{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-01_4_StR_645_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-01","aktenzeichen":"4 StR 645/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Für die Bestimmung eines Landgerichtsdirektors zum\nVorsitzenden einer Ferienkammer ist das Direktorium\nzuständig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nnur zu 1, 9\nBGHSt: ja ’\n\nGVG §§ 62 Abs. 2, 201\n\nFür die Bestimmung eines Landgerichtsdirektors zum\nVorsitzenden einer Ferienkammer ist das Direktorium\nzuständig.\n\nBGH, Urt. vom 1. März 1968 - 4 StR 645/67 IG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\ntn art arm Dh irn Din Din Diem act ne wenn Mara.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Klempnerne r Otto K Mi vo»\n. geboren am 1913 in ’\n\n2.) die Hausfrau Maria K geb. FEN\naus VW dort geboren am 1922,\n\n3.) die Sekretärin Monika K u aus VW:\ndort geboren am U 946 ;\n\nwegen Meineildes u. 8,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n“als beisitzende Richter,\nBundesanvalt I] |\nals Vertreter der Bundesanwaltischaft,\nRechtsanualt GEHEN GE =: GERD\nals Verteidiger für sämtliche Angeklagten\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n?. Auf die Revisionen der Angeklagten Otto und\nMarie KW viräa das Urteil des Landgerichts\nBielefeld vom 26. Juli 1967 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Monike Kun\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, sowcit ihr Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\n5. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt: Otto Kin\nwegen Neineids in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu\neinem Jahr und drei Honaten Gefängnis; Maria KB wegen\nuneidlicher vorsätzlich falscher Aussage in Tateinheit wit\nBeihilfe zum Betrug zu neun Monaten Gefängnis; Monika Kup\nwegen vollendeten Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum\nMeineid und zur vorsätzlich falschen Aussage ebenfalls zu\nneun Monaten Gefängnis. Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben\nteilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na): Die Revision behauptet einen Verstoß gegen § 338\nNr. t StPO und Art. 101 GG. Sie ist der Auffassung, der der\nFerienkamner vorsitzende Landgerichtsdirektor habe nicht,\nwie geschehen, durch Beschluß des Direktoriums bestellt wer-\n..den dürfen. Tafür hätte es vielmehr einer Entscheidung des\nPräsidiums bedurft.\n\nDie Rüge geht fehl. Für die Bestimmung des Landgerichtsdirektors Krgp zuu Vorsitzenden der 2. großen Ferienstrafkammer war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG die Direktorenver-\n‚senmlung zuständig. Daß es sich um eine Verteilung des Vorsitzes auch dann handelt, wenn die Geschäftsverteilung im\nLaufe des Geschäftsjahres geändert. wird, war in der Rechteprechung nie streitig {vgl. zuletzt OLG. Hamm NIW 1959, 2129).\nDas. muß auch dann gelten, wenn sie, wie hier, durch eine im\nLaufe des Geschäftsjahres getroffene Sonderregelung für die\nGerichtsferien ergänzt wird. Der klare Wortlaut des § 62\nAbs. 2 Satz 2 GVG ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Nach ihm hat die Bestellung von Direktoren zu\nVorsitzenden, also ihre persönliche Verwendung in den ein-\n\nzelnen Kammern, immer durch: das Direktorium zu erfolgen und\nzwar gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche Kammer\noder um eine Hilfs- oder Ferienkanner handelt. lie Regelung\ndes § 62 GvG, der zufolge, der Präsident allein darüber befindet, in.welcher. Kammer er, den Vorsitz führen wird, und\ndie Direk toren