\neinbezogen hat. Auskunft über die Vernehmungsfähigkeit\neines Kranken kann aber in der Regel nur der behandelnde\nArzt geben. Die Strafkammcer wäre also, wenn sie die Vernehmungsfühigkceit des Angeklagten auf andere Weise nicht\nfeststellen konnte, verpflichtet gewesen, diesen zu\nbören (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nNach dem Schriftbild der Erklärungen des Angeklagten\ndurfte die Strafkammer seine Vernehmungsfähigkeit nur\ndann bejahen, wenn die schriftlichen Erklärungen des Angeklagten Gegenstand eines Augenscheins gewesen wären.\nDas ist aber ausweislich der Verbandlungsniederschrift\nnicht der Fall. |\n\nEs bleibt somit nur der dritte Grund für die Überzengung der eg ‚der Angertagto sei bei ser Vverdie ‚sichere Formulierung seiner Änßezungen.. Ob dieser\nGrund aber für sich ausgereicht hätte, die Vernehmungs- -.\nfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe seiner Äußerungen Sn\nzu bejahen, ist nach den Urteilsgründen jedenfalls zuei- |\nfelhaft. Danach steht die Vernebmungafähigkeit: des s Ange-\n\n- 1? -\n\nklagten bei Abgabe seiner von dem Polizeimeister Samma vekundeten schriftlichen Äußerungen nicht fest.\nSie war aber Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nII. Da das Urteil somit schon aus den zu 1.2) erörterten Gründen aufgehoben werden muß, braucht der\nSenat auf die - im übrigen unbsgründete - Sachrüge nicht\nmehr einzugehen. \\\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Faller Mayr\n\nist beurlaubt und ortsabwe-\n\nsend. Er ist darum verhin- i\n\ndert, seine Unterschrift\n\nbeizufügen.\nSanders\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-31/4-str-19-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-31/4-str-19-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.061049+00:00"}}