{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-09_4_StR_582_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-09","aktenzeichen":"4 StR 582/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ur\nBUNDESGERICHTSHOF „0 g70.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_582/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Beifahrer Wolfgang K ED zu: VeED-WED, zevoren or GE 1945 in vo zur\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Nordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n. als beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 1967\nwird verworfen.\n\nEr-hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Mai\n1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nShen am burn, arms „nse (up qDr ame Hmm arme Gum\n\nDic Jugendkammer hat den Angeklagten, der zur Tatzeit\n20 Jahre alt war, wegen versuchten Mordes in Tateinheit\nmit Widerstand und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsge-\n\n- 3.\n\nfährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB) sowie wegen mehrerer\ndamit in Tatmehrheit stehender weiterer Taten unter Einbeziehung der Restjugendstrafe aus einem früheren in anderer\nSache ergangenen jugendgerichtlichen Urteil zur Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge\nerhoben wird, ist auf den Schuldspruch wegen versuchten\nMordes sowie auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist mit der Maßgabe wirksam, daß auch die mit\ndem versuchten Mord in Tateinheit stehenden Straftaten\nder rechtlichen Nachprüfung unterliegen.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Das Landgericht hat, suweii es sich um don Mordversuch in Tateinheit mit Widerstand und Straßenverkehrsgefährdung handelt, festgestellt:\n\nDer Angeklagte hatte im Januar 1967 den Kraftwagen\nMarke Mercedes, der seinem verstorbenen Vater gehört hattc,\naber nicht mehr zugelassen, versteuert und versichert war,\nbetriebsbereit gemacht und daran Kennzeichen angebracht,\ndie er anderwärts gestohlen hatte. Mit diesem Fahrzeug\nführte er, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, am 30. Januar 1967 und in der folgenden Nacht mehrere Fahrten in\nBegleitung eines Freundes durch. Dabei beging er nach cinen\nvon ihm verschuldeten Verkehrsunfall Fahrerflucht. Einem\nPolizeibeamten, der ihn auf der Straße anhalten wollte,\nleistete er dadurch Widerstand, daß er mit dem Wagen auf\nihn zu:fuhr und ihn zum Beiseitespringen nötigte. Es war inzwischen später als 1 Uhr nachts geworden.\n\n-4-\n\nDer Angeklagte wollte unter alien Umständen unerkannt\nentkommen, damit er nicht wegen der neuerdings begangenen\n(vorstehend kurz angeführten) Straftaten bestraft werden\nkönnte und damit nicht die Entlassung zur Bewährung hinsichtlich des aus einer früheren Jugendstrafe verbliebenen\nStrafrestes von einem Jahr widerrufen werden könnte. Er bemerkte nun aber auf der Weiterfahrt durch die Straßen von\nWuppertal, daß er von einem Funkstreifenwagen der Polizei\nverfolgt wurde. Zu diesem gesellte sich bald danach noch\nein zweiter Funkstreifenwagen. In wilder Fahrt durch die\nInnenstadt, wobei er Geschwindigkeiten bis zu 100 km/st\neinhielt, versuchte er diese, die Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hatten, abzuschütteln. Als er schließlich die mehrere Kilometer lange autobahnmäßig ausgebaute\n‘ Auffahrt der Bundesstraße 326 erreicht hatte, mußte er\njedoch bemerken, AaR dio Polizeifahrzeuge schneller waren\nals scin eigener Wagen. Überholversuche der beiden Polizcifahrzeuge vereitelte er zunächst dadurch, daß er jeweils\nnach rechts und links fuhr.