{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-26_4_StR_286_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-26","aktenzeichen":"4 StR 286/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2109 060\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nSn\n\n4 StR 286/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hubert Jakob YlD zu:\nei VB, zeboren an EEE 1506 ir Ku\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. Januar 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsannäliin von um ::: EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJus tizangestellterf\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 19. Juli 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist, ferner\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiosen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nus md Wu uf Gut Ai aan an rn Ares ae an a\n\nA)\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in einem besonders schweren Fall sowie\nwegen fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nEs hat festgestellt:\n\na) Der Angeklagte betrieb seit vielen Jahren eine Ausbesserungswerkstätte für landwirtschaftliche Maschinen und\nden Handel mit solchen. Beim Verkauf von Maschinen an seine\nKunden pflegte er verschiedene Banken in die Finanzierung\neinzuschalten, Spätestens Ende der fünfziger Jahre geriet\nsein Unternehmen aus verschiedenen Gründen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er hoffte zwar, sie schließlich überwinden zu können. Spätestens seit Beginn des Jahres 1960\nhatte er aber den schließlichen Zusammenbruch seines Unternehmens ständig vor Augen. Um seinen, Betrieb Überhaupt\nweiterführen zu können und nicht schon früher den Konkurs\nanmelden zu müssen — zu dem es kam, nachdem er im Oktober 1963 in seiner ausweglosen Lage ins Ausland geflohen\nwar -, konnte er sich die für die Weiterführung seines Betriebs notwendigen Mittel nur noch dadurch verschaffen,\ndaß er den Finanzierungsbanken in einer sehr großen Zahl\nvon Fällen bewußt unwahre Angaben über die der Finanzierung\nangeblich zu Grunde liegenden Geschäfte machte. So ließ er\nVerkäufe finanzieren, die er überhaupt nicht vorgenommen\nhatte. In anderen Fällen ließ er den Verkauf ein und desselben Gegenstandes durch verschiedene Banken finanzieren.\nAuch machte er den Banken unwahre Angaben über die Höhe des\nKaufpreises und der von den Käufern angeblich geleisteten\n\nAr\n\nAnzahlungen. Zum Teil arbeitete er dabei mit seinen Kunden\nzusammen. Zum großen Teil täuschte er aber auch die geschäftsunerfahrenen Kunden über die wahren Verhältnisse und seine\nwirklichen Absichten. Der Angeklagte wußte auch, daß - was\ner den Banken bewußt verschwieg - in vielen Fällen die Kunden zur pünktlichen Erfüllung der von ihnen übernommenen\nVerpflichtungen überhaupt nicht in der Lage waren. So und\nauf ähnliche Weise brachte er es zustande, daß er den Banken\nmit den Kreditanträgen schriftliche Unterlagen (meist von\nden Kunden unterzeichnete, zum Teil aber auch gefälschte\nWechsel, Kaufverträge und Übereignungserklärungen) vorlegen\nkonnte, denen in Wahrheit überhaupt kein echtes oder zum\nmindesten kein gemäß den Bedingungen des schriftlichen Kaufvertrags erfüllbares Geschäft zu Grunde lag. In all diesen\nFällen hätten, wie der Angeklagte wußte, die Banken die angeblichen Geschäfte nicht -finanziert, wenn sie die wahre\nSachlage gekannt hätten und nicht von dem Angeklagten