zusammen, mit dem Präsidenten gen Vorsitz in\nden restlichen Kammern unter sich verteilen, wird erkennbar\n‚von dem Grundsatz beherrscht, gdaß immer nur Richter der windestens gleichen Tienststufe. über ihre persönliche Verwendung innerhalb der verschiedenen Spruchkörper befinden sollen. Deshalb bestiumt auch § 62 Abs. 1 Satz 2 GVG, daß dann,\nwenn in einer Kammer für Handelssachen, oder in einer kleinen\nStrafkammer ein Landgerichtsrat den Vorsitz führen soll, dies\ndurch das Präsidium zu beschließen ist. Die Zuständigkeit\nfür die Besetzung des Vorsitzes richtet sich demnach nicht\nnach der Art der Kammer, sondern nach der Rangsteillung des\njeweils mit dem Vorsitz zu betrauenden Richters.\n\nSoweit in BGHSt 21, 23, ohne daß dies dort aber die Entscheidung tragen würde, zur Erwägung gestellt wird, ob die\nRegelung des § 62 Abs. 2 GVG etwa nur für die \"institutionellen\" Kammern gelte, findet diese Überlegung weder eine Stütze\nin der Niederschrift der mündlichen Beratung noch in der autlichen Begründung des Gesetzes. Sie könnte allenfalls, wie § 8\nauch die Revisionsbegründung tut, daran anknüpfen, daß 878\nAbs. 2 GVG die Bestellung des Vorsitzenden einer auswärtigen\nStraikamner den Präsidium zuweist, obwohl dieser nach der\n‚Entscheidung des jetzt erkennehden Senats BGHSt 18, 176 ein\nDirektor sein muß. Die Sonderregelung des § 78 GVG erlaubt\nindessen schon deshalb keine ‚sonstige Durchbrechung des im\nübrigen nach § 62 GVG eindeutig geltenden Grundsatzes der\n:Anpassung der Zuständigkeit an den Rang des im Vorsitz zu ver\nwendenden Richters, weil die Fassung des § 78 yit der ursprünglichen. Auffassung von ‘der Möglichkeit der Besetzung der\nauswärtigen Strafkamner mit Räten (vgl. BGH A StR 72/51 in\nIM § 78 GV6 Nr. 2) in Einklang stand, älso keine echte Ausnahme darstellt.\n\nDie Anwendung des § 62 Abs. 2 GVG auch bei der Verteilung des Vorsitzes von Fefrienkammern ist daher seit je Praxis der Untergerichte. Sie wird ständig von den Obergerichten gebilligt (BGHSt 15, 217, 218; vgl. auch OLG Hamm aaO\nhinsichtlich des im wesentlichen gleichgelagerten Falles\neiner Hilfsstrafkammer) Auch das gesamte einschlägige Schrifttum hatrie eine andere Auffassung vertreten (jeweils zu § 201\nGVG: Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 1; auch Anm. 8 b zu § 62\nGVG; Müller/Sax,’KMR, 6. Aufl., Anm. 1; Eberh. Schmidt,\n\nAnn. 5; SchwarzyKleinknecht, 27. Aufl., Ann. 2. Ferner Schorn,\nDie Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 3. 90;\nKohlhaas in IM § 201 GVG Nr. 2 Anm. 3). Der Bundesgerichts-\n\nhof verfährt bei der Verteilung des Vorsitzes in seinen Feriensenaten in gleicher Weise.\n\nb) Die Rüge, die Vorschriften der §§ 249, 261. StPO ‚seien\nmehrfach verletzt, geht ins Leere. Die Revision übersieht,\ndaß Verstöße gegen diese verfahrensrechtiiche Bestimmung nur\ndann in Betracht kommen, wenn einem Schriftstück Tatsachen\nentnommen worden sind, die nach den Umständen überhaupt eines\n' Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der Schilderung\neines nicht bestrittenen und unzweifelhaften. Sachverhalts\naus anderen Gründen, z.B. der bloßen Vollständigkeit oder\nGenauigkeit wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht\nzum Zwack des Beweises verwertet (BGHSt 11, 159, 162). Tas\nist hier der Fall. Tie Angeklagten haben den gesamten fest-\n\n- gestollten Sachverhalt \"ausdrücklich\" zugegeben. Der Brief\ndes Vaters an die Firma IWW war bereits im Urteil: des\nArbeitsgerichts vom 30. September 1966, das in der Hauptverhandlung \"eingehend erörtert worden\" ist, wiedergegeben.