{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-03-01_4_StR_27_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-03-01","aktenzeichen":"4 StR 27/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2139 094\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_27/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Friedrich W EEE zus\nEEE: dort geboren am EB 1925, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\na\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident-Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt\nvom 16. November 1967 mit den Feststellun-.\ngen aufgehoben,\n\na) vollen Umfangs, soweit der Angeklagte\nwegen, fortgesetzter Unzucht mit seiner\nTochter Brigitte,\n\nb) im Strafausspruch, soweit er wegen Un-\n\nzucht mit Josefine DEEP verur-\n\nteilt ist,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\nüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\n- 3.\n\nIm Umfang der Aufbebung wird die Sache zu\nncuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in zwei Fällen, davon in eincm Falle fortgesetzt handelnd, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamtzuchtbausstrafe von drei Jabren und sechs\nMonaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt und scine Sicherungsverwahrung angeordnot. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet (BGHSt 14, 159 und 21, 303; BGH NJW 1967, 360).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten ist im Falle\nJosefine DEE in Schuläspruch nicht zu beanstanden\n\nDagegen hat der Schulädspruch wegen fortgesctzter\nVornabme unzüchtiger Handlungen an seiner am 8. Mai 1960\ngeborenen Tochter Brigitte keinen Bestand. Die Straf-\n\nwege\n\nkammer bat feotgentellt, daß der Angeklagte Hin Eire\n\n9\n\n-A-\n\n\"Brigitte, die in einem Hein untergebracht war, bei sei-\n\nnen Besuchen dort von einen länger zurückliegenden nicht\nmehr feststellbaren Zeitpunkt an in einer nicht mehr zu\nermittelnden Zahl von Fällen über oder unter der Kleidung an das Geschlechtsteil gefaßt und daran gespiclt\nhat, zuletzt am 28. Mai 1967. Er hat, wie Brigitte bei\nihrer Vernehmung durch den Oberamtsrichter Dr. Cs\nam 6. Juli 1967 ausgesagt hat, das \"immer dann gemacht,\nwenn er zu Besuch. gekommen sei\". Diese Feststellungen\ntragen den Schuldspruch nicht. Aus ihnen ergibt sich we-\n\nder, von wann an Brigitte in einem Heim untergebracht\n\"war, noch, in welchen Abständen der Angeklagte sie dort\n\nzu besuchen pflegte. Es läßt sich dem Urteil also in\n\n“ keiner Weise auch nur annähernd entnehmen, in wieviclen\n\nFöllen mindestens der Angeklagte scinc Tochter Brigitte unsittlich berührt hat. Auf die Feststellung der Mindestzahl der Fälle kann aber in der Regel\nnicht verzichtet werden, und zwar nicht nur, damit Klarheit über den Umfang der Rechtskraft, sondern auch, demit\nGewißheit Über das Ausmaß der Schuld des Täters besteht\n\n(ständige Rechtsprechung, so Urteile des Senats von\n\n11. Februar 1966 - 4 StR 653/65 - und vom 30. Juni 1967 -\n4 StR 137/67 -). Ein Ausnahmefall, in dem eine ausdrückliche Feststollung der Hindestzahl der Fälle entbehrlich\nwar, etwa weil dem Angeklagten mit Sicherheit eine große\nZahl von Einzelhandlungen innerhalb eines fest ungrenzten Zeitraums zur last fällt und das Gericht hierfür eine\nim unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe aucgesprochen hat (vgl. etwa Urteile des Senats vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 408/58 - und vom 30. Juni 1967 -\n\n4 StR 137/67 -), lag nicht vor. Im Gegenteil waren hier\n\n‚schon wegen der Vieldeutigkeit des von einem 7-jäbrigen\n\nschwach begabten Kinde gebrauchten Ausdrucks \"immer\" und\n\nder erkennbar wegen der großen Zahl der Fälle ausgesprochenen hohen Strafe nähere Feststellungen erforderlich.\n\nDieser Mangel berührt den Umfang der Schuld, so daß\ndas Urteil im Falle Brigitte WW im ganzen aufzuheben war,\n\n3. Auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 1 StGB hält einer Nachprüfung nicht stand. Das gilt schon für die förmlichen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB. Bei deren Feststellung hat die Strafkammer ersichtlich den § 20 a\nAbs. 3 StGB übersehen. Nach der Rechtskraft der Verurteilung vom 18. Juni 1954 wegen gefährlicher Körperver-Jetzung zu acht Monaten Gefängnis und vom 15. Juli 1954\nwegen Blutschande unter Einbeziehung der Strafe von acht\nMonaten Gefängnis.zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vie:\nzehn Monaten, verbüßt bis zum 15. August 1955, liegen mu\ngeringfügige Strafen. Erst am 16. September 1965 ist der\nAngeklagte wieder schwerer bestraft worden, nämlich. wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen mit dreizehn Monaten Gefängnis; die dieser Verurteilung zugrunde licgenden Taten hatte er im Sommer 1964 und am 25. Juli 196\nbegangen. Der nach § 20 a Abs. 3 StGB erforderliche zeit\nliche Zusammenhang zwischen den beiden Vorverurteilungen\nist also nicht gewahrt.\n\nWeil schon das Fehlen der förmlichen Voraussetzunge\ndes § 20 a Abs. 1 StGB die Verurteilung des Angeklagten\nals gefährlicher Gewobnheitsverbrecher hinfällig macht,\nbraucht der Senat zu den - ebenfalls nicht ausreichender\nErwägungen der Strafkammer zur Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht mehr\nStellung zu nehmen.\n\n6 -\n\nDer Fehler führt zur Aufbebung des Urteils in Strafausspruch auch im Falle Josefine TEEN -\n\n4. Die Aufhebung des Urteils vollen Umfangs in Fall\nBrigitte Wow und im Strafausspruch im Falle Josefine\nDEE nat äie Aufnebung des Ausspruchs über die Cesamtstrafe zur Folge. Damit entfällt nach § 76 StGB ferner die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.\n\nRotberg Faller Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-01/4-str-27-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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