getäuscht worden wären. '\n\nAuf diese Weise erreichte der Angeklagte, daß ihm von\nden Banken in der Zeit von Januar 1961 bis Oktober 1963 Beträge ausgezahlt wurden, die insgesamt \"in die Millionen\ngingen\". Zwar wickelte dann der Angeklagte die Finanzierungen\ngegenüber den Banken ab, soweit er dazu mittels der von den\nKunden bei ihm eingehenden Zahlungen in der Lage war. Dadurch konnte er verhindern, daß es in vielen Fällen über\ndie Vermögensgefährdung hinaus auch zu einer dauernden Schädigung der Banken kam. Deren - vorübergehende- Gefährdung\nbestand darin,daß angesichts der höchst angespannten Vermögensverhältnisse und des drohenden Konkurses des Angeklagter\nsowie der Zahlungsunfähigkeit der Kunden, die häufig für\ndie Mehrfachfinanzierung ein und desselben Gegenstandes Wechse\n\nve\n\nin’ der mehrfachen Höhe des an sich erheblichen Wertes der\nvon ihnen gekauften Maschinen ausgestellt hatten, in jedem\nder in Rede stehenden Fälle mit der. Gefahr einer Nichterfüllung der Bankforderungen ernstlich zu rechnen war. Den\nendgültigen Schaden, der den Finanzierungsbanken insgesamt\nentstanden ist, stellt das Landgericht in einer Höhe fest,\ndie nur unwesentlich unter einem Betrag von 320 000 DM liegt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils sind die beteiligten\n- insgesamt acht - Finanzierungsbanken so schwer getroffen\nworden, daß sie zum Teil selbst in erhebliche Schwierigkeiten\ngerieten. Eine von ihnen, die Verbraucher - Warenkredit\nAlbert Spß® Gubt: una Cie. in SCHE (ie \"Veen: )\nverlor durch die Nachenschaften des Angeklagten über die\nHälfte ihres Stammkapitals. |\n\nDas vorstehend dargelegte Verhalten des Angeklagten und\nseine Folgen hat das Landgericht ausschließlich daraufhin\nuntersucht, wieweit es einen Betrug gegenüber den Banken\n-— nicht auch gegenüber den Kunden - darstellt. Es hat den\nAngeklagten des fortgesetzten, in 119 Einzelfällen begangenen\nBetrugs in einem besonders schweren Fall schuldig befunden\nund insoweit auf eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten erkannt.\n\nb) Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten, den beteiligten Banken und den Kunden war dahin geregelt worden,\ndaß die Kunden ausschließlich mit dem Angeklagten oder über\nihn mit den Banken verkehren und daß sie insbesondere ihre\nZehlungen ausschließlich an den Angeklagten leisten sollten.\nDieser war den Kunden gegenüber dazu verpflichtet, dafür zu\nsorgen, daß die Kunden auch von den Banken aus den eingegangenen Verpflichtungen entlassen wurden, sobald und soweit\n\nsie die geschuldeten Beträge gezahlt hatten. Er mußte daher\ndie von-den Kunden erhaltenen Zahlungen, soweit die Banken\ndarauf einen Anspruch hatten, an diese weiterleiten, Seine\nPflicht war es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, daß den\nkunden die von ihnen unterschriebenen Verpflichtungserklärungen, besonders die Wechsel, zurückgegeben oder vernichtet wurden, sobald die Kunden die Zahlungen, auf die\nsich die betreffenden Schriftstücke, vor allem die Wechsel,\nbezogen, an ihn geleistet hatten.\n\nIn einer Reihe von Fällen leisteten die Kunden die\nZahlungen an den Angeklagten erhebliche Zeit vor ihrer Fälligkeit, und zwar regelmäßig deswegen, weil ihnen der Angeklagte\ndie angeblichen Vorteile einer verfrühten Zahlung: (insbesondere den Zinsgewinn) in rosigsten Farben schilderte. Der Angeklagte leitete jedoch die auf diese Weise bei ihm eingegangenen Gelder nicht alsbald an die Banken weiter, sondern\nverwendete sie in seinem Geschäftsbetrieb. Erst zu den ursprünglich vereinbarten Fälllgkeitsterminen leistete er die\nZahlungen an die Banken, soweit diese Termine vor seiner\nFlucht ins Ausland und dem anschließenden Konkurs lagen.