{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-14_4_StR_335_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-30","aktenzeichen":"4 StR 335/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten anhängig sind,\nkönnen nicht gemäß § 13 Abs. 2 StPO durch Vereinbarung verbunden werden, sondern nur nach § 4\nAbs. 2 StPO durch das gemcinschaftliche obere Gericht, wenn dadurch zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden soll im Anschluß an\nRGSt 45, 166°.\n\n2. Die 3§ 16 und 18 stPO regeln nicht den Fal!, daß\ndieselbe Strafsache gleichzeitig bci zwei örtlich\nzuständigen Gerichten anhängig ist, sondern be-\n„chränken den Einwand der örtlichen Unzuständig-Keit, wenn das Verfahren bci einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden ist. Haben mehrere örtiich zuständige Gerichte eröffnet, so gilt\nallein 3 12 3tPO.\n\n3. Das Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit geht auch\nder Regelung des § 269 stPO vor.","text_plain":"BGHSt: Ja\n\nStPO §§ 12, 16, 18, 269\n\n1. Zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten anhängig sind,\nkönnen nicht gemäß § 13 Abs. 2 StPO durch Vereinbarung verbunden werden, sondern nur nach § 4\nAbs. 2 StPO durch das gemcinschaftliche obere Gericht, wenn dadurch zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden soll im Anschluß an\nRGSt 45, 166°.\n\n2. Die 3§ 16 und 18 stPO regeln nicht den Fal!, daß\ndieselbe Strafsache gleichzeitig bci zwei örtlich\nzuständigen Gerichten anhängig ist, sondern be-\n„chränken den Einwand der örtlichen Unzuständig-Keit, wenn das Verfahren bci einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden ist. Haben mehrere örtiich zuständige Gerichte eröffnet, so gilt\nallein 3 12 3tPO.\n\n3. Das Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit geht auch\nder Regelung des § 269 stPO vor.\n\nBGH, Urt. v. 30. August 1968 - 4 StR 335/68 -\nIG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR.335./68\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Wilhelm EEE =: ıu-EEE, zevor:r 2: ED 1959 :- CumEmENEEEn.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls u.a.\n\nDer 4. Stralsenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung von 530. August 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegei\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 1968\nwird das Urteil aufgehoben, soweit er im Fallc II 2\n‚Sp ) wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Insoweit wird das\nVerfahren unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse eingestel!t.\n\nAufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKo,ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den ängeklagten für schuldig befunden, gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten KB zuci schuerc und drei einfache\nDiebstähle begangen, dabei in zwei Fälien des einfachen Diebstahls zugleich .§ 73 StGB! ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, ferner allein einen versuchten Diebstahl verübt zu haben. Es hat ihn zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Verwaltungsbehörde\nangewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Ürteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit nit Fahren\nohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden,\nda der Aburteilung dieser Tat durch das Landgericht\nBielefeld das Verfahrenshindernis der anderweitigen\nRechtshängigkeit entgegenstand.\n\nDer Angeklagte WW hatte nach den Feststellungen des Landgerichts am 11. August 1966 in Sponheim\n‘Kreis Bad Kreuznach) gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten De ] einen Personenkrafitwagen gestohlen\nund anschließend abwechselnd mit KB den wagen\ngefahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt. Wegen dieser und anderer zur selben Zeit in derselben\nGegend vom Angeklagten verübter Straftaten . Ausweismißbrauch, falsche Namensangabe, Verstrickungspruch,\nKennzeichenmißbrauch, Trunkenheit am Steuer: hatte\nbereits die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Anklage\nzum Schöffengericht Idar-Oberstein erhoben und das\n\ndortige Amtsgericht das Hauptverfahren Aantragsgemä3\nam 9. März 1967 eröffnet. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Biclefeld hat die Staatsanwaltschaft\n\nBad Kreuznach im April 1967 die Akten übersandt mit\ndem Bemerken, da3 das Schöffengericht Idar-Oberstein\nzur Abgabe bereit sei, und mit der Bitte, nach Anklagcerhebung eine Vereinbarung der Gerichte nach §§ 13\nAbs. 2 StPO herbeizuführen. Am 15. Dezember 1967 hat\nder Oberstaatsanwalt beim Landgericht Bielefeld in\nvorliegender Sache Anklage zur Strafkamm.r erhoben\nund zwar u.a. auch wegen des in Sponheim begangenen\nKraftfahrzeugdiebstahls und des damit zusammenhängenden Vergehens nach § 24 StVG, obwohl in :oweit bereits\ndas Hauptverfahren vor dem Schöffengericht Idar-Oberstein eröffnet war. Dieses hat dic bei ihm anhängige\nSache mit Beschluß von 27. Dezember 1967 an das Landgericht Bielefeld abgegeben. Das Lanägericht hat das\nHauptveriahren auch wegen des Sponheimer Diebstahls\nund des Vergehens nach § 24 StVG eröffnet und zugleich\ndas Verfahren des Schöffengerichts Idar-Oberstein mit\ndem vorliegenden Verfahren verbunden. Der Angeklagte\nhat dem nicht widersprochen. kr hat auch nicht den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts\nBielefeld erhoben.