{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-16_4_StR_562_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-16","aktenzeichen":"4 StR 562/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"un mm (mm mm mun amu Mu une dh. ind bins Mia dene Gase ann San Dar AUS ehesten\n\nStGB § 154; ZPO §§ 445 ff\n\nZum Umfang der Aussagepflicht einer im Zivilprozeß\ngemäß 88 445 ff ZPO vernommenen Partei:","text_plain":">\n\n2109 073\n\nNachschlagewerk: ja\n\nun mm (mm mm mun amu Mu une dh. ind bins Mia dene Gase ann San Dar AUS ehesten\n\nStGB § 154; ZPO §§ 445 ff\n\nZum Umfang der Aussagepflicht einer im Zivilprozeß\ngemäß 88 445 ff ZPO vernommenen Partei:\n\nBGH, Urt. v. 16. Februar 1968 - 4 StR 562/67 - 1G Bielefeld -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_562/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Jürgen C EB zu: SB, zeboren au EEE 1953 in see |\n\nwegen Meineides.,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat m vei der Verkündung\n\n, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE: .: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Jui 1967 im Strafausspruch mit den Peststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen |\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit\nder Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts\nund im Zusammenhang damit Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte war von dem Fuhrunternehmer Bee auf\nZahlung von 98,15 DM für die vergebliche Gestellung\neines Möbelwagens mit Packern am Morgen des 2. Dezember\n1964 verklagt worden. B@®behauptete und der Angeklagte\nbestritt, BB ar 1. Dezember 1964 fest beauftragt zu\nhaben, am nächsten Morgen gegen 7.30 bis 8.00 Uhr mit\neinem Möbelwagen in Otterndorf zu sein, um einen Umzug\nnach Herford durchzuführen. Über diese Behauptung eidlich\nals Partei vernommen, sagte der Angeklagte der Wahrheit\nzuwider aus, es sei nicht richtig, daß er B@Bschon für\nden nächsten Morgen fest bestellt und gesagt habe, er\nsolle zwischen 7.30 und 8.00 Uhr in Otterndorf sein. Au-Berdem verschwieg er, und zwar nach der Ansicht des Landgerichts bewußt und pflichtwidrig, daß er bereits am Vormittag des 1. Dezember 1964 seinen Bekannten IB zebeten hatte, BB auszurichten, daß der Umzug sofort,\nmöglichst noch am selben Tag, spätestens am Morgen des\nfolgenden Tages durchgeführt werden müsse.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts tragen an sich\nden Schuldspruch wegen Meineids. Die Revisionsbegründung\nwendet sich:im:vesentlichen nur gegen sie und gegen die\nihnen zu Grunde liegende Würdigung der Beweise, Soweit\n\nPER\nnn\n\nsie Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht,\n\nfehlt die nach § 344 Abs. 2 Sata 2 StPO vorgeschriebene\nAnführung der unbenutzt geblicbenen Beweismittel, deren\nHeranziehung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.\n\nAls Anzeichen für die Richtigkeit der Aussage des\nZeugen BB und die Unrichtigkeit der Einlassung des\nAngeklagten konnte das Landgericht den Umstand werten,\ndaß Bp am Morgen des 2. Dezember 1964 einen Möbelwagen\nnach Otterndorf geschickt hatte. Darauf, ob die Packer\nmit dem Möbelwagen oder später mit einem anderen Fahrzeug\nnachfuhren, kam es dabei nicht entscheidend an. Die auf\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhende Feststellung,\nBED habe einen Möbelwagen \"mit Packern\" nach Otterndorf\ngeschickt, kann zudem im Revisionsverfahren nicht mit\neinem Hinweis auf eine angeblich anders lautende Darstellung Birks im Ermittlungsverfahren angegriffen werden.\nDie Schlüsse, die das Landgericht ferner aus dem fernmündlichen Ariruf des Angeklagten bei BB an Morgen des\n2. Dezember 1964 sowie aus seinem Brief an By von\n23. Dezember 1964 zu Ungunsten des Angeklagten gezogen\nhat, sind denkgesetzlich möglich und liegen nahe, Zwingend\nbrauchen sie nicht zu sein. Die gegen sie gerichteten\nEinwände des Beschwerdeführers sind daher ohne Erfolg.\nUnzulässig sind auch die Angriffe gegen die Würdigung\nder Aussagen der Zeugen Be und Frau ci. Sie enthält weder Widersprüche noch läßt sie sonstige Denkfehler\nerkennen.