\n\nDie auf die Kunden ursprünglich gezogenen Wechsel blieben\ndaher im Verkehr, obwohl die Kunden bei ihrer Zahlung auf\n\ndie baldige Rückgabe drängten oder wenigstens - was auch dem\nAngeklagten klar war - als selbstverständlich davon ausgingen,\ndaß die Wechselverpflichtung nunmehr entfalle und die Wechsel\nvernichtet würden; das Drängen der Kunden auf. Rückgabe der\nWechsel wußte der Angeklagte mit verschiedenen Ausflüchten\n\nzu beschwichtigen.\n\nDas Landgericht hat im angefochtenen Urteil sieben dieser\nFälle im einzelnen festgestellt. Es hat dargelegt, daß in\n\njedem dieser Fälle das Vermögen der Kunden erheblich gefährdet war, weil die wirtschaftliche Lage des Angeklagten\naufs äußerste bedroht war und der Angeklagte — ihm bewußt -\nsich nicht darauf verlassen konnte und sich nicht darauf\nverlassen hat, daß er zu den ursprünglich vereinbarten\nFälligkeitsterminen zur Zahlung und zur Einlösung der Wechsel\nnoch in der Lage sein werde. Einen Teil der Wechsel konnte\nder Angeklagte vor seiner Konkurseröffnung überhaupt nicht\nmehr einlösen. Insoweit wurden die Kunden auf Grund der\n‚Wechsel nochmals in Anspruch genommen. Dadurch ist ihnen\nein endgültiger Schaden in der Gesamthöhe von 29 000 DM\nentstanden.\n\nDiese Fälle hat das Landgericht als ein fortgesetztes\nVergehen der Untreue gewertet. Es hat insoweit gegen den\nAngeklagten auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten und\nauf eine Geldstrafe von 5 000 DM erkannt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in\nvollem Umfang mit der Sachrüge an. Hinsichtlich des Betrugs\nmacht sie auch Verfahrensfehler geltend.\n\nB)-\nDas Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nI. Betrug zum Nachteil_der, Banken\n\nDT N Te\n\nDie Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Revisions-\n\nA\n\nführer keine Beweismittel angegeben hat, deren sich nach seiner\n\nAuffassung das Landgericht noch hätte bedienen können und\nsollen (BGHSt 2, 168). Die Rüge, das Landgericht habe den\n§ 261 StPO verletzt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2, Dagegen greift die Sachrüge teilweise durch.\n\na) Die Einzelausführungen der Revision richten sich nur\ndagegen, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall\ndes Betrugs zum Nachteil der Banken angenommen hat. In der\nTat bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht in den sämtlichen Einzelfällen, die es zur Grundlage.der Verurteilung\nwegen Betrugs genommen hat, den Tatbestand des Betrugs nach\nder äußeren und nach der inneren Tatseite als erfüllt erachtet hat.\n\nAuf Grund der Urteilsfeststellungen kann auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht hinsichtlich sämtlicher\nBetrugsfälle zum Nachteil der Banken den Gesamtvorsatz des\nAngeklagten für gegeben angesehen und daß es deswegen den’Angeklagten nur wegen eines einzigen fortgesetzten Betrugs verurteilt hat. Jedenfalls ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.,\n\nRechtlich einwandfrei sind insbesondere die Ausführungen\nüber die Höhe des den Banken insgesamt entstandenen endgültigen Schadens. Das Landgericht hat dargelegt, daß und weshalb die Banken in Höhe von mindestens 320 000 DM von den\nKunden des Angeklagten keine Zahlung haben erlangen können\nund nicht werden herbeiführen können. Die Feststellung, daß\n\"den aus der Konkursmasse (des Angeklagten) zu befriedigenden\nAnsprüche von rund 4 500 000 DM .