\n\nDas Strafverfahren wegen des Kraftwagendiebstahls\nin Sponheim und des damit nach Ansicht des Lbandgerichts rechtlich zusammentreffenden Vergehens nach\n§ 24 StVG war bereits beim Schöffengericht Idar-Oberstein eröffnet und dort anhängig. Dies war dem Landgericht bekannt. Es hätte daher wegen derselben Strafiat\ndas Verfahren nicht nochmals eröfinen dürfen, Das Schöflfengericht Idar-Oberstein war zur Aburteilung der Tat\n\nsachlich und örtlich zuständig § 24 Abs. I Nr. 2 GVG,\n§ 7 Abs. 1 StPO‘. Da es das Hauptverfahren zuerst eröffnet hatte, gebührte ihm der Vorzug .§ 12 stPO;: Die\ndurch die Erölffnung des Hauptverfahrens begründete Zu-\n„tändigkeit zur Aburteilung der Straftat hätte dem\nSchöffengericht Idar-Oberstein nur unter ganz bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen entzogen\nwerden dürfen, so z.B. durch Verbindung mit ein.r bei\neinem anderen Gericht anhängigen Strafsache. Das Landgericht Bielefeld hat zwar das beim Schöffengericht\nIdar-Oberstein anhängige Verfahren mit dessen Zustinmung mit einem bei ihm anhängigen Verfahren verbunden.\nDiese Verbindung war jedoch rechtsunvwirksam, weil dafür nicht das Landgericht Bielefeld, sondern der Bundesgerichtshof zuständig war. § 13 Abs. 2 StPO, auf den\nsich das Landgericht offenbar stützt, betrifft nur die\nVerbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtsind. Soll, wie hier, zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden, so können nach § 4 Abs. 2 StPO\ndie Strafsachen nur durch das gemeinsame obere Gericht,\nhier also den Bundesgerichtshof, verbunden werden\n\n'RGSt 45, 166). Eine Vereinbarung über die örtliche Zusieht die Strafprozeßordnung nicht vor. Somit konnte\ndas Landgericht den Sponheimer Fall selbst dann nicht\nan sich ziehen, wenn das Amtsgericht Idar-Oberstein\nzustimnte. Das Verfahren blieb insoweit trotz der unwirksamen) Verbindung beim Schöffengericht Idar-Oberstein anhängig und der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Bielefelä verletzte, soweit er diese Tat betrifft, den Grundsatz, daß keine Straftat gleichzeitig\nGegenstand zweier Verfahren sein darf.\n\nDer Mangel ist nicht etwa dadurch geheilt worden, daß der Angeklagte den Einwanäü der örtlichen\nUnzuständigkeit nicht erhoben hat. Der öinn der §§ 16\nund 18 StPO ist es nicht, das Verhältnis zweier gleichzeitig mit derselben Strafsache befaßten Gerichte zu\nregeln, sondern, den Einwand der örtlichen Unzu:tändigkeit zu beschränken, wenn das Verfahren bei einem\nörtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden ist.\nHaben zwei örtlich zuständige Gerichte eröffnet .zuständig hier gemäß § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 StPO ,\nso gilt allein § 12 StPO \"Locwe/Rosenberg, § 18 StPO,\nAnn. IV 4 a; KMR-Müller/Sax, § 18 StPO, Anm. 3}. Die\nSache kann dann dem Gericht, das zuerst eröffnet hat,\ngemäß § 13 Abs. 2 5tPO, durch Verbindung durch das\ngemeinsame übergeordnete Gericht gemäß § 4 StPO oder\ndurch Verwceisung gemäß § 270 StPO entzogen werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.\n\nDas Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit geht auch\nder Regelung des § 269 StPO vor. Ist eine Sache bei\neinem Gericht niederer Ordnung bereits anhängig, so\nmuß das Gericht höherer Ordnung, sobald es davon Kenntnis erlangt, sein Verfahren einstellen.\n\nDie anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von\nAmts wegen zu beachten ist. Es führt zur Binstel\\ung\ndes Verfahrens, soweit das Hindernis reicht. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Sponheim hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe notwendig\nzur Folge.\n\nII. Im übrigen hat die Revision keinen Lrfolg-Die Rüge, der Angexlagte habe keine Gelcgenheit zehabt, sich zu den einzelnen Anklagepunkten zu äußern,\ngeht offensichtiich fehl. Sie wird durch die Verhandlungsniederschrift widerlegt.\n\nAuch die sachlich-rechtliche Nachprüfung der\nübrigen Schuld- und Strafaussprüche ergibt keine\nRechtsfehler. Die bestehen bleibenden Strafaussprüche\nsind von der aufgenobenen Verurteilung im Fal. 3ponheim nicht beeinflußt.\n\nGegen die angeordnete Maßregel bestehen an sich\nebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Da sie jedoch\nmit dem Gesamtstrafausspruch aufgenoben ist, muß das\nLandgericht insoweit neu entscheiden.\n\nRotberg willns Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-30/4-str-335-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-30/4-str-335-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.240392+00:00"}}