{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-26_4_StR_495_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-26","aktenzeichen":"4 StR 495/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2109 062\n\nStGB §§ 242, 248 b\n\nDiebstahl und nicht bloß unbefugte Ingebrauchnahme eines\nFahrzeugs im Sinne des § 248 b StGB ist gegeben, wenn der\nTäter den zur Ermöglichung der Benutzung gebrochenen Gewahrsam des Berechtigten nicht wieder herstellen will. An\neinem solchen Willen fehlt es, wenn das Fahrzeug nicht in\neine Lage zurückgeführt werden soll, die es dem Berechtigten ohne besondere Mühe ermöglicht, seine ursprüngliche\nVerfügungsgewalt wieder zu erlangen.\n\nBEH, Urt. v. 26. Jamuar 1968 - 4 StR 495/67 - 16 Essen -—.\n\n2","text_plain":"fi\n\nNachschlagewerk; ja /nur zu II 2\nBGHSt: Ja,\n\n2109 062\n\nStGB §§ 242, 248 b\n\nDiebstahl und nicht bloß unbefugte Ingebrauchnahme eines\nFahrzeugs im Sinne des § 248 b StGB ist gegeben, wenn der\nTäter den zur Ermöglichung der Benutzung gebrochenen Gewahrsam des Berechtigten nicht wieder herstellen will. An\neinem solchen Willen fehlt es, wenn das Fahrzeug nicht in\neine Lage zurückgeführt werden soll, die es dem Berechtigten ohne besondere Mühe ermöglicht, seine ursprüngliche\nVerfügungsgewalt wieder zu erlangen.\n\nBEH, Urt. v. 26. Jamuar 1968 - 4 StR 495/67 - 16 Essen -—.\n\n2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 495/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schleifer Frickheln ED zus v\nGEB: geboren an EEE 1957 in A\n\n2. den Maschinisten Walter x OB aus\nVE. 0czt gevorcn. ar. GERD 135,\n\nwegen gemeinschaftl. schweren Diebstahls i. R. u.8.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. April 1967\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihres Rochtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDio Angeklagten Hp un: EEE Sina wegen\n\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und\nwegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfoll, Hg außcräem wegen tateinheitlichen Fahrens\n\nohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 StVG) verurteilt worden,\nund zwar HE unter Einbeziehung einer anderen Strafe\nzu zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus, Kup zu\nzwei Jahren zwei Monaten Gefängnis. Der Angeklagte\nKEEED züst Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, der Angeklagte HB beanstandet die\nsachliche Rechtsanwendung.\n\nI. Die Revision does Angeklagten Kup\n\nDas Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung _\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diobstahls im Rückfall\nbeschränkt. |\n\n1. Die.Verfahrensrüge\n\nSio greift nicht durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, in der gemäß § 273 StPO auch die bilfsweise _\ngestellten Beweisamträge aufgeführt werden müssen (RG IW\n1920, 1505; Löwo/Rosenberg, § 273 StPO, Anm. 3), bat mur\nder Verteidiger des Angeklagten Hp cinen solchen\nAntrag gestellt. Diescr lautete dahin, \"cinen Sachverständigen darüber zu hören, ob man ein solides Vorhängeschloß mit den hier vorliegenden Werkzeugen aufbrechen\nkönne, ohnc die vorliegenden Werkzeuge oder den Bügel\n(Krampe) oder den Überwurf der Tür zu beschädigen\".\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht diesen\nHilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Darüber, daß auch der Verteidiger des Angeklagten\nKEEEEB einen Hiltspeveisamtrag gestellt hat, einen\nSachverständigen zu bören, \"daß die vorliegenden Werkzeuge\"' schlechthin \"ungeeignet seien, das Vorhängeschloß\naufzubrechen\", ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift\n\nnichts. (Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden und\ndes Berichterstatters sind unverwertbar, weil sie sich\noffensichtlich nur auf den Antrag des Verteidigers des\nAngeklagten HB bezichen). Im übrigen Übersieht die\nRevision, daß selbst dann, wenn der Hilfsbeweisamtrag\nmit dem von ihr behaupteten Inhalt gestellt worden sein\nsollte, dieser unbehelflich gewesen wäre. Da nämlich: das\nVorhängeschloß, mit dem die Garage gesichert war, nicht\nmehr vorgefunden wurde, war die beantragte Anhörung des\nSachverständigen ein ungeeignetes Beweismittel (vgl.\nBGHSt 14, 339). |\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall ist frei von Rechtsirrtum.\nDer Angeklagte wußte, daß die Garage verschlossen war.\nEr gab das Werkzeug, das er für die Entwendung eines\nKraftuagens vorher eigens aus seiner Wohnung geholt hatte,\nHp Gdawmit dicser das Schloß aufbreche. Während des\nDiebstahls sicherte er auf der Straße He vor Überraschungen ab. Er nahm auch die Diebesbeute an sich.\n\nb) Da die Strafzumessung ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist, war die Revision des Angeklagten KÜEEEED>\n\nzu ververfen.\n\n- II. Die Revision des Angeklagten Tuer\n\n1. Was die Revision zur Verurteilung wegen gemeinschaftlich. schweren Diebstahls im Rückfall vorträgt,\nliegt entweder auf tatsächlichem Gebiet und kenn daher\nin diesem Rechtszug nicht beachtet werden, oder es ist\n\nder unzulässige Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Jene enthält\naber weder Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine\nErfabrungssätze noch ist sie in sich widerspruchsvoll.\nDa das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung von der Schuld beider Angeklagten überzeugt war,\nwar entgegen der Auffassung. des Verteidigers für eine\n\n“ Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, kein Platz. Soweit in den\nAusführungen der Revision auch eine Verfabrensrüge enthalten sein sollte, gilt das unter Nr. I 1 Ausgeführte\nauch für diesen Angeklagten.