„.... nur Werte (der Konkursmasse) in Höhe von maximal 185 000 DM gegenüber\" stehen, hat\nes nicht ale endgültig und unabänderlich betrachtet. Es hat\nvielmehr offengelassen, daß sich als \"extremste Änderung, die\ntheoretisch noch in Betracht gezogen werden kann\", diese \"vorgenannten Zahlen auf der Aktiv- oder Passivseite noch um rund\n500 000 DM verändern\" können. Einen Umstand, der nicht einmal\n!theoretisch in Betracht gezogen werden kann\" - hier also eine\n\nÄnderung der angeführten Zahlen über einen Betrag von\n500 000 DM hinaus -, brauchte der Tatrichter nicht zu\nberücksichtigen und darf es nicht einmal. Ohne Rechtsirrtum hat aber das Landgericht kein Gewicht darauf gelegt,\n\nob bei Konkursforderungen von rund 4 500 O00.DM die, Konkursmasse\n\neinen Wert von 185 000 DM oder von 685 000 DM hat. Im einen\nFall würde die Konkursquote rund 4 %, im anderen rund 15 %\nbetragen. Ob aber die Finanzierungsbanken bei ihren Ansprüchen von rund 320 000 DM mit rund 307 000 DM (bei 4 %\nKonkursquote) oder mit rund 265 000 DM (bei 15 % Konkursquote) ausfallen werden, hat das Landgericht mit Recht\noffonlasson :können. Denn in der Tat werden der Schuldumfang\nund die Strafwürdigkeit des Angeklagten nicht davon berührt,\nob aus der zunächst eingetretenen, wesentlich höheren Vermögensgefährdung - die selbst einen Vermögensschaden darstellt - der Banken ein endgültiger Schaden von 307 000 DM\noder von \" nur \" 265 000 DM übrigbleibt. Dabei hat das\nLandgericht ohne Benachteiligung des Angeklagten, weil\n\nes sich nur zu dessen Vorteil auswirkt, offen gelassen\n\nund offen lassen müssen, ob und wieweit die Banken hinsichtlich ihrer weiteren Forderungen von rund 580 000 DM von\n\nden Kunden noch werden Befriedigung erlangen können und\nhinsichtlich welchen Teilbetrags hieraus sie ebenfalls\n\nauf die Befriedigung im Konkurs angewiesen sein werden,\nalso einen weiteren endgültigen Schaden erleiden werden.\n\nb) Gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs\nbestehen hiernach keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat nämlich bei der Strafzumessung alle\n\n- 10 -\n\nTatbestandsmerkmale eines von dem Angeklagten gegenüber\nseinen Kunden begangenen Betrugs verwertet, den es in der\nHauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausarücklich von der Strafverfolgung ausgenommen hatte. Den\nBeschluß, mit welchem das Landgericht die Strafverfolgung\ndes Angeklagten beschränkt hat, darf und muß der Senat deswegen berücksichtigen, weil es sich bei der Beschränkung\nder Strafverfolgung um eino Voraussetzung des weiteren Verfabrens handelt, die das Revisionsgericht von Amts wegen\nnachzuprüfen hat, sofern die Revision - wie hier - überhaupt\nzulässig erhoben ist.\n\nIn der Anklageschrift, dic bei der Eröffnung des Hauptverfahrens vom Landgericht ohne Änderungen zugelassen worden\nist, war dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich\n\ndes fortgesetzten Betrugs zum Nachteil‘der Banken, und\n' zwar in: rund -200 im einzelnen geschilderten Fällen, und in\nTateinheit damit der Urkundenfälschung, die in mehreren\ndieser Einzelfälle begangen sein soll,\n\n. und ferner, in fatmehrheit hiermit der fortgesetzten\nUntreue zum Nachteil mehrerer seiner Kunden in 11 ebenfalls\nim einzelnen geschilderten Fällen\nschuldig gemacht.