{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-16_4_StR_530_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-16","aktenzeichen":"4 StR 530/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9109 072 A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_530/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Kasimir X\naus Legden, geboren am ip 924 ir om\n\nPolen,\n\n2. die Hausfrau Pauline \n“ED aus ig, geboren on EEE 1522 in ou.\n\nwegen schwerer Kuppelei.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichterat gu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Irimmdsheamter der S\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n3. Mai 1967 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei zu je zchn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre\nRevisionen, mit denen sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg,\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfchler. Das gilt, entgegen der Auffassung des Generalbundesanvalts, auch für die Strafzumessungserwägungen. Für sich gesehen könnte der Wortlaut der Urteilsgründe allerdings für die Annahme sprechen, das Landgericht habe dem Umstand besondere strafschärfende Bedeutung beigemessen, daß sich die Angeklagten tateinheitlich mit der schweren Xuppelei auch einer\nBeihilfe zum Unzuchtsrerhbrechen des frükeren Mitangeklagten MgPschuldig gemacht haben. Es heißt dort (UA 15):\n\"Dadurch!\" - nämlich durch die erneute Aufnahme des Mitangeklagten M@® in ihre Wohnung trotz Kenntnis des vorangegangenen unzüchtigen Treibens dieses Angeklagten mit\nder erst 11 Jahre alten Karin - \"und durch die später\nergangene — unverständlich erscheinende - Anordnung, der\nAngeklagte Mg solle das Bett mit Karin teilen, haben\ndie angeklagten Eheleute Kap und Pauline KEEEEEED\ndas strafbare Verhalten des Angeklagten Mg seföräcrt\".\nOb es zulässig wäre, strafschärfend auf die Beihilfe abzustellen, könnte in der Tat zweifelhaft sein, nachdem\ndie Strafverfolgung gegen die Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Gesetzesverletzung nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt worden ist (UA 12; Bl. 90 d.A.). Diese Frage bedarf indessen keiner Entscheidung; denn das Landgericht hat\ndie Beihilfe hier nicht besonders bestrafen wollen. Das\n\nergibt der Urteilszusammenhang. Danach führt das Landgericht zunächst aus, daß die vorhandenen Milderungsgründe zwar die Zubilligung mildernder Umstände (§ 181\nAbs. 3 StGB) rechtfertigen, daß ihnen aber erhebliche\nErschwerungsgründe gegenüberstehen, die es seiner Auffassung nach verbieten, eine Gefängnisstrafe festzusetzen, die an der untersten Grenze liegt. Zur Begründung weist ces cinmal. darauf bin, daß der Angeklagte Kap\n«> an die Begehung der Verfehlungen vor seinen\ner babe geschehen lassen und Karin, was sich auch auf\nj die Angeklagte Pauline a [7 erschwerend auswirkce,\nerst 11 Jahre alt gewesen sei. Als \"gravierende\" Gründe\n. führt es außerdem die oben bereits mitgeteilten Umstände\nan, die erneute Aufnahme des Mitangeklagten Min ihre\n. Vobnung Ma der persönlichen und materiellen Vorteile\nwillen\", sowie die Anordnung, daß Ygp ses Bett mit Karin\n. teilen. sollc. Wenn es nun ausführt, durch diese beiden\nUmstände hätten, die Angeklagten das strafpare Verhalten\n. des Mitangeklagten Mg gefördert, so hat es. damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen und strafschärfend\nberücksichtigen wollen, daß die Angeklagten durch diese\nUmstände die Unzucht des Mitangeklagten in besonderem\nMaße gefördert, d. n. ihr Vorschub geleistet hätten. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, weil die Förderung\n\n-5\n\ndes unzüchtigen Verhaltens des Mitangeklagten Mg als\ndes Partners der eigenen Tochter und Stieftochter hier\nnotwendiges Tatbestandsmerkmal der Kuppelei der Beschverdeführer ist.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/4-str-530-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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