\n\nWeil der Angeklagte den schnelleren Polizeifahrzeugen\nanders nicht entkommen konnte, entschloß er sich nunmehr,\n\"die Polizeifahrzeuge dadurch an einer weiteren Verfolgung\nzu hindern, daß er sie von der Fahrbahn abdrängte, beschädigte und dadurch fahruntüchtig machte. Dies schien\nihm möglich, weil er /Schwereres und widerstandsfähigeres\nFahrzeug fuhr als die Polizei. Der Angeklagte war sich\ndabei bewußt, daß er durch sein Verhalten Leib und Leben\nder Polizeibeamten aufs äußerste gefährden würde und mit\nRücksicht auf die hohen Geschwindigkeiten der beteiligten\nFahrzeuge die Gefahr eines schweren Unfalls, möglicherweise sogar mit tödlichem Ausgang, nahe lag. Diese Folgen\nseincs Verhaltens waren ihm jedoch gleichgültig. Triebfeder\n\nFT\n\n-5-\n\nund Zweck seines Handelns war es allein, die Aufdeckung\nseiner Täterschaft an dem Verkehrsunfall sowie die der\nanderen, von ihm begangenen, aber noch unentdeckten\nStraftaten zu vermeiden.\"\n\nIn Verfolgung dieser Absicht fuhr der Angeklagte,\nals ihn der eine der beiden Streifenwagen links überholen\nwollte und sich bereits auf gleicher Höhe mit seinem\nWagen befand, so weit nach links, daß sich die beiden Pahrzeuge - bei einer beiderseitigen Geschwindigkeit von etwa\n100 km/st - berührten und daß der Polizeiwagen bis hart\nzum mittleren Grünstreifen abgedrängt wurde. Auch jetzt\nsteuerte der Angeklagte immer noch weiter links, so daß\nder Fahrer des Polizeifahrzeugs nur infolge seiner besonderen Geschicklichkeit die Herrschaft über den Wagen behalten und durch Zurückbleiben üus Auffahrcen auf den Grünstreifen und den Anprall an die Leitplanken vermeiden\nkonnte.\n\nInzwischen hatte der andere Streifenwagen den Angeklagten rechts überholt, setzte sich darauf unter Ermäßigung der Geschwindigkeit auf 100 bis 110 km/st vor ihn\nund suchte dann den Angeklagten durch Rechtssteuern zun\nAnhalten zu zwingen. Der Angeklagte überholte aber dieses\nFahrzeug rechts und zwar derart, daß sich dabei die beiden\nFahrzeuge berührten. Der Angeklagte fuhr vor dem zurückbleibenden Polizeiwagen weiter.\n\nAls nun wieder einer der beiden Polizeiwagen rechts\nzu überholen versuchte, fuhr der Angeklagte so weit nach\nrechts, daß wiederum die beiden Fahrzeuge in voller Fahrt\nmit den Breitseiten aneinander stießen. Der Polizciwagen\ngeriet dabei über die ungefähr 3 m breite Standspur auf\nden unbefestigten, etwa 15 cm tiefer als die Fahrbahn licgenden Grünstreifen. Nur mit äußerater Mühe konnte sein\n\nAn,\nP\n\n-6 -\n\nFahrer das Fahrzeug in der Gewalt behalten und auf dem\nSeitenstreifen zum Stehen bringen.\n\n‚Der Wagen des Angeklagten gelangte hierbei ebenfalls\nnach rechts auf den Seitenstreifen und schleuderte dann\nüber die Fahrbahn nach links, wo er gegen die Leitplanken\nauf dem Grünstreifen stieß. Von dort schleuderte der Wagen nach rechts zur Fahrbahnmitte und stieß in voller\nBreite gegen den anderen, inzwischen wieder aufgerückten\nStreifenwagen. Der. neue Versuch des Angeklagten, nochmals\nGas zu geben und zu entkommen, hatte nun keinen Erfolg\nmehr, weil sein Wagen schließlich zwischen dem Polizcifahrzeug und der Leitplanke auf dem Grünstreifen eingekeilt wurde.\n\n: Der Angeklagte wurde gestellt und - nach einem weiteren Widerstand - festgenommen.\n\n1. Auf Grund der Urteilsfeststellungen beanstandet\ndie Revision zu Unrecht, daß die Jugendkammer den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten gegenüber den insgesamt. fünf Insassen der beiden Funkstreifenwagen bejaht\nhat.