\n\nMit der Nr. 2 des erwähnten, in der Hauptverhandlung\nergangenen Beschlusses hat das Landgericht die Strafverfolgung \"gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\" in der Weise beschränkt,\ndaß eine größere Reihe der in der Anklageschrift erwähnten\nEinzelfälle ala \"Teile der dem Angeklagten zur Last gelegten\nfortgesetzten Straftaten von der Verfolgung ausgenommen\"\nwurden. Hieran hat sich das Landgericht in seinem weiteren\nVerfahren und bei der Urteilsfällung gehalten. Insoweit\nbestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\n- 11 -\n\nDie Nr. 1 des genannten Beschlusses hat folgenden Wortlaut: \"Die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten\nGesetzesverfehlungen wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Betrug und Untreue - in Ansehung des Betrugs auf solchen\nzum Nachteil der Banken - beschränkt\".\n\nWie sich aus dem Inhalt dieses Teiles des .'Einstellungsbeschlusses und aus seiner für beide Teile gemeinsamen Begründung ergibt, ist die Einstellung auch insoweit (trotz\nder wohl auf einem Schreibfehler beruhenden Bezugnahme auf\ndie vorangehende Vorschrift des § 154 Abs. 2 StPO) unter\nAusnutzung der Beschränkungsmöglichkeit des § 154 a Abs. 2 StPO\ngeschehen. Jedenfalls ist durch diesen Teil.des Beschlusses\ndem Angeklagten und seinem Verteidiger klargemacht worden,\ndaß sich der Angeklagte gegen den - übrigens weder in der\nAnklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß erhobenen - Vorwurf, auch seine Kunden betrogen zu haben, nicht zu verteidigen brauche.\n\nDaran hat sich aber das Landgericht bei der Urteilsfindung nicht gehalten. Zwar ist nirgends im Urteil ausdrücklich zusammenfassend davon die Rede, daß der Angeklagte\nauch seine Kunden oder doch einen Teil von ihnen betrügerisch\ngeschädigt habe. Aber nicht nur bei der Schilderung der\nkinzelfälle hat sich das Landgericht mit betrügerischem\nVerhalten des Angeklagten gegenüber seinen Kunden befaßt.\n\nDas wäre, auch nachdem einmal - gleichviel ob zweckmäßigeroder unzweckmäßigerweise - der Beschränkungsbeschluß ergangen war, für den Angeklagten unschädlich, wenn das Landgericht daraus nicht im Urteil für ihn’ nachteilige Folgerungen\ngezogen haben würde. Das hat es aber getan. Es hat im Rahmen\nder Strafzumessung dargelegt, daß der Angeklagte - und zwar\n\n- 12 -\n\num die Gelder seiner Kunden in seinem Geschäftsbetrieb für\nsich nutzbringend verwenden zu können - mit \"gefährlicher\nGeschicklichkeit, Unverfrorenheit und Dreistigkeit ...:.\n\ndie Dummheit oder die geschäftliche Unerfahrenheit und\noder das Vertrauen seiner Kunden in kalter Berechnung planvoll ausgenutzt\" habe und daß er dabei eine \"besonders verwerfliche Spielart von Übertölpelung und Bauernfängerei\"\nangewendet habe (UA S. 163). Seine Kunden seien zum Teil\n\nvon ihm \"zur Hergabe ihrer Unterschriften überlistet\"- worden\n(UA 5. 164). Dieses Verhalten habe zu \"zum Teil erheblichen\nVerlusten auch der Kunden\" geführt (UA S. 163), die jetzt\nbei der Urteilsfindung, bei der Bemessung der Strafe für\n\nden Betrug \"nicht unberücksichtigt bleiben könnten\". Ausdrücklich strafschärfend hat das Landgericht auch die \"Nebenfolgen für die Bauern und Lohnunternehmer\" (eben die Kunden)\nberücksichtigt, die auf Grund der Machenschaften des Angeklagten \"ihren Besitz ganz oder teilweise verloren oder aber\nerst nach einer Zeit banger Sorge um die bedrohte Existenz\noder infolge des Eintritts glücklicher Umstände erhalten\nkonnten\" (UA 5. 