{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-19_4_StR_559_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-19","aktenzeichen":"4 StR 559/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu II 1 der Gründe\n\nStGB §§ 43, 248 db\n\nWer die Tauglichkeit einer bestimmten Sache für den\nauf sie in ummittelbarem zeitlichen Anschluß beabsichtigten strafbaren Angriff durch Untersuchung der\nSache erkundet, bereitet den Angriff nicht erst vor,\nsondern beginnt schon mit seiner als Versuch zu wertenden Ausführung ‚Hier Feststellung der Lenkradsperre\ndurch Rütteln an den Vorderrädern eines für eine unbe-Tugte Ingebrauchnahme vorgeschenen Kraftwagens).","text_plain":"2109 064,\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nzu II 1 der Gründe\n\nStGB §§ 43, 248 db\n\nWer die Tauglichkeit einer bestimmten Sache für den\nauf sie in ummittelbarem zeitlichen Anschluß beabsichtigten strafbaren Angriff durch Untersuchung der\nSache erkundet, bereitet den Angriff nicht erst vor,\nsondern beginnt schon mit seiner als Versuch zu wertenden Ausführung ‚Hier Feststellung der Lenkradsperre\ndurch Rütteln an den Vorderrädern eines für eine unbe-Tugte Ingebrauchnahme vorgeschenen Kraftwagens).\n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67 -\nLG Mönchengladbach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 559/67 URTEIL\n\nu u an\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Hans > ED aus X:\ndort geboren am EB 555,\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter\nGebrauchsentwendung eines Kraftfahr-ZEUgS UA.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 28. April 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall, wegen fortgesetzten gemeinschaftlich versuchten unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen, wegen Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen\n\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt und Polizeiaufsicht zugelassen.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte, im\nFall Bö@WB 11 1 der Urteilsgründe) sei er eines versuchten Vergehens nach § 248 b StGB schuldig befunden\nworden, obwohl es insoweit an einem Strafantrag fehle.\nDarüber hinaus rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\na pre nen mer m mn Beet mn mr ATS myım MEER Innen Dimmm dies MAN wur wenn mn wu Seren Hrn GER men wu mn Dad ade am men\n\nDie zur Verfolgung des Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Versuchs der unbefugten Benutzung von\nKraftfahrzeugen gemäß § 248 b StGB erforderlichen Strafanträge sind wirksam gestellt worden. Das gilt auch hinsichtlich der Straftat zum Nachteil der Zeugin Bi:\nDie Verurteilung des Angeklagten ist insoweit gestützt\nauf den Strafantrag, den Frau BB in ihrem der Polizei\nübsrgebenen Schreiben vom 13. Juli 1966 gestellt hat und\nder folgenden Wortlaut hat: \"Wegen der an meinem PKW,\nOpel-Rekord, MG-HE-85, verursachten Sachbeschädigung\nstelle ich Strafantrag\". Der Auffassung der Strafkammer,\ndaß dies ein zur Bestrafung des Angeklagten gemäß\n§ 248 b StGB ausreichender Strafantrag sei, ist beizutreten.\n\nDer Strafantrag bezweckt die Verfolgung einer bestimmten Tat nach Maßgabe des Gesetzes. Ist er wirksam\ngestellt und dadurch die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Strafverfolgung gegeben, so ist es die selbständige Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Gerichts,\ndie angezeigte Tat nach ihrer wahren Beschaffenheit zu er-\n\nmitteln, zum Gegenstand der öffentlichen Klage zu ma-\n\nchen und abzuurteilen. Dementsprechend umfaßt der Begriff der \"Handlung\" im Sinne von § 61 StGB nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch\ndes Bundesgerichtshofs grundsätzlich die im Strafantrag\nbezeichnete Tat nach all ihren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, wie sie sich nach dem Ergebnis\n\nder Hauptverhandlung darstellt /RGSt 5, 97, 99; 24, 12,\n14; 62, 83, 89; JW 1936, 2555; DR 1959, 235, 2534; BGH\n\nNIW 1951, 368; Urteil vom 24. September 1953 - 3 StR 56/55%]>\nAllerdings hat der Antragsteller die Möglichkeit, den\nStrafantrag zu teilen und auf eine oder einen Teil mehrerer tateinheitlich zusammentreffender Straftaten zu beschränken oder zu erklären, daß die Tat ausschließlich\nunter einem bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt verfolgt werden soll. Dies muß er jedoch er\nklären oder jedenfalis