{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-07_4_StR_23_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-07","aktenzeichen":"4 StR 23/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2197 05: +4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_228_ 22128 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erich Paul Gerhard KB zu: ren\n\nu un un am\n\ngeboren am ED 1931 in SW Pommern,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nÄh\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n7. Februar 1968 beschlossen:\n\nDie Gesuche des Angeklagten vom 21. Jui und 25. August 1967, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juni 1967 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, werden als unbegründet verworfen. Seine Revision gegen das genannte\nUrteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n1. Die Revision gegen das am 12. Juni 1967 verkündete\nUrteil hätte der Angeklagte nur innerbalb einer Woche nach\nder Urteilsverkündung einlegen können (§ 341 Abs. 1 StPO).\n\nMit seinem Schreiben vom 21. Juli 1967 hat der Angeklagte zwar zum Ausdruck gebracht, daß er das Urteil des\nLandgerichts anfechten wolle; es muß daher davon ausgegangen werden, daß er mit diesem Schreiben die Revision\neingelegt hat. Diese Revisionseinlegung war aber verspätet und daher unzulässig.\n\n2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann\ndem Angeklagten, der die Frist zur Einlegung der Revision\n\nversäumt hat, nur bewilligt werden, wenn er glaubhaft\nmacht, daß er an der Einhaltung der Frist durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert\nworden ist (§ 44, § 45 Abs. 1 StPO). Einen solchen unabwendbaren Zufall bat der Angeklagte nicht dargetan. Er\nist am Ende der Hauptverhandlung über die Möglichkeit\nder Einlegung. der Revision und darüber, welche Fristen\ndabei eingehalten werden müssen, belehrt worden. Sollte\ner sich das nicht haben merken können, so hätte er sich\nvon seinem Verteidiger oder von der Geschäftsstelle des\nLandgerichts Aufschluß geben lassen können, Es kann kein\nRede davon sein, daß er durch einen unabwendbaren Zufall\nan der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert\nworden wäre.\n\nRotberg Börtzler oo. Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/4-str-23-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/4-str-23-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.003905+00:00"}}