163, 164). Die Annahme eines besonders schweren\nFalles des Betrugs stützt das Landgericht ausdrücklich auch\nauf die \"oft geschickte Einplanung der Dummheit, Unerfahrenheit unä Vertrauensseligkeit seiner Kunden, die er unter\nAusnutzung der eigenen geistigen Überlegenheit nicht selten\nskrupellos hinterging und übertölpelte und dadurch schwer\nschädigte\" (UA S. 165).\n\nDas Landgericht hat also nicht nur in zulässiger Weise\ngewisse Auswirkungen seines gegenüber den Banken entfalteten\nbetrügerischen Verhaltens auf seine Kunden bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Es hat vielmehr in unzulässiger, dem\nverkündeten Beschluß widersprechender Weise alle Tatbestandsmerkmale des an Kunden begangenen Betrugs zum Nachteil des\nAngeklagten verwertet.\n\n- 13 -\n\nDie für den fortgesetzten Betrug erkannte Strafe muß\ndaher aufgehoben werden.\n\n3. Abschließende Ausführungen zur Frage der Strafzumessung für den Betrug sind hiernach nicht veranlaßt. Der\nSenat hält aber folgende Bemerkungen für geboten:\n\na) Entgegen der Meinung der Revision können auf Grund\nder Ausführungen des angefochtenen Urteils keine rechtlichen\nBedenken dagegen erhoben werden, daß das Landgericht eine\nVerminderung der Zurechnungsfählgkeit des Angeklagten nur\nfür die Zeit seit Beginn des Jahres 1962 nicht ausschließen\nkonnte und daß es nicht aus diesem Grunde die Strafe für den\nfortgesetzten, schon im Jahre 1961 beginnenden Betrug gemildert hat.\n\nb) Dazu, unter welchen Voraussetzungen ein besonders\nschwerer Fall einer Straftat angenommen werden kann, hat\nder Senat zuletzt im Urteil vom 14. Juli 1967 - 4 StR 200/67 -\nunter Zusammenfassung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen wie folgt\nStellung genommen:\n\n\"Ein besonders schwerer Fall einer Straftat liegt vor,\nwenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb\nvom Gesetz bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an otrafwürdigkeit so\nübertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne\nnicht ausreicht. Die Gesamtheit der äußeren und der\ninneren Seite des Verbrechens muß gewürdigt werden;\ndie Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn\n\nzu der Tat bewogen haben, müssen sorgfältig gewertet werden.\n\n- 14 -\n\nDabei sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe der\nTat selbst zu entnehmen; die Begleitumstände dürfen\nnicht außer Betracht bleiben, aber ihnen ist geringeres\nGewicht beizulegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGHSt 2, 181, 182; 5,124, 130; NJW 1952,\n234; 1953, 1480, 1481 - und vorher schon: des. Reichsgerichts - RGSt 69, 164, 168 bis 170; 69, 240; 72, 205,\n207; 75, 172, 176. Auch das Schrifttum vertritt dieselbe\nAuffassung: IK 8. Aufl. vor § 13 Anm. B II 3 e; Schönke/\nSchröder 13. Aufl. vor § 13 Rz. 38; Schwarz/Dreher\n28. Aufl. vor § 13 Anm. 1 B).