{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-26_4_StR_570_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-26","aktenzeichen":"4 StR 570/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"el\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n| 2109 061\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_570/61\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeimeister i. R. Franz ICE aus\ngeboren arı EB 1596 in ve Thüringen,\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichterat iD in ier Vernanalung,\nOberstaatsanvaltB> ei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEED 2: GEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts Hagen von 30. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nmm au gun Du nam gen qm am mn am m am me\n\nDer Senat hatte durch Urteil vom 17. März 1967 cin\nden Angeklagten freisprechendes Urteil des Schwurgerichts\nHagen vom 30. Juni 1966 aufgehoben, ihn der Beihilfe zum\nMord von mindestens sieben Kindern schuldig gesprochen\nund die Sache zur Festsetzung der Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung dcs\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg,\n\n1. Dic Nichtanwendung des § 47 Abs. 2 MStGB (RGBl.\n1940 Teil I S. 1347), nach dem bci geringer Schuld des\nUntergebenen von Bestrafung abgeschen werden kann, ist\nnicht zu beanstanden.\n\n\"Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob sich\ndcr Angeklagte überhaupt auf § 47 Abs. 2 MStGB berufen\nkann. Seine Beihilfehandlung bestand nämlich nicht nur\ndarin, daß er sich auf Weisung des ihm vorgesetzten\nBürgermeisters an der Auswahl der zu erschießenden Polen\nbeteiligt hat, sondern auch darin, daß er auf die Bitte\ncines Offiziers der Gendarmeric, die die Leitung der\nAktion hatte, Schutzpolizisten zur Iurchführung der\nVerhaftungen zur Verfügung gestellt hat, obwohl der\nOffizier nicht sein Vorgesetzter war. Insoweit hat der\nAngeklagte möglicherweise nicht auf Befehl, sondern aus\nkollegialer Unterstützung gehandelt.\n\nJedenfalls aber hat das Schwurgericht zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß \"die geringe Schuld .... im Sinne\n\ndiescr Bestimmung .... im Verhältnis zur Schwere der\n\nTat gesehen werden\" muß. Danach kommt in Fällen der\nBeihilfe zum Mord nur ganz selten cin Absehen von Strafe\nin Betracht, nämlich dann, wenn \"infolge des auf dem\nUntergebenen lastenden Befehlsdruckes .... jede Strafe\nals nicht mehr gerecht und als unerträgliche Härte crscheinen muß\" (BGHSt 21, 139, 141). Von einer derartigen\nIage kann bei dem Angeklagten nicht die Rede sein. Er\nbat die ihm erteilten Aufträge dienstbeflissen und äußerlich. ungerührt ausgeführt, obne auch nur an die Möglichkeit zu denken, Gegenvorstellungen zu erheben, obwohl er\ndie Erschießung der Kinder \"unmoralisch! fand.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen, daß\ndas Schwurgericht die Frage, ob beim Angeklagten cin\nVerbotsirrtum vorlag, nicht ausreichend erörtert hat.\nDer Satz UA 7: \"Sein Unrochtsbewußtseiln rogte sich in\nihm, aber er licß in sich keine Gedanken über die Strafbarkeit der beabsichtigten Tat und seines Tatbeitrages\naufkommen\" läßt sich nicht eindeutig dahin verstehen,\ndaß beim Angeklagten das Unrechtsbewußtsein vorhanden\nwar, er cs aber unterdrückt hat. Denn die Ausführungen\nUA 8 zeigen, daß das Schwurgericht desbalb von dem Vorliegen des Unrechtsbewußtseins ausgegangen ist, weil\nder Angeklagte die Erschießung der Kinder \"unmoralisch!\nfand. Das Bewußtsein des Täters, sein Handeln sei sittlich verwerflich, ist aber nicht gleichbedeutend mit\ndem Bewußtscin der Rechtswidrigkeit. Vielmehr muß der\nTäter, wenn auch nicht in rechtstechnischer Beurtceilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige der Tat\nerkennen oder bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen\n\nTA\n1\n\nkönnen (1GHSt 2, 194, 202). Ob der Angeklagte das Wort\n\"unmorali ch\" in diesem Sinne gemeint hat oder ob er\ndamit ledi lich ein sittliches Werturteil hat zum Ausdruck bring:n wollen, ist den Darlegungen des Schwurgerichts ni:ht zu entnehmen. Es 1äßt sich nicht ausschließen, ıaß die zucite Möglichkeit zutrifft. Das gilt\nbesonders, rcil der Angeklagte die Anweisung des Bürgermceisters nicht \"als einen verbrecherischen Befehl\" angeschen hat, \"dem cr den Gehorsam hätte versagen müssen\",\nso daß er s:ch auch kcinc Gedanken darüber gemacht hat,\n!bb er mit d:r Befolgung des Befehls eine strafbare Handlung beging und wie er sich dem entzichen konnte\" {vA 5).\n\nDane ;h. ist es möglich, daß das Schwurgericht den\nBegriff ies Unrechtsbewußtseins verkannt und infolge\ndessen das Vorliegen eines verschuldeten Verbotsirrtuns\nnicht geprüft hat, der zu einer weiteren Ermäßigung der\nStrr fe nach Versuchsgrundsätzen hätte führen können. Dic-\n. . Mangel führt zur Aufhobung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht. Dabci\ngibt die Fassung der Urteilsgründe (UA 5) dem Senat\nVeranlassung, darauf hinzuweisen, daß das Bewußtsein\n\nder Rechtswidrigkeit nicht eine Kenntnis der Strafbarkeit der Handlung erfordert (BGNSt 2, 194, 202).\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxtbal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-26/4-str-570-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-26/4-str-570-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.554110+00:00"}}