{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-16_4_StR_546_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-16","aktenzeichen":"4 StR 546/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"yi\n\nH\nL\nN\n\n067\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_546/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n[ggg\nv weaswuars a SARAH\nin CE,\n\n» den Arbeiter Winfried v Ep zu: VER\ngeboren em 1944 ir. ve.\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvolt® in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat ED vei dcr Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Uckunüsbeuuier der Geschalitsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwird das Urteil des Landgerichts Münster\n\n -—.-..—\n\nvom 10. Januar 1967\n\na) dabin berichtigt, daß der Angeklagte\n\nim Falle 6 verurteilt ist wegen voll-\n\nendeten einfachen Diebstabls in Tat-\n\neinheit mit versuchtem schweren Dieb-\n\nstahl,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im\nFalle 14 in vollem Umfang, ferner im\nFalle 6 im Strafausspruch sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\n- 3.\n\n2. Die Berichtigung des Schuldspruchs \"und\ndie Aufhebung des Strafausspruchs im\nFalle 6 sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe erstrecken sich auch auf die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten WE -\n\n3. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten MP verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu ncuer Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ME ist wegen schweren Diebstahls\nin vier Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls,\nwegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Diebstahls oder\nHehlerei in einem weiteren Falle und wegen Betruges zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden. Seine zulässig auf die Fälle 4, 6, 7 sowie 13\nbis 15 beschrünkte Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Mittäterschaft des Angeklagten an den schweren\nDiebstählen des IB ist ausreichend dargetan. Nach\n\nden Feststellungen hatten MW und IE die Gastwirtschaft verlassen, \"um Fahrzeuge aufzubrechen\". Sie\nhatten abgesprochen, daß sich jeder einen anderen Wagen\nzu diesem Zueck aussuche. In Verbindung mit dem Inhalt\nder schriftlichen Mitteilungen des Angeklagten I»\nhat dic Strafkammer rechtsbedenkenfrei ferner die Überzeugung gewonnen, daß MB auch die von Lipport ausgeführten Taten - beim Aufbrechen des Kraftfahrzeugs in\nder Winkelstraße und dem Entwenden eines Kofferradiogerätes wor MW sogar \"üabei\" - als eigene wollte.\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen\nnicht. Dic Feststellung, daß Ip sen vl Ge1a\n\n. aus dem Erlös der Diebesbeute \"versprochen hatte\", verträgt sich ohne weiteres mit der Feststellung, MED\nsei cs darum gegangen, aus dem Erlös der von LED\ngestohlenen Radiogeräte \"Geld zu erhalten\", sie verliert\nauch nicht dadurch an Gültigkeit, daß die Kammer es dahingestollt sein läßt, ob Mil dem Zeugen Den zezen-\n\nandere von der Revision behauptete Widerspruch besteht\nnicht. Der Feststollung, MB nabe eingeräumt, daß\n\"sie\" die Gastwirtschaft mit dem Willen verlassen haben,\n\"Pku's\" aufzubrechen und aus ibnen zu stehlen, steht\nersichtlich nicht entgegen, daß sich WW auch. dahin\neingelassen hat, \"er!!' habe es \"eigentlich\" nur auf die\nKamera in dem Pkw vor dem \"Rheinischen Hof\" abgesehen.\n\nvn un ur mm van nen\n\nHinsichtlich der Teilakte zu Buchst. a, c, d 1äßt\ndie Verurteilung des Angeklagten keinen Rechtsfehler\nerkennen. Bedenken bestehen nur zu Buchst. b der Fortsetzungstat. Die Strafkammer war hier ersichtlich. der\n\nÜberzeugung, daß beide Angeklagte erkannt hatten, daß\nsie den durch Lenkradschloß gesicherten Kraftwagen nicht\nzum Fahren werden benutzen können und daß sie aus dicsem Grunde beabsichtigten, aus dem Fahrzeug für sic\nbrauchbare Gegenstände zu stehlen. Da der Angeklagte\nVD nach. Durchsuchen des Personenkraftvagens aber\nnur \"cine gewisse Menge Tabakwaren\", also offensichtlich\n“ nur Genußmittel von unbedeutendem Wert mitnahm, durftc\nnicht auf vollendeten schweren Diebstahl erkannt werden.\nDie Angeklagten - hinsichtlich der Mittäterschaft dcs\n“ED Eiit nier und für die übrigen Teilakte das zum\nFall 4 Gesagte -— durften vielmehr nur wegen versuchten\nschweren Diebstahls bestraft werden. Auf damit in Tateinheit vorliegende Genußmittelentwendung (vgl. BGHSt 21,\n?4A) kann dagegen nicht erkannt werden, weil hinsichtlich dieser Übertretung in der Zeit zwischen Vorlage der\nRevision und Bestimmung des Hauptverbandlungstermins\nStrafvorfolgungsverjährung eingetreten ist.