\"\n\nDas Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob das planvoll angelegte, Jahre hindurch fortgesetzte betrügerische Verhalten\ndes Angeklagten zum Nachtcid:-defuBanken, denen er einen -besonders hohen und empfindlichen schaden zugefügt hat, als\nbesonders schwerer Fall zu werten ist. Durch den Wegfall\ndes Gesichtspunkts des Betrugs zum Nachteil der Kunden, den\ndas Landgericht selbst beim Erlaß seines Beschränkungsbeschlusses als gegenüber dem Betrug zum Nachteil der Banken\n\"nicht ins Gewicht fallend\" (§§ 154, 154 a StPO) angesehen\nhat, ist es rechtlich nicht daran gehindert, beim Vorliegen\nder Voraussetzungen im Übrigen den besonders schweren Fall\nzu bejahen. Auch zu einer Ermäßigung der bisher erkannten\nStrafe ist das Landgericht trotz des Wegfalls des Gesichtspunkts des Betrugs zum Nachteil der Kunden rechtlich nicht\ngenötigt (schon RG DRZ 22 Nr. 25; Löwe/Rosenberg 4tPO 21. Aufl.\n§ 331 Anm. 4 8; ständige Rechtsprechung) ; die obere Grenze für\ndie Betrugsstrafe ist allein durch den § 358 Abs, 2 StPO gesetzt.\n\nX\n\n- 15 -\n\nSollte das Landgericht einen besonders schweren Fall\nverneinen und demgemäß zur Verhängung einer Gefängnisstrafe\nfür den Betrug gelangen, so darf diese die Dauer der bisherigen Zuchthausstrafe überschreiten, sofern nur der Umwandlungsmaßstab des § 21 StGB berücksichtigt wird (BGHSt 2,\n\n96).\nII. Untreue\n\nil. Die sachlich-rechtlichen Einwendungen, die die Revision gegen den Schuldspruch erhebt, sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht hat in den sieben als Untreue abgeurteilten Einzelfällen den Treubruchstatbestand der Untreue nach der äußeren und nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\nUnrichtig ist die Meinung der Revision, der Angeklagte\ndürfe wegen Untreue nicht bestraft werden, weil es sich bei\nihr um eine straflose (mitbestrafte) Nachtat zu einem von\ndem Angeklagten begangenen Betrug gegenüber seinen Kunden\nhandle, den das Landgericht durch den in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß von der Strafverfolgung ausgenommen\nhabe. Zwar besteht nach den Urteilsfeststellungen die Möglichkeit, daß der Angeklagte in den Untreuefällen mindestens\neinen Teil der Kunden auch betrügerisch geschädigt hat. Die\nin diesen Fällen begangene Untreue, mag sie in Tateinheit\n(vgl. BGUSt 8, 254, 260) oder in Tatmehrheit mit Betrug\nzusammentreffen, stellt aber nicht eine straflose (mitbestrafte) Nachtat gegenüber dem Betrug dar, und zwar auch\ndann nicht, wenn man sich auf den Boden der von der Revision\nangeführten (vom Schrifttum übrigens teilweise abgelehnten:\nSchönke/Schröder StGB 13. Aufl. § 266 Rz 63) Entscheidung\nBGHSt 6, 67 stellt. Dabei braucht hier nicht auf die in\n\n- 16 -—\n\nRechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage eingegangen\nzu werden, ob der Angeklagte wegen der Untreue schon allein\ndeswegen bestraft werden konnte, weil das Landgericht den\nBetrug von der Strafverfolgung ausgenommen, den Angeklagten\ninsoweit also straffrei gelassen hat. Jedenfalls hat das\nLandgericht den Angeklagten der Untreue nicht deswegen\nschuldig befunden, weil er sich die Gelder seiner Kunden\ndurch Täuschung verfrüht verschafft und dadurch die Kunden\ngeschädigt habe. Zutreffend hat es vielmehr die Untreue darin\ngefunden, daß der Angeklagte entgegen der ihm obliegenden\n\n: Preupflicht nicht veranlaßt hat, daß die Kunden von den\nBanken aus ihren früher eingegangenen Verpflichtungen entlassen und daß ihnen die längst vor den verfrühten Zahlungen\nausgestellten Wechsel zurückgegeben oder vernichtet wurden.\nDer Angeklagte hat also auf jeden Fall “dem durch die Vortat\nschon eingetretenen Nachteil einen neuen Rechtsschaden hinzugefügt\" (BGHSt 6, 67, 68).