\n\na) Die Schuldsprüche gegen die drei Angeklagten enthalten keinen Rechtsfehler. Die Auffassung der Revision,\ndie Angeklagte Nönika KW sei gemäß § 46 Nr. 2 StGB\n\nin strafbefreiender Weise von dem Betrugsversuch zurückgetreten, scheitert daran, daß die Tat bereits vollendet\nwar. Der sog. Prozeßbetrug ist vollendet, sobald durch\ndie Täuschung des Richters eine gerichtliche Entscheidung\nzu Ungunsten der anderen Partei herbeigeführt worden ist.\n\n.. Daß die Entscheidung rechtskräftig geworden wäre, gehört\n\nnicht zur Vollendung {R6St 75, 399).\n\nb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Begründung, mit dor bei den Angeklagten Otto und Maria Km\neine Strafmilderung nach § 157 StGB, dessen äußere Voraus-\n‚setzungen richtig als gegeben angesshen wurden, abgelehnt\n‚worden ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Strafkammer\ninsoweit ihr Ermessen rechtsirrtumsfrei ausgeübt hat oder\n\nob sie etwa der Auffassung war, eine Strafermäßigung nach\n\n§ 157 StGB sei denn schlechthin ausgeschlossen, wenn der\nTäter den kidesnotstand durch sein \"ganzes vorheriges Verhalten\" selbst verschuldet hat {vgl. dazu BGHSt 7, 332}.\nNicht haltbar ist jedenfalls die weitere Begründung, es\n\nsei such zweifelhaft, ob die Belehrung, daß Aussage und Eid\nverweigert werden könnten, beide Angeklagte von. einer fal-\n‚schen Aussage und dem Meineid abgehalten hätte, wahrscheinlich sci das nicht. Sie verstößt gegen den Grundsatz, daß\n\nim Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.\nKonnte die Kammer nicht klären, wie sich die beiden Angeklagten bei ordnungsgemäßer Belehrung verhalten haben würden,\n50 mußte sie von der den Angeklagten günstigeren Möglichkeit.\nausgehen. Tie Verurteilung der Angeklagten Otto und Maria\nBi daher im Strafausspruch aufzuheben.\n\nc} Bedenken bestehen auch, soweit die Kammer für die\nAngeklagten Maria und Monike Kg sine Strafaussetzung\nzur Bewährung abgelehnt hat. Die sehr knappen Ausführungen\nlassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die gebotene allseitige Würdigung von Tat und Täter vorgenomnen hat, auf\nGrund der allein zuverlässig beurteilt werden kann, ob ein\nTäter strafaussetzungswürdig i.S. des § 23 Abs. 2 StGB ist.\n\n- 1 -\n\nGerade bei Angeklagten, die nicht vorbestraft sind, denen\nman \"sonst nichts weiteres Schlechtes nachsagen kann\" und\ndie in der Hauptverhandlung völlig geständig waren, bedarf\neine ungünstige Vorhersage für die Zukunft einer eingehenden Begründung. Tie formelhafte Wendung, \"das gezeigte Gesamtverhalten\" lasse nicht erwarten, daß die Angeklagten\nunter der Einwirkung einer Aussotzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen würden, ist dafür nicht ausreichend.\nAuch die Feststellung, das Öffentliche Interesse stehe einer\nStrafaussetzung entgegen, 15ßt die erforderliche umfassende\nAbwägung der jeweiligen Tat gegen die Täterpersönlichkeit\nunter den Gesichtspunktender Sühne, der Abschreckung anderer,\nder Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten {vgl. dazu BGHSt 11, 393, 396, BGH MDR\n57, 369) vermissen. Die ungenügende Begründung führt bei der\nAngeklagten Monika KW zur Aufhebung, soweit eine Strafsussetzung zur Bewährung versagt worden ist, bei der Angeklagten Maria KW erfaßt die Aufhebung des Strafausspruchs ohnehin auch diese Entscheidung des Landgerichts.\n\nRotberg Faller Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-01/4-str-645-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-01/4-str-645-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.896786+00:00"}}