\n\nDa sich beide Angeklagte auch bei Hinweis gemäß\n§ 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können als\n‚sie es in der Hauptverhandlung getan haben, kann der\nSenat den Urteilsspruch im Fall 6 von sich aus berichtigen. Aufzubeben ist nur der Strafausspruch.\n\n3.) Fall:\n\nDie Revision ist unbegründet. Der Vortrag der Revision übergeht, daß die Angeklagten kein bestimmtes Fahrzeug in ihren Plan einbezogen haben, sondern daß sie an\ndem Badeplatz \"aus dort abgestellten Pkw's\" für sich\nbrauchbare Gegenstände entwenden wollten.\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbegründet. Dice Frage, wie\nsich eine erhebliche Menge Alkohol auf einen körperlich\nund geistig gesunden Menschen auswirkt, ist nicht so\nschwer zu beantworten, daß hierüber ein Arzt vernommen\nwerden müßte. Die Strafkammer konnte sich die hierfür\nerforderliche Sachkunde selbst zutrauen, zumal bei der\nPrüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB\n\n‚im Alkoholrausch gegeben sind, ein strenger Maßstab an-\n\nzulegen ist-(vgl. 5 StR 291/65 vom 27. August 1963; RGSt\n67, 149, 150). Auch wenn man zugunsten des Angeklagten\neinen stündlichen Abbauwert von 0,2 % annimmt, so würde\n\nsich für die Tatzeit nur cin Blutalkoholgehalt von\n\n1,75. errechnen. Bei eincm Blutalkoholgehalt bis zu\n2 % steht die Verneinung erheblich verminderter Zurech-\n\n nungsfähigkeit aber in Einklang mit den medizinischen\n\nErkenntnissen (vgl. u.a. BGH VRS 17, 187, 191; BGH DAR\n1960, 66). Auch im übrigen bestehen gegen die Verurteilung in diesem Fall keine rechtlichen Bedenken.\n\nrn nm\n\nSchon hinsichtlich des äußeren Tatbestandes könnten\nBedenken bestehen, ob der Angeklagte bei Anmietung dcs\nKraftwagens verpflichtet war, den beabsichtigten Verwendungszveck zu offenbaren und ob sein Schweigen dafür\nursächlich war, daß Wu den Irrtum unterlag, die Verhältnissc des Angeklagten hätten sich gegenüber früher\nnicht verändert. Der Betrugsvorwurf ist aber jedenfalls\nhinsichtlich der inneren Tatseite bisher nicht ausreichend begründet. Den Feststellungen ist nicht zu ent-\n\nnun\n\nauf nur cinen Tag befristeten Mietvertrages nicht die\nAbsicht hatte oder tatsächlich nicht in der lage war,\ndie vertraglich vereinbarte Miete für den Pkw zu zahlen.\nWie sich der Angeklagte bei der Verlängerung des Mietvertrages verhalten hat, darüber enthält das Urteil\nkeine Ausführungen. Auch aus der Tatsache, daß der Angeklagte den Zeugen Wu dürch falsche Angaben in dem\nIrrtum bestärkt hat, er lebe noch in geordneten Verhältnissen sowie aus -dem Umstand, daß sich der Angeklagte\ndie zur Entrichtung der Miete nötigen Beträge durch\nDiebstähle beschafft hatte oder notfalls orst beschaffen\nmußte, kann nicht mit Sicherheit gefolgert werden, daß\ner gleichwohl nicht zahlungswillig war. Immerhin hatte\ner zueimal eine Anzahlung von je 100,-- DM geleistet,\n unü 65 ist sffcngceblichen, on er zu Recht auf die £r-Klärung VW s versrauen durfte, dieser vekomme noch.\n350,-- DM von seinem Arbeitgeber. Die Strafkammer wird\ndaher insoweit ergänzende Feststellungen treffen müssen.\n\n| nn nn\n\nDie Ausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise lediglich gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters. Diese enthält jedoch keinen Verstoß gegen\n‚Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Die Auffassung der Revision, eine \"Trennung der Aussage\" eines Zeugen sei nicht statthaft, geht Schl. Es liegt im Wesen\nder freien Bewceiswürdigung, daß das Gericht die Bekundungen eines Zeugen zum Teil für wahr, zum Teil für unwahr halten, sowie einen Zeugen für unglaubwürdig ansehen und trotzdem seine Aussage in diesem oder jenem\nFunkt für wahr erachten kann. Dies ist mit den Denkgesetzen vereinbar.\n\n(\n\n7.) Das Urteil war somit auf die Revision des Angeklagten MW in Fall 6 zu berichtigen, im Fall 14 in\nvollem Umfang und im Fall 6 im Strafausspruch aufzuheben.\nDie Berichtigung des Schuldspruchs und die Aufhebung in\nStrafausspruch im Fall 6 erstrecken sich gemäß § 357 StPO\nauch auf dic Verurteilung dcs Mitangeklagten Vin.\n\nBei. beiden Angeklagten erscheint es ausgeschlossen,\ndaß die maßvollen Strafen in den übrigen Fällen von den\nnunmehr berichtigten oder aufgcehobenen Verurteilungen\nberührt worden sind. Aufzuheben war daher jeweils nur\nnoch dic Gesamtstrafe. |\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/4-str-546-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/4-str-546-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.303684+00:00"}}