{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-16_4_StR_653_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-16","aktenzeichen":"4 StR 653/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2109 068\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nee URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Karl-Heinz KH zu: Sm\nBEE, geboren eng 1934 ir CE , zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nm.\nPr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat ww pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 1967\n\na) dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist,\n\nb) im weiteren Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewobnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist das Urteil allerdings ohne den Ausspruch über den Rückfall verkündet worden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer indessen\ndie Rückfallvoraussetzungen rechtlich einwandfrei fostgestellt und ist auch bei der Strafzumessung von (schweren)\nRückfalldiebstabl ausgegangen. Der Senat hat den Urteilsspruch. entsprechenä ergänzt.\n\nDice Revisinn der Stantsanwmaltschaft heanstandet mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsvervwahrung abgelehnt\nhat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsgründen sieht die Strafkammer den\nAngeklagten, der schon einmal im Jahre 1961 wegen schvcren und einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, deshalb im Sinne des § 20 a (Abs. 1)\nStGB als gefährlich an, weil seine Rechtsbrüche, besonders in ihrer Vielzahl, die öffentliche Ordnung empfindlich stören und nach seinem bisherigen Verhalten, insbesondere seiner schnellen Rückfälligkeit, zu erwarten sci,\ndaß er auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stüren\nwerde. Nach dieser Erkenntnis, so führt die Strafkammer\nweiter aus, falle es ihr schwer, nicht die Sicherungsverwahrung anzuordnen, die dem Angeklagten bereits 1961\n\n\"u\n\nAuen]\n\n(dm\n\nangekündigt worden sei, und sie hätte sich (an sich) mit\nder Feststellung begnügen können, daß er diese Warnung\nnicht beachtet habe. Hinzu komme, daß er sich nach Auffassung des Sachverständigen in die Menschengemeinschaft\nnicht werde eingliedern können, vielmehr mit großer Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werden werde, daß er\nmit 33 Jahren kaum noch weiter reifen und im Elternhaus\nkeinen Rückhalt finden werde und daß er auch durch eine\neigene Familie oder cine solide Arbeitsstelle keine Bindungen habe. Dennoch. habe sie geglaubt, dem Angeklagten\nnoch eine Chance geben zu sollen, weil die Tat keinen\ngroßen Schaden angerichtet habe, der die Öffentlichkeit,\nähnlich einem Gevaltverbrechen, in Erregung versetzen\nkönnte, vielmehr mangels eines echten Bereicherungsmotivs\neine regelrechte Dummheit darstelle. Sie, die Strafkammer,\nkönne danach nur annehmen, dem Angeklagten sei trotz der\nWarnung nicht völlig klar geworden, daß auch diese verhältnismäßig sinn- und nutzlose Verfehlung die schwere\nFolge der Sicherungsverwahrung haben müßte. Allein aus\ndieser Überlegung leite sie die Hoffnung her, daß er durch\ndie Verbiüßung der hoben Zuchtbausstrafe noch verändert vwerden könne.\n\nDiese Darlegungen erwecken den Eindruck, als hinge\nes nach der Meinung der Strafkammer mehr oder weniger von\nErmessen des Tatrichters ab, ob ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung zu bringen sei,\nund als gestatte es das Gesetz jedenfalls dann auf die\nAnordnung dieser Maßregel zu verzichten, wenn eine Diebstahlstat keinen allzu großen, die Öffentlichkeit erregenden Schaden angerichtet habe und, selbst vom Standpunkt des Täters aus, so sinnlos erscheine, daß nach Verbüßung einer hohen Zuchthausstrafe doch noch eine Hoffnung\n\nauf Besserung bestehe. Eine solche Auffassung wäre\nrechtsfehlerhaft. Bei der Entscheidung, ob gegen cinen\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, besteht für ein Ermessen des Tatrichters, etwa um dem Angeklagten \"noch eine Chance\" zu\ngeben, keinerlei Raum. Die Anordnung dieser Maßregel ist\nnach § 42 e StGB vielmehr zuingend vorgeschrieben, wenn\ndie öffentliche Sicherheit sie erfordert (BGH GA 1966,\n181). Das ist immer dann der Fall, wenn wahrscheinlich.