\n\nb) Fehl geht insbesondere, was. die Revision dagegen\n\n. vorbringt, daß das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten\nbejaht hat. Der Angeklagte ist wegen Untreue nicht verurteilt\nworden, weil er den Kunden \"Stundungen und Vorschüsse. bis\n\nzur Ernte gewährt hat, die nach der Ernte abgerechnet werden\"\nsollten. Das Landgericht hat vielmehr rechtlich einwandfrei\ndargelegt, daß der Angeklagte seine Pflicht kannte, dafür\n\nzu sorgen, daß die Kunden nach restloser Begleichung ihrer\nSchuld alsbald von ihren sämtlichen Verpflichtungen freigestellt wurden, und daß die Wechsel zurückzugeben oder zu\nvernichten waren. Es hat ebenfalls dargelegt, daß der Angeklagte das nicht getan hat, obwohl er sich darüber im klare:\nwar, daß beim Inverkehrbleiben der Wechsel das Vermögen der\nKunden in hohem Maße gefährdet war und daß auch ein bleibend\nSchaden der Kunden entstehen könne.\n\n8\n\n- 17 -\n\nc) Auch dagegen, daß das Landgericht die mehreren Fälle\nder Untreue als ein fortgesetztes Vergehen erachtet hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Jedenfalls ist insoweit\nder Angeklagte nicht beschwert.\n\n@) Der Schuldspruch wegen Untreue kann auch nicht deshalb beanstandet werden, weil möglicherweise diese Untreue in\nTateinheit mit Betrug zum Nachteil der Kunden steht. Würde\ndieser Betrug zum Nachteil der Kunden in einen Fortsetzungszusammenhang mit dem gegenüber den Banken begangenen Betrug\nfallen, dann hätte allerdings keine gesonderte Einzelstrafe\nfür die Untreue verhängt werden können. Es fehlt aber jeder\nAnhalt dafür, daß das Verhalten des Angeklagten, mit dem er\nseine Kunden zur verfrühten Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten\nveranlaßt hat, auf ein und demselbon Entschluß beruhen könnte,\nder für sein Verhalten gegenüber den Banken maßgebend war. Der\nUnterschied in Richtung und Inhalt dieser beiden Verhaltungsweisen steht der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges\ngleichfalls entgegen.\n\n2. Der Strafausspruch hinsichtlich der Untreue hält ebenfalls der rechtlichen Nachnrüfung stand.\n\na) Was oben (unter I 3 a) dazu gesagt ist, daß das Landgericht eine Strafmilderung wegen der erst seit Beginn des\nJahres 1962 möglicherweise eingetretenen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat, gilt auch\nhier. Auch mit der fortgesetzten Untreue hat der Angeklagte\nbereits im Jahre 1961 begonnen (Fall 7 des Urteils, UA\n5. 46/47).\n\nb) Die Strafe für die Untreue hat das Landgericht selbständig, unabhängig von den Strafzumessungserwägungen hinsichtlich des Betrugs, zugemessen. Sie ist so maßvoll festgesetzt,\ndaß die Möglichkeit, sie sei in ihrer Höhe von der Strafe für\nden Betrug zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt, ausge-\n\n- 18 -—\n\nschlossen erscheint. Auch gegen die Höhe der durch § 266\n\nAbs. 1 StGB Neben der Gefängnisstrafe zwingend vorgeschriebenen\nGeldstrafe bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht bei ihrer Bemessung \"namentlich\"\ndie Höhe des durch die Untreue angerichteten Schadens einerseits und die Vermögensverhältnisse, in denen sich der Angekla in\nzur Zeit seiner Taten befunden hat, andererseits berücksichtig.\n\nDer Strafausspruch hinsichtlich der Untreue wird daher\n\nnicht davon berührt, daß derjenige hinsichtlich des Betrugs\naufgehoben werden muß. ”\n\nRotberg - . Börtzler . Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-26/4-str-286-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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