eindeutig erkennbar machen 'RGSt 24,\n12, 14 £; 62, 83, 88 ff; IV aa0; DR aaO; BGH aa0; Schwarz/\nDreher, 29. Auflage, § 61 Anm. 2 A c; Schönke/Schröder,\n13. Auflage, § 61 Rz 26; vgl. auch Jagusch in IK, 8. Auflage, § 61 Anm. III.1 c,2. Abs.). Geschieht das nicht,\n\nso wird der gesamte geschichtliche Vorgang erfaßt, welcher\nder Beschuldigung zugrunde liegt. Daß die gerügte Handlung\nvon dem Antragsteller nicht unter den zutreffenden strafrechtlichen Gesichtspunkt gebracht wurde, ist ebenso ohne\nEinfluß wie der Umstand, daß der zum Gegenstand der Untersuchung gewordene Vorgang in der Hauptverhandlung eine\n\nvon der tatsächlichen Darstellung des Antragstellers abweichende Gestalt gewinnt, soweit die Nämlichkeit der Tat\nvon dieser Abweichung nicht berührt wird. Ebenso ist es\nbeim Mangel gewoliter Begrenzung ohne Bedeutung, wenn im\nStrafantrag nur bestimmte rechtliche oder tatsächliche\n\nGesichtspunkte hervorgehoben werden .RGSt 5, 97, 100;\n2A, 12, 14; 62, 83, 89).\n\nIm vorliegenden Fall läßt sich eine Beschränkung\ndes Strafantrages weder seinem Inhalt noch sonstigen\nfür seine Auslegung erheblichen Umständen entnehmen.\nInsbesondere ist nicht erkennbar, daß Frau Böp die\nVerfolgung auf den Tatbestand der Sachbeschädigung\n‘'§ 303 StGB) beschränkt wissen wollte. Wie sich aus\nden Urteilsfeststellungen ergibt, haben der Angeklagte\nund der Mitverurteilte W@@9 sofort nach dem Zerschneiden des Stoffschiebedaches die Flucht ergriffen und von\nder weiteren Ausführung ihres Tatplanes, das Fahrzeug\nder Zeugin BöWWEW gegen deren Willen in Gebrauch zu nehmen, abgesehen, Die Antragstellerin hatte, wie die Strafkammer darlegt, keine Kenntnis von den wirklichen Absichten der Täter. Sic dachte gar nicht an eine Entwendung des Fahrzeugs, sondern vermutete, die beiden Männer hätten Gegenstände aus dem Kraftwagen stehlen wollen. Unter diesen Umständen gibt die Wendung, sie stelle\nStrafantrag wegen der an ihrem \"PKW ... verursachten\nSachbeschädigung\", lediglich das Erscheinungsbild der\nStraftat wieder, das sich ihr am Tatortiot. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann die rechtsunkundige\nGeschädigte die Vorstellung und den Willen, eine Strafverfolgung über den Tatbestand der Sachbeschädigung hinaus auszuschließen, schon deshalb nicht gehabt haben,\nweil sie an eine Entwendung ihres Fahrzeugs nicht dachte. Somit enthielt der Strafantrag eine knapp gefaßte.\nBezeichnung der Tat, wie sie sich der Antragstellerin\ndarstellte. Diese Darstellung hat sich auch in der Hauptverhandlung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht\nals zutreffend erwiesen. Nach den Urteilsfeststellungen\n\n—t\n\nne\n\nhat sich der Angeklagte tateinheitlich eines Vergehens der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Das\nLandgericht hat ihn zwar in Fall II 1 des Urteils\n\n-— wie im Rahmen der Sachrüge darzulegen sein wird -\n\nzu Recht des versuchten unbefugten Kraftfahrzeuggebrauchs schuldig befunden; es hätte ihn jedoch auch\nwegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens der\nSachbeschädigung verurteilen müssen. Daß das nicht\ngeschehen ist, beschwert den Angeklagten indes nicht.\nEine Abweichung hat die Hauptverhandlung nur insofern ergeben, als das Landgericht festgestellt hat,\ndaß die Sachbeschädigung nur einen Teil der von den\nTätern beabsichtigten und bereits versuchten Straftat darstellte. Diese Abweichung ist hier jedoch ohne\nBedeutung, da sie die Nämlichkeit der festgestellten\nmit der von der Geschädigten gerügten strafbaren Handlung nicht berührt. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die für eine einschränkende Auslegung des\nStrafantrages sprechen könnten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar, daß die Antragstellerin zu dem\nMittäter \\gggpund seiner Familie ein gutes Verhältnis\nhatte. Aus der Tatsache, daß sie am 13. Juli 1966 Straf\nantrag gestellt hat, ist jedoch zu entnehmen, daß sie\ndamals, in dem für die Auslegung allein maßgebenden\nZeitpunkt der Antragstellung, nicht gewillt war, auf\ndie Bekanntschaft mit Wggp Rücksicht zu nehmen, sondern ihn und den Angeklagten BB strafrechtlich verfolgt wissen wollte.