\n\nRichtig ist zwar, daß derjenige, der eine Handlung\nvornimmt, die, wie er erkannt hat, einen bestimmten schädlichen Erfolg (hier den Tod eines anderen) herbeiführen\nkann, nicht schon deshalb den bedingten Vorsatz in Bezug\nauf den Eintritt dieses Erfolgs hat, weil ihm der Eintritt\ndes Erfolgs gleichgültig ist (BGH bei Dallinger in MIR 1952,\n16). Es kann vor allem nicht etwa darauf ankommen, wie der\nTäter allgemein zum Eintritt eines solchen schädlichen Erfolgs steht, ob ihm dieser allgemein \"gleichgültig\" ist\noder nicht, Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter es bei\nseiner willentlich vorgenommenen Handlung bewußt hinnimmt,\n\n- 7 -\n\ndaß gerade diese Handlung den von ihm als möglich und nicht\nganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen\nkann. Ein Kraftfahrer etwa, der in äußerst gefährlicher\nWeisc mit hoher Geschwindigkeit durch die Straßen ciner\nStadt fährt und sich dabei bewußt ist, daß es im Fall eincs\nZusammenstoßes mit einem aus einer Seitenstraße einbiegenden Fahrzeug zu Verletzungen oder sogar zum Tode von dessen\nInsassen kommen könne, und dem dies an sich gleichgültig\nist, hat nicht den bedingten Verletzungs- oder Tötungsvorsatz, wenn er darauf vertraut; daß die - wenn auch in hohe\nGefahr gebrachten - Fahrer der anderen Fahrzeuge noch\nrechtzeitig würden anhalten oder ausweichen können. Ihm\n\n“kann unter solchen Umständen vielmehr, wenn ein Zusammen-\n\nstoß mit der Folge von Körperverletzungen oder gar dem Tod\neintritt, nur bewußte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Körperverletzung oder der Tötung zur Last kelegt werden. Bedingter Vorsatz in Bezug auf den Eintritt des schädlichen\nErfolgs ist nur gegeben, wenn der Täter bei der Vornahne\nseiner Handlung sich dessen bewußt ist, daß seine Handlung\nmöglicherweise den bestimmten Erfolg herbeiführen werde,\nund für diesen Fall den Eintritt des Erfolgs \"billigt\",\nmit ihm \"einverstanden\" ist. In diesem Sinne kann 'der Täter mit dem Eintritt eines bestimmten schädlichen Erfolgs\neinverstanden sein, der ihm an sich unerwünscht ist, den\ner lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363; NJW 1963, 2236,\ninsoweit in B6HSt 19, 101 nicht abgedruckt).\n\nHiernach klingen zwar die nachstehenden Sätze des angefochtenen Urteils (UA S. 24), mit denen die Jugendkammer\ndas Vorliegen des bedingten Tütungsvorsatzes des Angeklagten bejaht hat, an sich bedenklich: \"Wem aber die Folgen\nseines Handelns, mögen sie auch für einen anderen Menschen\ntödlich sein, gleichgültig sind, der nimmt sie im Rechtssinn\nbilligend in Kauf. Das hat der Angeklagte getan.\" Die Revi-\n\nAi\nLuc\n\n- 8 -\n\n‚sion Übersicht aber, daß diese Sätze nicht für sich allein,\naus dem Zusammenhang gerissen, betrachtet werden dürfen.\n\nSie müssen vielmehr in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt verstanden werden. Dieser rechtfertigt es, daß das\nLandgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten\n\nals nachgewiesen erachtet hat.\n\n&) Die Jugendkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte, als er es absichtlich zu den Zusammenstößen\nmit den beiden Polizeiwagen kommen ließ, eine klare Vorstellung davon hatte, daß die Insassen der beiden Fahrzeuge\nschwer, und zwar auch tödlich, verunglücken könnten. Er\nu \"war sich bewußt, daß ..... mit Rücksicht auf die hohen\nGeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge die Gefahr\neines schweren Unfalls, möglicherweise sogar mit tödlichen\nAusgang nahe lag\" (UA 8. 14). \"Bei der hohen Geschwindigkeit\nvon 90 bis 100 km/st, mit der die beiden Fahrzeuge zusannenstießen, hing es allein von der nicht vorauszusehenden Art\nder dadurch hervorgerufenen Beschädigungen an den Kraftfahr-\n\"zeugen sowie der Reaktionsfähigkeit und Geschicklichkeit\nder beiden Fahrer der Funkstreifenwagen und damit vom reinen\nZufall ab, ob sie ihre Fahrzeuge in der Gewalt halten könnten oder sich ein schwerer Unfall ereignen würde, bei dem\neiner oder mehrere der Polizisten verletzt oder sogar gctötet werden würden. Damit hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen als ausreichend intelligenter\nMensch gerechnet, es also gemußt\" (UA S. 23/24). Diese\nFeststollungen enthalten weder einen Widerspruch noch einen\nDenkfehler oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze. In\nGegenteil liegt die Richtigkeit dieser Sätze so nahe und\ndrängt sich so sehr auf, daß es für einen einigermaßen\nintelligenten Menschen, zumal wenyser mit Verkehrsvorgängen\nvertraut ist - und der Angeklagte war des Kraftfahrens\nkundig, wenn er auch keine Fahrerlaubnis besaß -, insoweit\n\n- 9 -\n\nkeiner längeren Überlegung bedarf. Es ist im Gegensatz zu\nden Ausführungen der Revision eine Erfahrungstatsache,\n\naaß selbst die geschicktesten Kraftfahrer nicht nur bei\nfrontalem Aufprall einen schweren Unfall erleiden, sondern\nauch beim seitlichen Anstreifen oder Anstoßen in hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und dabei tödlich\nverunglücken können. Hier kommt dazu, daß der Angeklagte\ndie Polizeifahrzeuge ja gerade \"von der Fahrbahn abdrängen,\nbeschädigen und dadurch fahruntüchtig machen\" wollte (UA\n\nSs. 14). \"\n\nb) Hat aber der Angeklagte die als nahe liegend erkannte Möglichkeit vorausgeschen, daß die Polizeibeanten\ndurch die von.ihm absichtlich herbeigeführtern Zusamnenstöße tödlich verunglücken könnten, so kann er nicht\n\ndarauf vertraut haben, AaRß es dazn nirht kommen werde. Er\nkann zwar immer noch gehofft und gewünscht haben, daß cin\nso schweres Unglück nicht eintreten werde. Das steht aber\n‘der Annahme des bedingten Fötungsvorsatzes nicht entgegen.\nDenn \"Triebfeder und Zweck seines Handelns war es allein,\ndie Aufdeckung seiner Täterschaft\" an den vorausgegangenen\nStraftaten \"zu vermeiden\" (UA S. 14). Er hat \"rücksichtslos nur das eine Ziel verfolgt, sich nach der Begehung der\nanderen Straftaten unter allen Umständen dem Zugriff der\nPolizei zu entziehen\"; er war \"zum äußersten entschlossen\"\nund ist dabei nicht einmal \"vor der Gefährdung des eigenen\nLebens zurückgeschreckt\", wobei er jedoch \"zutreffend\ndarauf vertraute, daß das von ihm gesteuerte Fahrzeug\nstärker und widerstandsfähiger war als die Wagen der Poli-\n\nzei\" (UA So 24).\n\nAus diesen Feststellungen ergibt sich zwingend, daß\nder Angeklagte den Eintritt des Todes der Polizeibeanten\nfür den Fell, daß seine äußerst gefährliche Fahrweise ihn\n\n- 10 -\n\nzur Folge haben werde, hingenommen, also, wenn er ihm\nauch unerwünscht war, um des erstrebten Zieles willen\ngebilligt hat. Der Fall liegt insoweit nicht anders als\nbei den bereits oben erwähnten Entscheidungen BGHSt 7,\n363 und NJW 1963, 2236, in denen der Bundesgerichtshof\ndie Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes ebenfalls bestätigt hat. In den Fällen der übrigen von der Revision\nangeführten Entscheidungen war ein wesentlich anderer\nSachverhalt gegeben. So verfolgte der Angeklagte im Falle\nder (auch bei Schwarz/Dreher StGB 28. Aufl. § 59 Anm. II\nB4 b erwähnten) Entscheidung 4 StR 434/60 vom 11. November 1960 bei der Mißhandlung des Kindes keine bestimmten Zicle, die es hätten verständlich erscheinen lassen,\ndaß er den Tod des Kindes, das er liebte, gebilligt hätte.\n\n2. Keine rechtlichen Bedenken bestehen - sie werden\nauch von der Kkevision nicht geltend gemacht - gegen die\nAuffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte den Tö-\n\n_ tungsversuch deswegen unternommen hat, \"um andere Straftaten zu verdecken\" (§ 211 Abs. 2 StGB, letzte Alternative).\nZu Recht hat daher das Landgericht den Angeklagten des versuchten Mordes schuldig Besprochen.\n\nDadurch, daß die Jugendkamner \"die gegenüber den fünf\nPolizeibeamten gerichteten Angriffe rechtlich als eine Tat!