\n\nDas Landgericht hat jedoch den Umfang der strafbaren\nHandlung des Angeklagten nicht richtig beurteilt. Es ist\nder Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen,\nim Rahmen seiner Vernehmung als Partei von sich aus und\n\nungefragt auch über den Inhalt seines Gesprächs mit\nLühmann vom Vormittag des 1. Dezember 1964 zu berichten;\ndadurch, daß er dies bewußt unterlassen habe, habe er\nseine Eidespflicht in einem weiteren Punkt verletzt.\nHiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nDie Partei, die im Zivilprozeß gemäß § 445 ff. ZPO\nvernommen wird, hat allerdings, wenn sie aussagt, in Bezug auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Aussage\ndie gleichen Pflichten wie ein Zeuge. Sie muß zusammenhängend und lückenlos alles angeben, was mit dem Beweisgegenstand erkennbar und untrennbar zusammenhängt und\nfür die Entscheidung erheblich ist; sie darf, ebenso wie\nder Zeuge, nichts verschweigen, was sie als mit der zum\nBeweis stehenden Tatsachen zusammenhängend und beweiserheblich erkennt, auch wenn sie nicht ausdrücklich danach\ngefragt wird (RG JW 1936, 880; Rosenberg ZPR, 9. Aufl.,\nSs. 592, 599; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl., § 451 ZPO,\nAnm. 3; siehe ferner (für Zeugen) BGHSt 2, 90; 3, 221;\n\n7, 127). Hier bestand indessen zwischen dem Gegenstand\ndes Beweisbeschlusses, durch den der Amtsrichter die\nVernehmung des Angeklagten als Partei angeoränet hatte,\nund dem vormittäglichen Gespräch des Angeklagten mit\nICE kein solcher, auch dem Angeklagten ohne weiteres\nerkennbarer untrennbarer Zusammenhang. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von dem der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts zu Grunde liegenden.\nDort war der Angeklagte ausdrücklich gefragt worden, ob\ner wisse, wer seine Unterschrift auf den Wechseln gefälscht habe. Er hat dies verneint, dabei aber verschwiegen, daß sich aus an ihn gerichteten Briefen der Fälscher\nder dringende Verdacht ergab, daß sie es getan hatten.\nDer Zusammenhang nit der an ihn gerichteten Frage war\n\nsomit unverkennbar. Hier liegt der Fall anders. Gegenstand der Beweiserhebung war nur die Frage, ob der Angeklagte dem Fuhrunternehmer Bee bei der persönlichen\nbindlichen Auftrag erteilt habe, am nächsten Morgen den\nUmzug durchzuführen. Dafür, ob ein Vertrag mit diesem\nInhalt zwischen BEP und dem Angeklagten zustandegekom- |\nmen ist, war das vormittägliche Gespräch nit I\nnur von ganz untergeordneter Bedeutung. Es war von vornherein klar, daß dieses Gespräch für die Begründung der\nKlage BBs gegen den Angeklagten ungeeignet war; denn\nder Kläger B@WPhat selbst nie vorgetragen, daß ihm der\nAngeklagte schon durch Vermittlung IB einen von\n\nihm angenommenen rechtsverbindlichen Beförderungsauftrag\nerteilt habe. Daher hat auch der Vertreter MiDs bei der\nVernehmung des Angeklagten nicht danach gefragt. Allenfalls konnte der Inhalt des Gesprächs mit I 21s\nBeweisanzeichen dafür in Betracht kommen, daß am Nachmittag ein Vertrag mit dem behaupteten Inhalt zustandegekommen ist. Der Angeklagte war aber nicht verpflichtet,\nder Gegenpartei ungefragt neue Tatsachen zu liefern, die\nsie zu einer weiteren Untermauerung ihrer Klagebegründung\nverwenden konnte. Dazu ist die Parteivernehmung im Zivilprozeß nicht bestimmt. Sie dient nicht der Ausforschung\nder Gegenpartei, sondern soll es der in Beweisnot befindlichen Partei ermöglichen, den Beweis einer bestimmten Tatsache dadurch zu führen, daß sie den Gegner zwingt,\ndie Wahrheit zu sagen oder die Aussage zu verweigern. Mit\nder Beweisfrage selbst hing das Gespräch nit I\njedenfalls nicht untrennbar zusammen. Der Angeklagte hat\ndaher seine Pflicht zu wahrheitsgemäßer und vollständiger\nAussage nicht dadurch verletzt, daß er es verschwieg.\n\n- 7 -\n\nDer Senat kann nicht ausschlleßen, daß sich die unzutreffende Beurteilung des Tatumfangs für den Angeklagten\nnachteilig auf die Strafe ausgewirkt hat, Er muß es dem\nErmessen des Landgerichts überlassen, ob die verhängte\nStrafe auch dann noch angemessen erscheint, wenn der Vorwurf, der Angeklagte habe nicht nur die Unwahrheit gesagt,\nsondern auch etwas Tesentliches verschwiegen, wegfällt.\nDer Strafausspruch kann demnach nicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen enthält das Urteil keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/4-str-562-67","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/4-str-562-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.325800+00:00"}}