\n\n2. Die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler.\n\nDie Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs oder Fahrrades wider den Willen des Berechtigten\nals Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme\nim Sinn des § 248 b StGB zu beurteilen ist, beantwortet\n\"sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluß des\nBerechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein\nden fremden Gewahrsam zu Gunsten des eigenen endgültig\nbrechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an\nmit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung eines\nfremden Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit\nnur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsam begnügen,\ndiesen also nach Beendigung seines Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme). Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände u.a. durch den für\ndie unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur\nRückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des\nbisherigen Gewahrsamsinhabers. Eine solche Rückführung\n\nJ\n\nist nur dann gegeben, wenn dieser ohne besondere Mühe\nseine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug\nuleder ausüben kann.\n\nDafür, ob der Rückführungswille vorhanden war, können alle Umstände herangezogen werden, die dem Tatrichter\nden Rückschluß darauf erlauben, ob der Täter die frühere\nlage, d.h. in der Regel, ob er den Gewahrsam des Berechtigten wiederherstellen wollte. Als Beweisanzeichen für\nden Mangel des Rückführungswillens (also für das Vorliegen von Diebstahl) hat die Rechtsprechung namentlich das\nStehenlassen des benutzten Fahrzeugs an einer Stelle angeschen, wo es dem belicbigen Zugriff Dritter preisgegeben\nist (RGSt 64, 260; BGH VRS 5, 615; 17, 56). Sie hat u.&.\ndem Umstand Bedeutung beigemessen, daß das Fahrzeug in\neiner Großstadt oder in einer größeren Mittelstadt in\neiner anderen Straße derselben Gemeinde abgestellt worden\nist (BGH VRS 13, 41; 14, 363; 19, 441). Der Tatrichter\nist jedoch auf diese Anhaltspunkte bei der Beurteilung\ndes auf Wiederherstellung des früheren Gewahrsams gerichteten Täterwillens nicht: beschränkt. Er ist insbesondere\nnicht genötigt, bei der Beantwortung dieser Frage allein\nauf die Größe der Ortschaft abzuheben, in der das Fahrzeug nach Benutzung durch den Täter abgestellt worden ist.\nWesentlich ist vielmehr, wie bereits hervorgehoben, ob das\n Fabrzeug in einer Lage hinterlassen wurde, die es dem Berechtigten ohne ungewöhnlichen Aufwand und ohne die Hilfe\ndes reinen Zufalls ermöglicht, seine Verfügungsgewalt an\ndem Fahrzeug wieder zu erlangen. Das kann in Anbetracht\nder ständigen Zunahme serienmäßig hergestellter Personenwagen gleicher Bauart und äußerer Ausstattung beim Abstellen in einer anderen stark mit Wagen besetzten Straße\nselbst schon in verhältnismäßig kleinen Orten so erschwert\n\nAL\n\nsein, daß von einer Wiederherstellung des Gewahrsams\nauch nach der Vorstellung. des Täters keine Rede sein\nkann. Auch das Hinstellen etwa eines Volkswagens auf\neinen großen, mit Fahrzeugen dicht bestandenen Parkplatz kann schon das Auffinden des Wagens und damit die\nAusübung der Verfügungsgewalt des Berechtigten in Frage\nstellen. Im Gegensatz dazu wird man beispielsweise bei\nder anderweiten Abstellung eines auffälligen Sportwagens\nsehr viel eher zur Bejahung des Wiederherstellungswillens kommen können. Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang ferner sein, ob der Täter den Wagen gegen den\nZugriff unbefugter Dritter durch Abschließen gesichert\nhat. Ist das, wie häufig, nicht der Fall, so kann auch\ndieser Umstand in Verbindung mit dem Ort der Preisgabe\nauf den Mangel des Rückfübrungswillens schließen lassen.\n\nBei der Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen\ngegen die Annahme eines Diebstahls durch den Angeklagten\nHOEEEB keine rechtlichen Bedenken. Der Mitangeklagte\nKB 7 2t zugegeben, daß sie beide vorhatten, den\nWagen nach Beendigung ihrer gemeinsamen Fahrt in Westerbolt \"irgendwo\" stehen zu lassen. FW hat während\nder Fahrt aus dem entwendeten Fahrzeug einanfür ihn unbrauchbaren lautsprecher mutwillig ins Freic geworfen.\nEr war schon wegen Diebstahls vorbestraft und hatte sich\nin derselben Nacht an dem Diebstahl von Sachen aus einen\nanderen Wagen beteiligt. Bei dieser Einstellung des Angeklagten gegenüber fremdem Eigentum und dem ihr entspre\nchenden Vorsatz, den Wagen im dicht bevölkerten Ruhrgebiet außerhalb des .Herrschaftsbereichs des Berechtigten\nsich sclbst zu überlassen, also seine Rückführung und\ngamit die Wiederherstellung der früheren Verfügungsgewalt zu erschweren, konnte die Strafkammer ohne Rechts-\n\nverstoß unter Verneinung einer bloßen unbefugten Ingebrauchnabme auf die Absicht schließen, über den Wagen\nunter dauerndem Ausschluß des Berechtigten eigentimerähnlich zu verfügen, d.h. ihn zu stehlen, ohne daß es\ndarauf ankam, ob der Wagen in einer Groß- oder Mittelstadt abgestellt werden sollte.\n\n5. Da die Strafzumessung bei diesem Angeklagten\nebenfalls frei von Rechtsfehlern ist, war auch seine\nRevision insgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-26/4-str-495-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-26/4-str-495-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.532117+00:00"}}