{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-19_4_StR_484_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-19","aktenzeichen":"4 StR 484/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3109 058\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharbeiter Werner 0 (ED\ngeboren am EEE :935 :: em,\n\naus KB:\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandägerichtsrat ir der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB: der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanval Ms GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstceile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 8. Juni 1967 mit den\nYeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer /erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfin\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiser Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einer Gefängnissiwrafe von zehn Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlautnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Vorfahren\nund rügt dic Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Revision allerdings, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wendet,\n\nJedoch tragen die Feststellungen die Verurteilung wogen Yahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nicht, Zwer war der Angeklagte nach den\nFeststellungen der Strafkammer mit einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,34%d zur Unfallzeit unbedingt fahruntüchtig. Es hätte\naber nähcrdr Darlegung bedurft, daß die von ihm gefahrenc\nangesichts der Sichtverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit,\nauch wenn sie möglicherweise nur - so ist das Urteil zu\nverstehen -— 50 km/h betrug, auf der Enthemmung durch Alkohol beruhte. Nur dann wäre, soweit nicht auch eine alkoholbedingte Unaufmerksamkeit vorlag, eine tateinheitliche Verurteilung aus § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB\nmöglich gewesen; sonst kam eine solche nur aus § 316 StGB\nin Betracht. Die Geschwindigkeit des Angeklagten war nicht\nso hoch, daß sie - auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse - schon für sich\n\nallcin für cinc alkoholbedingte Enthemmung sprach. Geschwindigkeitsüberschreitungen bei durch Witterungseinflüsse bedingten schlechten Sichtverhäftnissen kommen\njedenfalls bis zu der Geschwindigkeit, mit der der Angcklagte gefahren ist, auch bei nüchternen Fahrern nicht\nselten vor. Die Strafkammer hätte sich also nicht mehr\noder weniger formelhaft mit der Peststellung einer alkofen, sondern näher erörtern müssen, warum die Geschwindigkeit des Angeklagten alkoholbedinet \"enthemmt und somit\nunsicher\" (UA 5 unten) war (vgl, ESH YVRS 16, 448, 452),\n\nSollte die Strafkammer in Ger neuen Hauptverhandlung\nwieder zu der Überzeugung kommen, üaß der Angeklagte infolge Alkoholgenusuos fähruntüchtig:war, so wird; sic) Sich\ndamit auseinandersetzen müssen, op der für die Untrallzeit\nfestgestelltoe Blutalkoholgeheit nicht vielleicht auf den\nZusammenwirken der von dem Angeklagten getrunkenen 3\nFlüschcehen Underberg mit dem in der Nacht zuvor getrunkenen\nAlkohol beruht. Das ist zwar wenig wehrscheinlich, weil\nzwischen der Beendigung des Trinkens in der Nacht vor den\nUnfall und dem Unfall mindestens 18 1/2 Stunden vergangen\nwaren (vgl. Ponsold, Lohrbuch der gerichtlichen Medizin,\n3. Aufl. 1967, S. 246), aber nicht ganz ausgeschlossen.\n\nSollte das der Fall sein, so wird die Kammer weiter zu\nprüfen haben, ob der Angeklagte mit der Wirkung des Restalkoholgehalts rechnen mußte. Dafür könnte sprechen, daß\ner am Abend des Unfalltages im Laufe einer halben Stunde\n3 Fläschchen Underberg getrunken hat; das könnte ein Anzeichen dafür sein, daß er sich infolge des in der Nacht\nvorher getrunkenen Alkohols nicht wohl fühlte.\n\nRotberg Faller Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-19/4-str-484-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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