{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-26_4_StR_573_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-26","aktenzeichen":"4 StR 573/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7109 063\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3.338_212L3 URTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Robert von KÜEEEED au: EEE-\n@B, ecboxen am EEE 1951 in Du:\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzlier\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 1967, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlcerei in ärei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einen Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDic Aufklärungsrüge greift durch.\n\nNach den Urteilsfeststellungen bot der frühere Mitangcklagte DB kurz vor weihnachten 1966 dem Kellner\nRE in üen \"Graetz-Stuben\" gestohlene Kofferradiogeräte zum Kauf an. Dieser rief fernmündlich. den Angeklagten herbei, von dem er einige Zeit vorher ein Auto\ngekauft hatte. Der Angeklagte ging mit DW nach\ndraußen, schaute sich die in dem Kofferraum eines Personenkraftwagens lagernden Radiogeräte an, befand sic\nfür gut und lud sie in sein eigenes Fahrzeug um. Spätestens zu diesem Zeitpunkt rechnete er nach der Überzeugung der Strafkammer zumindest mit der Möglichkeit,\ndaß die Geräte gestohlen waren, und nahm sie billigend\nin Kauf. Er zahlte den Kaufpreis von gut 1 000 DM an\nFO der etwa den gleichen Betrag noch am selben\nAbend an Oo ) weiter zahlte. Jeweils wenige Tage darauf\nübernahm der Angeklagte noch zweimal gestohlene Radiogeräte unmittelbar von DW; den er beim ersten Mal\nseine Telefonnummer gegeben hatte.\n\nIn der Hauptverbandlung hat sich der Angeklagte u.a.\ndahin eingelassen, re, den er für einen \"Ehrenmann\"\ngehalten und den er vertraut habe, \"habe ihm nach der\nersten Kontaktaufnahme in dem Lokal auf Befragen erklärt,\n\ndic Geräte stammten von einem Großhändler, dessen Geschäft kurz vor dem Niedergang stehe und der deshalb\ninteressiert sci, vorher noch möglichst viele Geräte\n\nzu verkaufen\"; er habe die Ware daher für \"sauber\" gehalten. Diese Einlassung sieht die Strafkammer für widerlogt an. Sic hebt zunächst hervor, daß der Angeklagte\nbci scincer polizeilichen Vernehmung eine ganz andere\nDarstellung über den Erwerb der Geräte gegeben, insbesondere den Kellner RW nicht erwähnt und auch keine\nglaubhafte Erklärung über diesen Widerspruch abgegeben\nhabe. Dann führt sic aus: Danach müsse das Gericht davon\nausgehen, daß der Angeklagte vor der Polizei eine bewußt\nfalsche Darstellung gegeben habe. Offenbar habe er, der\nim übrigen keine berechtigte Veranlassung gehabt habe,\nden ihm nur von dem Autokauf ber bekannten Kellner REED\nobne weiteres für einen \"Ehrenmann\" zu halten, entgegen\n. seiner jetzigen Einlassung mit diesem über die Herkunft\nder Geräte überhaupt nicht gesprochen. Berücksichtige\nman weiter die ungewöhnlichen Umstände des ersten Geschäfts -— abendlicher Telefonanruf, Vermittlung in einer\nGaststätte durch einen Kellner, sofortiges Umladen der\nWare auf der Straße -, so habe für den Angeklagten als\nerfahrenen Kaufmann nichts näher gelegen, als DEE\nnach der Herkunft der Geräte zu fragen. Daß er das nicht\ngetan habe, iasse nur die Erklärung zu, daß er mit der\nMöglichkeit der strafbaren Herkunft gerechnet und, un\nauf jeden Fall das gute Geschäft zu machen, kceinc Fragen gestellt habe, die die anderen zur Vorsicht hätten\nmahnen können. So erkläre sich auch, daß er entgegen jc8-\nlicher geschäftlicher Gepflogenheit nicht nach dem Nancn\nder Lieferfirma oder dem des Mitangeklagten DD se -\nfragt unä weder den Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages noch die Aushändigung einer