{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-09_4_StR_578_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-09","aktenzeichen":"4 StR 578/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2127 051 «4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4_StR_578/67\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Paul Günter Fi aus cGEEEEEEEED\ngeboren am ED 1931 ir EEE.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident \"'r. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzier\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanvelt Win der Verhandlung,\nLandgerichtsret EW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom ?8. April 1967\nmit den Feststollungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage, im Jahre ?962 oder 1963\nseine damals noch nicht 14 Jahre alte leibliche\nTochter Holga zur Unzucht mißbraucht zu haben\n\nı§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. ! Nr. 3 StGB}, freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n. gerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn tn m zn\n\nDem Angeklagten wird zur Last golegt, 1962 oder 1963\nseine damais 11 oder 12 Jahre alte Tochter Helga zur Unzucht mißbraucht und 1965 mit seiner 6 Jahre alten Tochter\nGabriele den Beischlaf vollzogen zu haben. Das Landgericht\nhat ihn von beiden Vorwürfen mangels Beweises freigesprochen. Die auf den Fall Holga beschränkte Revision der\nStastsanwaltschaft, mit der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.\n\nDie Anklage stützte sich auf Aussagen, die die Kinder\nim Ermittlungsverfahren gemacht hatten. In der Hauptverhandlung haben beide die Aussage verweigert. Das Landgericht\nkonnte daher ihre Angaben vor der Kriminaipolizei nicht verwerten. Die Bekundungen der Mutter und die Finlassung des\nAngeklagten waren zu unbestimmt, um dem Landgericht die\nsichere Überzeugung von der Berechtigung der Ankiagevorwürfe\nzu verschaffen.\n\nMit Recht beanstandet indessen die Staatsanwaltschaft,\ndaß das Landgericht die Fürsorgerin MiiB von Jugendamt Gelsenkirchen nicht als Zeugin vernommen hat, obwohl\nsich ihm dies nach Sachlage hätte aufldrängen müssen. Aus\nden Akten ergibt sich, daß Helga iu November 1966, bevor das\nErmittlungsverfshren gegen den Angeklagten eingeleitet war,\ngegenüber der Fürsorgerin ins einzelne gehende Angaben über\nunzüchtige Handlungen gemacht hatte, die ihr Vater 1962 oder\n1963 an ihr verübt habe. Tie Vernehmung der Fürsorgerin wäre\ndaher geeignet gewesen, den Sachverhalt weiter zu klären.\n\nDa die Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner Ehefrau bereits einen dringenden Tatverdacht ergaben, hätte die\nStrafkammer auf jenes Beweismittel nicht verzichten dürfen.\nDie Aufklärungspflicht {§ 244 Abs. 2 StPO} gebot vieimehr,\n\nes auch ohne dahingehenden Antrag der Staatsanwaltschaft\nzu benutzen. Das Verwertungsverbot des § 252 StPO stand\ndem nicht entgegen. Es bezieht sich nur auf frühere Aussagen des Zeugen im anhängigen oder in einem früheren\nVerfahren 'BGHSt 20, 384, 385). Alle anderen früheren\nÄußerungen, insbesondere solche gegenüber Dritten, dürfen.\ntrotz § 252 StPO ermittelt und verwertet werden 'BGH NW\n1956, 1886; Urteil vom 25. September 1962 - 5 StR 306/62 -\n\nDie Sachrüge braucht nicht erörtert zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Börtzier Mayr\nSanders En Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/4-str-578-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/4-str-578-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.117277+00:00"}}