\n\nen Da en\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2 und II 3 der\n-Urteilsgründe gehen fehl. Abgesehen davon, daß die\nStrafkammer im Fall II 3 unzutreffenderweise angenommen\nhat, die versuchte Gebrauchsentwendung gehe in dem anschließenden Diebstahl aus dem Kraftwagen rechtlich auf,\nund den Angeklagten insoweit lediglich wegen Diebstahls\nim Rückfall verurteilt hat, begegnet die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe in beiden Fällen versucht :§ 43 StGB}, ein Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch zu nehmen, keinen rechtlichen Bedenken. Ungeachtet der Frage, inwieweit der Angeklagte sich gemäß\n§ 47.3tGB die Tatbeiträge des Mittäters We zurechnen\nlassen muß, liegt in beiden Fällen schon deshalb ein Versuch vor, weil der Angeklagte durch seine eigenen Handlungen - das Rütteln an den Vorderrädern der Fahrzeuge -\nmit der Ausführung der Straftaten begonnen hat. Zum Anfang der Ausführung einer strafbaren Handlung {§ 43 StGB)\ngehört nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales. Vielmehr genügt es, wenn eine tätige,\ndas geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdende Beziehung zum Angriffsgegenstand hergestellt wird BGHSt 4,\n333, 334), wenn die Handlungsweise des tatentschlossenen\nAngeklagten einen derartigen unmittelbaren Angriff auf\ndas geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits\ngefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbei-\n. Führung des Enderfolges nahegerüickt ist 'BGHSt 2, 380,\n381). Die Ingebrauchnahme der Kraftfahrzeuge durch den\nAngeklagten erforderte deren Wegnahme, sollte also durch\ndiebstahlsähnliche Handlungen erfolgen \"Maurach, Deutsches Strafrecht, besonderer Teil, 4. Aufl., S. 253}.\n\nDie rechtliche Beurteilung seiner Handlungsweise als Versuch hängt daher, ähnlich wie beim Diebstahl, davon ab,\n\nob er mit dem Willen zur Wegnahme bereits den Gewahrsam der Berechtigten an ihren Fahrzeugen gefährdet hat.\nDas hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angriff\ndes Angeklagten und seines Mittäters jeweils gegen ein\nganz bestimmtes Fahrzeug gerichtet. In beiden Fällen\nvaren sie bereits entschlossen, den ins Auge gefaßten\nKraftwagen für die geplante Fahrt nach Düsseidorf wegzunehmen [UA 7). Der Angeklagte rüttelte an den Vorderrädern, um festzustellen, ob das Lenkrad durch ein\nSchloß versperrt war. Bcim Fehlen eines solchen Hindernisses wollte er sich unmittelbar anschließend des Fahrzeugs bemächtigen. In diesem Verhalten hat die Strafkammer mit Recht den Anfang der Ausführung der Wegnahme\ngesehen. Es war cin gezielter Angriff auf eine bestimnte als Tatobjekt ins Auge gefaßte Sache; es war nach\nder Vorstellung des Angeklagten zur Herbeiführung des\nEnderfolges geeignet und führte bereits sehr nahe an\ndie Verletzung des fremden Gewahrsams heran. Der Angeklagte hatte sich nicht etwa die Wahl zwischen mehreren\nFahrzeugen vorbehalten und deshalb an den Vorderrädern\ngerüttelt, um einen für sein Vorhaben besonders geeigneten, leicht zu entwendenden Kraftwagen herauszufinden. In diesem Fall läge nur eine Vorbereitungshandlung vor. Vielmehr richtete sich sein Entschluß jeweils auf die wWegnahme eines bestimmten wagens. Die\nGefährdung des Gewahrsams der Berechtigten ergibt sich\nauch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem\nRütteln an den Vorderrädern und der geplanten anschlie-Benden Entwendung der Fahrzeuge. So hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 28. September 1956 mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1958, 12° entschieden, daß be-\n\n&k\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2 und II 3 der\nUrteilsgründe gehen fehl. Abgesehen davon, daß die\nStrafkammer im Fall II 3 unzutreffenderweise angenommen\nhat, die versuchte Gebrauchsentwendung gehe in dem anschließenden Diebstahl aus dem Kraftwagen rechtlich auf,\nund den Angeklagten insoweit lcdiglich wegen Diebstahls\nim Rückfall verurteilt hat, begegnet die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe in beiden Fällen versucht ‘§ 43 StGB}, ein Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch zu nehmen, keinen rechtlichen Bedenken. Ungeachtet der Frage, inwieweit der Angeklagte sich gemäß\n§ 47.StGB die Tatbeiträge des Mittäters Wgp zurechnen\nlassen muß, liegt in beiden Fällen schon deshalb ein Versuch vor, weil der Angeklagte durch seine eigenen Handlungen - das Rütteln an den Vorderrädern der Fahrzeuge -\nmit der Ausführung der Straftaten begonnen hat. Zum Anfang der Ausführung einer strafbaren Handlung \\§ 43 StGB)\ngehört nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales. Vielmehr genügt es, wenn eine tätige,\ndas geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdende Beziehung zum Angriffsgegenstand hergestellt wird BGHSt 4,\n333, 334), wenn die Handlungsweise des tatentschlossenen\nAngeklagten einen derartigen unmittelbaren Angriff auf\ndas geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits\ngefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbei-\n. führung des Enderfolges nahegerlickt ist \"BGHSt 2, 380,\n381). Die Ingebrauchnahme der Kraftfahrzeuge durch den\nAngeklagten erforderte deren Wegnahme, sollte also durch\ndiebstahlsähnliche Handlungen erfolgen \"Maurach, Deutsches Strafrecht, besonderer Teil, 4. Aufl., S. 253).\n\nDie rechtliche Beurteilung seiner Handlungsweise als Versuch hängt daher, ähnlich wie beim Diebstahl, davon ab,\n\nob er mit dem Willen zur Wegnahme bereits den Gewahrsam der Berechtigten an ihren Fahrzeugen gefährdet hat.\nDas hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angriff\ndes Angeklagten und seines Mittäters jeweils gegen ein\nganz bestimmtes Fahrzeug gerichtet. In beiden Fällen\nvaren sie bereits entschlossen, den ins Auge gefaßten\nKraftwagen für die geplante Fahrt nach Düsseldorf wegzunehmen /UA 7). Der Angeklagte rüttelte an den Vorderrädern, um festzustellen, ob das Lenkrad durch ein\nSchloß versperrt war. Beim Fehlen eines solchen Hinder\nnisses wollte er sich unmittelbar anschließend des Fahrzeugs bemächtigen. In diesem Verhalten hat die Strafkammer mit Recht den Anfang der Ausführung der Wegnahme\ngesehen. Es war ein gezielter Angriff auf eine bestimmte als Tatobjekt ins Auge gefaßte Sache; es war nach\nder Vorstellung des Angeklagten zur Herbeiführung des\nEnderfolges geeignet und führte bereits sehr nahe an\ndie Verletzung des fremden Gewahrsams heran. Der Angeklagte hatte sich nicht etwa die Wahl zwischen mehreren\nFahrzeugen vorbehalten und deshalb an den Vorderrädern\ngerüttelt, um einen für sein Vorhaben besonders geeigneten, leicht zu entwendenden Kraftwagen herauszufinden. In diesem Fall läge nur eine Vorbereitungshandlung vor. Vielmehr richtete sich sein Entschluß jeweils auf die wWegnahme eines bestimmten wagens. Die\nGefährdung des Gewahrsams der Berechtigten ergibt sich\nauch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem\nRütteln an den Vorderrädern und der geplanten anschlie-Benden Entwendung der Fahrzeuge. So hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 28. September 1956 mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1958, 12° entschieden, daß be-\n\nreits das Befühlen der Manteltaschen eines einsteigenden Straßenbahnfahrgastes durch einen Taschendieb,\num festzustellen, ob eine Geldbörse darin ist, versuchter Diebstahl und nicht bloß eine Vorbereitungshandlung ist. Auch in diesem Urteil ist dem engen\nzeitlichen Zusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem beabsichtigten Diebstahl wesentliche Bedeutung für die Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung beigemessen worden.\n\nFrei von Rechtsirrtum ist ferner die Auffassung\ndes Landgerichts, daß der Angeklagte in keinem Fall\nfreiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46\nNr. 1 StGB). Im Fall II 2 wurden der Angeklagte und\nger Mittäter Wolf nach den Urteilsfeststellungen von\nden Eigentümern des Fahrzeugs bei der Tatausführung\ngestört und flüchteten, Im Fall II 3 ließ der Angeklagte nur deswegen von der Tat ab, weil das Fahrzeug\ntatsächlich durch ein Lenkradschloß gesichert war und\ner den Versuch, dieses Schloß aufzubrechen, für aussichtslos hielt :UA 7).\n\n2. Daß die Strafkammer zwischen der versuchten\nGebrauchsentwendung im Fall II 1 und der im Fall II 2\nFortsetzungszusammenhang angenommen hat, obwohl kein\nGesamtvorsatz vorliegt BGH GA 1960, 375), beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\n- 10 -\n\nDa auch die Verurteilung des Angeklagten im\nübrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist und die\nStrafzumessung sowie die Entscheidung gemäß §§ 243,\n35 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die\nRevision zu verwerfen.\n\nRotberg Faller Mayr\nSanders Hürxthal\n\nU","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-19/4-str-559-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-19/4-str-559-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.275521+00:00"}}