Zahlungsquittung\n\nverlangt habe. Angesichts des erheblichen Gewichts dicser Umstände seien die nachfolgenden Tatsachen nicht\ngeeignet, an der hehlerischen Grundeinstelilung des Angeklagten Zucifel aufkommen zu lassen. Die Ausstellung\ncines gestohlenen Gerätes im Schaufenster, die Veräußerung eines anderen Geräts in einer Gastwirtschaft an\nden Freund eincs Kriminalbeamten und die Eintragung\neines Teils des aufgekauften Diebesgutes in seinen Geschäftsbüchern bedeuteten kein besonderes Risiko. Die\nAblehnung einer Vermittlungsprovision für Rund\ndie Aufforderung an DEE: alsbali äie zu den Geräten\npassenden \"Anschlußstrippen\" zu besorgen, seien auch\nfür einen Hehler keineswegs besonders ungewöhnlich. Die\nbei der Festnahme der Mitangeklagten und der Sicherstellung des Diebesgutes geleistete Hilfe könnten ihn, der\nbereits unter dem Druck des Hehlereiverdachts gestanden\nhabe, auch nicht entscheidend entlasten.\n\nBei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit\nRecht, daß die Strafkammer den Kellner REM nicht\nals Zeugen vernommen hat. Der Angeklagte hat zwar vor\nder Polizei und in der Hauptverhandlung über den Erwerb\n.der Geräte eine völlig verschiedene Darstellung gegeben\nund dicsen Widerspruch nicht glaubhaft erklären können.\nIndessen ist seine Einlassung in der Hauptverhandlung;\nselbst nach Ansicht der Strafkammer, nicht in Bausch.\nund Bogen falsch. Vielmehr hat Richter nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich die Verbindung zwischen dem\nAngeklagten und DEE in üen \"Graetz-Stuben\" hergestellt und danach den Kaufpreis entgegengenommen und\nweitergeleitet, Unklar war lediglich, ob ihn der Angeklagte nach der Herkunft der Geräte befragt und ob er\ndiesem darauf einc der Einlassung entsprechende Antwort\n\ngegeben hat. Diese Frage durfte die Strafkammer aber,\nohne ROEEEEB scihst zu hören, nicht einfach als durch\ndie übrigen Umstände \"offenbar\" schon geklärt verneinen.\nEs spricht zwar vieles gegen den Angeklagten; ganz abwegig ist seine Einlassung indessen nicht. Auch darf nicht\nüberseben werden, daß er wegen Hehlerei oder anderer das\nEigentum oder das Vermögen verletzender Straftaten bisber noch nicht bestraft ist und RB bei einem unverfänglichen Geschäft kennengelernt hatte, das offensichtlich auch ordnungsgemäß äurchgeführt worden ist.\n\nOb. cr deshalb schon Re für cinen \"Enrenmann\" halten\ndurfte, ist nicht so sehr entscheidend. Wichtig ist, daß,\njedenfalls aus seiner Sicht, für das Gegenteil ebenfalls\n‚keine Feststellungen im Urteil getroffen worden sind.\nZudem könnte auch manches für eine Gutgläubigkeit des\nAngeklagten sprechen, namentlich seine Forderung an Dietzel, die zu den Geräten passenden \"Anschlußstrippen'\"\nnachzuliefern sowie die Eintragungen in den Geschäftsbüchern. Jedenfalls mußte sich der Strafkammer unter solchen Umständen die Vernebmung RÜEEEWB>; als zur Wahrheitsforschung notwendig aufdrängen. Von vornherein 1äßt sich\n\n“ nicht ausschließen, daß er die Einlassung des Angeklag-\n\nten bestätigte und daß seine Aussage die Überzeugungsbildung der Strafkammer beeinflußte.\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung\ndes Angeklagten im ganzen. Es kann nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß die Vorstellung, die der Angeklagte bein\nersten Geschäft mit DW gewonnen hatte, auch bei\nden weiteren Geschäften maßgebend geblieben ist, Einer\nErörterung der Sachbeschwerde, die nach dem bisher\nfestgestellten Sachverhalt unbegründet ist, bedarf es\ndanach. nicht.\n\nRo'tberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-26/4-str-573-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-26/4-str-573-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.571206+00:00"}}