{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-02-07_4_StR_212_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-07","aktenzeichen":"4 StR 212/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2110 007\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Briechein EEE =: VaREEND.\ngeboren ar EEE :9:35 in og, zur Zeit in\n\nStrafhaft,\n\nwegen Betruges.\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n7. Februar 1968 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten vom 14. Dezember 1967, ihm gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 7. Dezember 1966\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf\nEntscheidung des Revisionsgerichts vom\n\n29. März 1967 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\nBochum vom 3. März 1967 wird bestätigt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die vom Angeklagten selbst\neingelegte Revision mit Beschluß vom 3. März 1967 verworfen, weil die Revisionsamträge nicht fristgemäß angebracht worden sind. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger am 13. März 1967, spätestens mit seinem Zugang beim Angeklagten am 22. März 1967,\nwurde die Wochenfrist für die Beantragung einer Wiedereinsetzung in Lauf gesetzt. Das Gesuch vom 14. Dezenber 1967 ist hiernach verspätet. Im übrigen hatte der\nAngeklagte, der längere Zeit unbekannten Aufenthalts war,\nausweislich der Schriftsätze seines Verteidigers vom\n\n22. Juni, 28. August und 14. Dezember 1967 keinen\neindeutigen Auftrag zur Begründung der Revision gegeben. Er konnte daher nicht davon ausgehen, der Verteidiger werde von sich aus das Rechtsmittel rechtzeitig begründen oder die Wiedereinsetzung beantragen.\n\nDa der Ververfungsbeschluß des Landgerichts zu\nRecht ergangen war, ist der Antrag des Angeklagten auf\nEntscheidung des Revisionsgerichts unbegründet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiogel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/4-str-212-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/4-str-212-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.987986+00:00"}}