{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-09_4_StR_574_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-09","aktenzeichen":"4 StR 574/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/\nX\nBUNDESGERICHTSHOF\n2109 069\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nen en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Georg W ED zu: EEE ;\ngeboren am EB :935 in vum.\n\nwegen fortgesetzter Anstiftung\nzum Meineid usa.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n10. Mai 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht Koblenz hat den Angeklagten\nam 8. März 1967 wegen Widerstands in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung ‚Tatzeit: 24. Juni 1966° zu einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat\n\nder Angeklagte, beschränkt auf das Strafmaß, Berufung eingelegt. Die Strafkammer hat die Berufungssache mit der bei ihr gegen den Angeklagten im ersten\nRechtszug anhängigen Sache zu gemeinsamer Verhandlung\nund intscheidung verbunden und am 10. Mai 1967 folgendes Urteil gefällt:\n\n\"Auf die Berufung des Angeklagten hin wird\ndas Urteil des Schöffengerichts Koblenz vom\n8.3.1967 im .Strafausspruch aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird wegen des rechtskräftig\nfestgestellten Vergehens der Körperverletzung\nin Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahrens ohne Führerschein in einem Falle, wegen\nfortgesetzter Anstiftung teils zu uneidlichen\nFalschaussagen, teils zum Meineiga iu Tatceinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung und\n\nwegen Fahrens ohne Führerschein in zwei Fällen\n-— Verbrechen und Vergehen nach §§ 230, 113, 48,\n153, 154, 257 StGB, 24 StVG, 73, 74 StGB\n\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt.\n\nDem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jahre aberkannt; er ist dauernd\nunfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eid-\n?ich vernommen zu werden '§ 161 StGB'.\n\nDer Verwaltungsbehörde wird für immer untersagt, dem Angeklagten eine Pahrerlaubnis zu\nerteilen.\n\nDie ausscheidbaren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Staatskasse, im übrigen\nfallen die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten zur last.\"\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Nach der feststehenden Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs kann die Revision nicht darauf\ngestützt werden, daß das vollständige Urteil nicht\ninnerhalb der Wochenfrist des § 275 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Kein die Revision begründender Verfahrensfehler ist es ferner, daß das Urteil nur von einem der mitwirkenden Richter zugleich\nin Vertretung der durch Urlaub verhinderten anderen\nRichter unterschrieben ist. Nach § 275 Abs. 2 StPO\nist ein solches Verfahren zulässig.\n\n2. Dafür, daß das Urteil nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhe /§§ 261, 264 StPO)\nbieten weder die Urteilsgründe noch der Vortrag der\nRevisionsbegründung einen Anhalt. Daß das Urteil nur\nvon einem Richter unterschrieben ist, ist kein hinreichender Grund für einen solchen Verdacht.\n\n3. Die Verbindung einer Strafsache des ersten\nRechtszuges mit einer bei demselben Gericht anhängigen Berufungssache {§ 237 StPO) ist nach ständiger\n\nRechtsprechung zulässig /BGH NJW 1955, 1198; BGHSt 19,\n177, 132). Ein Einverständnis des Angeklagten und\nseines Verteidigers ist dazu nicht erforderlich. Die\nRüge, der diesbezügliche Protokolivermerk sei nicht\nverlesen und genehmigt worden, geht daher ins Leere.\nDer Angeklagte erleidet auch keinen Nachteil dadurch,\ndaß in der Berufungssache an Stelle des Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof über die Revision entscheidet. Er wird damit nicht seinem gesetzlichen\nRichter entzogen, da die erstinstanzliche Sache den\nweiteren Rechtszug bestimmt, gesetzlicher Richter also\nder Bundesgerichtshol ist \\BGH aa0).\n\n4. Die Aufklärungspflicht '§ 244 Abs. 2 StPO)\nhat das Landgericht nicht verletzt. Der Beschwerdeführer trägst selbst vor, daß der Zeuge Fritz Alten\nzur Zeit der Hauptverhandlung unauffindbar war.\n\n5. Der gerügte scheinbare Widerspruch in den\nUrteilsgründen beruht auf einem Schreibfehler auf\nSeite 11 UA. Die Zeugin Aw nat bei ihrer Vernehmung am 15. Dezember 1966 nicht erklärt, daß der Fahdern, wie auf Seite 10 UA richtig festgestellt, daß\ner Georg - wie der Angeklagte - genannt wurde. Dies\nergibt sich zweifelsfrei aus der Vernehnungsniederschrift vom 15. Dezember 1966.\n\nII.\n1. Die Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt\n\nkeine Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts\nauf den festgestellten Sachverhalt. Die Revision er-\n\nhebt insoweit keine bestimmten Einwände. Auch die\nStrafzumessung enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Daß die Strafkammer\ndabei wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte, ergibt sich nicht schon daraus, daß sie\nnicht alle denkbaren Milderungsgründe erörtert.\nHieraus kann nur geschlossen werden, daß sie ihnen\nkeine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat\niS. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach dem geltenden\nGesetz ist das Fehlen von Gewinnsucht beim Meineid\nkein gesetzlicher Milderungsgrund, wie etwa der\nEidesnotstand nach § 157 StGB oder die Berichtigung\nnach § 158 StGB. Die Strafkammer hat übrigens bei\nder Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht aus Gewinnsucht gehandelt hat, sondern\n\n\"um seine Arbeitskraft seiner vielköpfigen Familie\nzu erhalten\".\n\nDie lebenslange Sperre für die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis hat das Landgericht knapp aber\nrechtsfehlerfrei begründet. Angesichts des Vorlebens und der Vorstrafen des Angeklagten war eine\nausführlichere Begründung nicht erforderlich. Der\njetzt 33 Jahre alte Angeklagte ist dreißigmal bestraft worden, darunter nicht weniger als achtmal\nwegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis und dreimal wegen Widerstands. Unter diesen Umständen begegnet die Begründung des Landgerichts,\neine Besserung des Angeklagten sei nicht zu erwarten,\n\ndaher genüge eine zeitlich begrenzte Sperre nicht,\num die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen, keinen\nBedenken.\n\nRotberg Börtzler Meyer\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/4-str-574-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-09/4-str-574-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.094200+00:00"}}