\nist, daß der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ibn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird, und wenn dies, was hier außer Frage\nsteht,. nicht durch mildere Mittel verhindert werden kann\n(RGSt 68, 149, 157; BGHSt 1, 66, 67). \"Wahrscheinlich\"\nist cine solche Störung, wenn sie ernsthaft zu besorgen\nist (BGH Urteil vom 15. November 1966 - 5 StR 526/66 -).\nOb das der Fall ist, hat allerdings der Tatrichter \"nach\nden allgemeinen Strafverfahrensregeln\" zu beurtcilen (BGH\nJZ 1953, 673). Kann er auf Grund der Persönlichkeit des\nAngeklagten, seiner Vergangenheit und seiner jetzigen\n\nund künftigen Lebensverhältnisse einschließlich der noch\nzu erduldenden Strafverbüßung eine solche Wehrscheinlichkeit nicht bejahen, so wirken seine Zweifel zugunsten dena\nAngeklagten. Seine Zweifel - und das nachzuprüfen, ist\nSache des Revisionsgerichts - dürfen indessen nicht mit\nder Unsicherheit verwechselt werden, die einer Voraussage solcher Art überhaupt anhaftet. Das Maß der Unsicherbeit, das schon im Begriff der Wabrscheinlichkeit steckt,\nmuß insoweit außer Betracht bleiben. Deshalb rechtfertigen die den Grad einer Wahrscheinlichkeit nicht erreichende bloße Möglichkeit einer Besserung, die mur unsichere Erwartung oder Hoffnung, der verbrecherische Hang\nwerde während der Dauer der Strafverbüßung zum Erlöschen\n\ngebracht werden, es nicht, von der Anordnung der Maßrcegcl abzuschen (BGH GA 1966, 181; Urteil vom 15, Novenber 1966 - 5 StR 526/66 -). Das bat die Strafkammer möglicherveise verkannt.\n\nDieser Fehler führt zur Aufhebung des Urteils im -\ngesamten - Strafausspruch, obuohl die Staatsanwaltschaft\ndic Revision auf die Entscheidung zur Sicherungsvervwahrung beschränken will. Eine solche Beschränkung wärc nur\ndann zulässig, wenn zwischen der Ablehnung der Sicherungsvervahrung und der verhängten Strafe erkennbar kein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101 ff; BGH Urteil vom-1. Dezember 1959 - 1 StR 524/59 -). An dieser\nVoraussetzung fehlt es indessen hier. Die Strafkammer\nhat die Sirule zwar allcin dem ordentlirhen gesetzlichen\nStrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB entnommen und von ciner\nStrafschärfung nach § 20 a StGB ausdrücklich abgesehen.\nAngesichts der beträchtlichen Überschreitung der Mindeststrafe (zwei Jahre Zuchthaus) besteht jedoch der\nVerdacht, daß sie die Strafe für das selbst nach ihrer\nMeinung nicht besonders schwere Diebstahlsverbrechen deshalb mit fünf Jahren Zuchthaus so hoch bemessen hat, weil\nsie zwar von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abschen, gleichwohl aber eine äbnliche nachhaltige Wirkung\nbei dem Angeklagten erzielen wollte (vgl. RGSt 73, 81,\n835). Dafür könnte auch die \"Hoffnung\" sprechen, die sie\n\nan die Verbüßung der nach ihren eigenen Worten \"hohen!\nZuchthausstrafe knüpft. Mit Sicherheit 1äßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß sie auf eine höhere Zuchthausstrafe erkannt hat, als sie sie ausgesprochen haben\nwürde, wenn sie die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\ndung","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/4-str-653-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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