\"\ngewürdigt (UA S. 25) und den Angeklagten nur eines Mordversuchs schuldig gesprochen hat und nicht darauf eingscsangen ist, ob fünf tateinheitlich zusammentreffende versuchte Verbrechen des Mordes angenommen werden müßten, ist\nder Angeklagte nicht beschwert.\n\n3. Ebensowenig beschwert es den Angeklagten, daß die\nJugenäkammer nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Anscklagten im Falle des versuchten Mordes auch den Tatbe-\n\n- 11 -\n\nstand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\ndurch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3\n\nin Verb. mit §§ 315 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StGB) erfüllt hat\n(vgl. hierzu BGHSt 21, 301).\n\nDaß der Angeklagte die mit dem Moräversuch tateinheitlich zusammentreffenden Tatbestände des Widerstandes\nund der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach\n\n§ 315 c& Abs. 1 Nr. 2 b StGB erfüllt hat, hat das Tandgoricht ohne Rechtsirrtum ausgeführt.\n\nII. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Abwegig ist das Vorbringen der Revision, die Jugendkammer hahe Mie Hächststrafe\" von fünf Jahren Jugendstrafe verhängt. Selbst für einen Jugendlichen, der des\nversuchten Mordes schuldig gesprochen wird, beträgt das\nHöchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz\n2 J6G). Der zur Tatzeit 20 Jahre alt gewesene Angeklagte\n\"ist kein Jugendlicher, sondern ein Heranwachsender (§ 1\nAbs. 2 JGG). Für einen solchen beträgt das Höchstmaß der\nJugendstrafe allgemein zehn Jahre (§ 105 Abs. 2 JGG).\n\n2. Zu Unrecht hat die Jugendkammer in die verhängte\nEinheitsjugendstrafe von fünf Jahren die \"durch Beschluß\näcs Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstalit Herford\nvom 26. Oktober 1966 festgesetzte Restjugendstrafe von\ncinem Jahr\" aus der ursprünglich unter Einbeziehung weiterer Urteile auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\n(mindestens zwei, höchstens vier Jahre) lautenden Verurteilung-vom 14. Jenuar 1965 (VA S. 7) einbezogen. Nach\n§ 31 Abs. 2, § 105 Abs, 1 JGG muß vielmehr\"das Urteil\" einbezogen werden, sofern die darin ausgesprochenen Strafen\n\n- 12 -\n\noder Maßnahmen \"noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt\" sind. Nur dadurch wird co den\nTatrichter ermöglicht, den Gesamtkomplex der früheren\nund der neuen Straftaten einheitlich zu werten, wobci\nfreilich dic tatsächlichen Feststellungen zum früheren\nSchuldspruch verbindlich bleiben (vgl. Dallinger/Lackner\nJGG 2. Aufl. Anmerkungen zu § 31, bes. Rz. 20, 29). Dabei\nkönnen auch mehrere Urteile, sofern die ihnen verhängten\nStrafen oder Maßnahmen noch nicht \"vollständig erledigt\"\nsind, einbezogen werden (Dallinger/Lackner aa0 Rz 17).\nDie Jugendkammer hätte daher die Urteile vom 5. Dezember\n1963, 8. September 1964 und 14. Januar 1965, letzteres\nabgewandelt durch den Beschluß des Vollstreckungsleiters\nvom 26. Oktober 1966, einbeziehen müssen. Von einer Borichtigung des Urteilssatzes sieht der Senat jedoch ab.\nDenn der der Jugendkammer unterlaufene Irrtum hat bei\ndem hier gegebenen Sachverhalt nur förmliche Bedeutung\nund beschwert den Angeklagten sachlich nicht.\n\nDes Ausspruchs, daß die in dem früheren Verfahren\nbereits verbüßte Restjugendstrafe (richtig bei Einbeziehung\nder früheren Urteile: die auf Grund der früheren Urteilc\nbereits verbüßte Jugendstrafe) auf die nunmehr erkannte\nStrafe angerechnet werde, hätte es nicht bedurft (BGHSt 21,\n186). Jedoch ist auch insoweit der Angeklagte nicht beschwert.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nDr. Sanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/4-str-582-67","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/4-str-582-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.137499+00:00"}}