{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-14_4_StR_551_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-14","aktenzeichen":"4 StR 551/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rare\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_ 551/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDe.\n\n1. den Arbeiter Theodor NW us\nDEE; geboren am 1943 in ;\n2. den Arbeiter Siegbert AUS\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nAngeklagten MED als Beschwerdeführer in der Sitzung\nvom 14. Februar 1968 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten NEED wir.\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 22, Februar 1967,\nsoweit es ihn und den Angeklagten Vi >etrifft,\nim Fall der Nummern 98 bis 99 der Urteilsgründe,\n\nunter Aufhebung im Strafausspruch und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte MB des fortgzesetzten einfachen Diebstahls und der Angeklagte\nVO Ges fortgesetzten einfachen Diebstahls\n\nim Rückfall schuldig sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheildurg, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere “trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Maslowski\nverworfen.\n\nWie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1961\n- 2 StR 264/61 - dargelegt hat, ist lediglich wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen, wer einen Kraftwagen entwendet und ihn nur wegfährt, um ihn in Ruhe ausplündern zu\nkönnen, dann irgenwo zurückläßt und so dem Zugriff Dritter\nschutzlos preisgibt; denn er will das Fahrzeug zunächst\nseinem cigenen Zweck, der Erleichterung der Aneignung des\nInhalts, dienstbar machen. Mit der Wegnahme des Wagens wird\n\n‘f\n\n- 3 -\n\nauch bereits sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche\nDiebstahlshandlung wird von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht\nerfaßt. So liegt es auch hier im Fall der Nummern 98 bis 99\nder Urteilsgründe. Da es ausgeschlossen erscheint, daß noch\nweitere tatsächliche Feststellungen im Sinne des bisherigen\nSchuldvorwurfs getroffen werden können, konnte der Senat in\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache\nselbst entscheiden und den Schuldspruch im Fall der Nummern\n98 bis 99, u.z. gem. § 357 StPO auch mit Wirkung für den\nAngeklagten 02 ändern. Der Strafausspruch und der\nAusspruch über die Gesamtstrafe waren, ebenfalls mit Wirkung\nfür beide Angeklagte, jeweils mit den Feststellungen aufzuheben. Die andere rechtliche Beurteilung im Fall der\nNummern 98 bis 99 hindert die Strafkammer nicht, wieder\n\nauf dieselben Strafen zu erkennen. Wegen der Aufhebung der\nGesamtstrafe wird über die Nebenentscheidungen neu zu befinden sein.\n\nIm übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten\n“EB ais offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-14/4-str-551-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-14/4-str-551-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.264853+00:00"}}