{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-16_4_StR_657_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-16","aktenzeichen":"4 StR 657/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Al)\nBUNDESGERICHTSHOF?!09 066\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baukranfahrer Hans Otto CB ::: vr\ndort geboren am EB : 945,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegei\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nGEEED in ger Verhandlung,\n\nTLandgerichtsrat EB vei der Urteilsverkündung\n\n‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkeund:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 19. September 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nTie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nin en nern et re Dan ben nn tn mn han en\n\nAmts wegen der Behauptung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort und daher nicht der Täter gewesen,\ndurch Einsichtnahme in das Fahrtenbuch der Funk-Taxi-Zentrale VB und Aurch Anhörung des zur Tatzeit diensthabenden Angestellten dieser Taxi-Zentrale nachgehen müssen, ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat sich in der Hauptverhendlung auf\nGrund der Aussagen mehrerer Zeugen von der Täterschaft des\nAngeklagten überzeugt. Insbesondere hat es sich durch die\nAnhörung des Polizeibeamten SB die Cewißheit verschafft,\ndaß die Angaben, die der Angeklagte vor der Polizei in seineu spater vwüäcrrufonen Geständnis gemacht hatte, nur von\ndem wirklichen Täter herrühren konnten. Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen,\ndem angeblichen Alibi des Angeklagten durch Kinsichtnahme\nin dic Unterlagen der Taxi-Zentrale und durch Anhörung von\ndessen Angestollten nachzugehen,“ zumai der Versuch, auf dies\nWeg eine Klärung herbeizuführen, schon im Laufe des Ermittlungsverfahrens gescheitert wer ‚Bl. 39 d.A.}e\n\n|\n\n1. Unbegründet ist allerdings das Vorbringen der Revi- |\nsion, mit weichem sie sich gegen die Richtigkeit der Urteils\nfeststellungen wendet. In Wirklichkeit richten sich disse\nRevisionsangriffe ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese Z5ßt aber, entgegen der Meinung der Revision, weder Widersprüche noch\nDenkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen.\n\n2. Der Tatbestand der räuberischen Erpressung\n.§ 255 StGB) setzt voraus, daß der Täter die im § 253 StGB\nbezeichnete Handiungsweise u.a, \"durch Gewait gegen eine\nPerson\" erfüilt. Die Gewalt gegen eine Person muß also das\nMittel sein, mit weichem der Täter sich oder einem Dritten\ndie Bereicherung verschaffen wiil.\n\nZwar hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung erwähnt, der Angeklagte habe versucht, durch Anvendung von Gewalt vom Zeugen CB üic Herausgabe von Geld\nzu erzwingen. Das findet aber in den Urteilsfeststellungen\nnicht ohne weiteres eine Stütze. Danach hat zwar der Angeklagte, ehe er mit der Gewaltanwendung begann, von Grützke\neinmal 20 DM gefordert. Nachdem er aber mit dem Schlagen\nbegonnen hatte, hat er Geld von CE «eier gefordert\nnoch sich geben lassen. Selbst n3.s er durch das erste Schlagen und das Würgen CME v.oinnungsios gemacht hatte, hat\ner dies nicht dazu benutzt, um CDs Getäbeutel zu ergreifen und daraus Geid wegzunehmen. Er hat vielmehr jetzt\nnochmals auf GEB derart eingeschiagen, daß dieser von\ndem Weg über das Abgrenzungsgeländer auf die wenigstens\n2 m tiefer liegende Straße hinunterfiel. Dann ist er sisbald vom Tatort weggegangen. Dieses Verhalten Legt die\nAnnehme nahe, daß der Angeklagte das Schlagen und Würgen\nnicht als Mittel begangen hat, um zu Geld zu kommen, sondern daß die Mißhandlung des Grützke für ihn Selbstzweck\nwar. Jedenfalls hätte das Landgericht auf diese Frage eingehen müssen.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehen bleiben, Zufoige der Tateinheit muß der Schuldspruch im ganzen aufgehoben werden, obwohl gegen die Annahme der gefährlichen Körperverietzung\n‚\"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\", keine\nBedenken erhoben werden können. Dabei hätte das Landgericht\nneben der Gefährlichkeit des Würgegriffs auch berücksichtigen könıen, daß der Angeklagte unmittelbar an der Böschung\n\n“>\n\n-5-\n\nderart auf den bereits besinnungsiosen alten Mann einschlug,\ndaß dieser 2 m tief auf die Straße ‚hinunterstürzte.\n\n3. Das gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsvorbringen hätte keinen Erfolg haben können. Hat sich der\nAngeklagte in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung auch der versuchten räuberischen Erpressung schuidig gemacht, so mußte die Strafe den §§ 255, 249, 44 StGB\nentnommen werden. Dabei durfte das Landgericht berücksichtigen, daß der Angeklagte auch einen mit der versuchten\nräuberischen Erpressung in Tateinheit stehenden weiteren\nStraftatbestand erfüllt hat; es durfte strafschärfend in\ndie Waagschale fallen lassen, daß der Angeklagte nicht nur\nirgendeine \"Gewalt gegen eine Person\" angewendet, sondern\n\"mit erheblicher Brutalität\" das Leben des alten Mannes gefährdet hat.\n\nRotberg BörtzLer Moyr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/4-str-657-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/4-str-657-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.364915+00:00"}}