{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-19_4_StR_415_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-19","aktenzeichen":"4 StR 415/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nen.\n[\n\n9109 059\nBUNDESGERICHTSHÖF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_415/617 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rorert Dip zus EEE. dort\ngeboren am EEE 1947;\n\nwegen gemeinschaftl. versuchten Raubes,\n\nfl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten I wirä\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n25. April 1967, soweit es ibn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter\neines versuchten Raubes zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatten\nVER und die früheren Mitangeklagten Cup und ap\nin einer Gastwirtschaft dem St sin Schlafmittel\nins Bier getan, um ihm, wenn er eingeschlafen sein würde,\nsein Geld abzunehmen. Der Plan mißlang, weil Sp\nnicht einschlief. Später lockten ibn Cm. \"A und\nder Angeklagte Bi mittels einer List in einen Wald\nund versuchten ihm dort seine Brieftasche wegzunehmen,\nwas ebenfalls mißlang. Ob El zu der Zeit, als der\nPlan gefaßt wurde, StB ceinzuschläfern, bereits mit\nden anderen am Tisch saß, hat die Strafkammer nicht klüren können. Möglicherweise ist er erst hinzugekommen\nund eingeweiht worden, als MW das Schlafmittel schon\nins Bier geschüttet hatte. Jedenfalls aber ver De\nnachträglich mit dem Plan einverstanden und wollte einen\nAnteil an der Beute haben.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt indessen nicht die\nVerurteilung des Angeklagten BWwals Mittäter eines\nversuchten Raubes. Das Landgericht meint, DIEB habe\neinen Tatbeitrag geleistet, indem er an dem Tisch Platz\ngenommen und im Einverständnis mit den Mittätern auf\ndie Wirkung des Schlafmittels gewartet babe. Dadurch\nhabe er die Mittäter psychisch unterstützt. Dabei Übersieht das Landgericht aber, daß De durch sein nachträgliches Einverständnis die bereits beendete Gewaltanwendung, die in der Einflößung eines Schlafmittels\n\n14\n\nbestand, nicht mehr fördern konnte, Der Mittäter braucht\nzuvar sclbst kein latbestandsmerkmal verwirklicht oder\nsich an der Tatausführung unmittelbar beteiligt zu haben.\nSein Tatbeitrag muß aber die Tathandlung irgendwie gefördert haben und dadurch für den Erfolg mitursächlich.\nzevicsen scin (vgl. BGHSt 2, 344; BGH GA 1966, 210; BGH,\nUrteil vom 14. Juli 1967, 4 StR 138/67). Tathandlung\n\nwar hier allein der feblgeschlagene Versuch, Stun\ndurch Einflößung eines Schlafmittels bewußtlos zu machen,\nZu ihr hat der Angeklagte BR, geht man von den Feststellungen des lLandgerichts aus, keinerlei Beitrag geleistet. Sein bloßes nachträgliches Einverständnis mit\ndem Tatplan genügt nicht. Wie zu entscheiden wäre, wenn\nder Raub wie geplant ausgeführt worden wäre und ‚sich\nBED an ücr wegnahme ües Geldes beteiligt hätte, kann\ndahingestellt blciben. Beim fehlgeschlagenen Versuch.\nkann als Mittäter nur verurteilt werden, wer in irgendciner Weise auf den Gesamtablauf ursächlich eingewirkt\nhat. Daran fehlt es hier nach den bisherigen Feststellungen.\n\nDer spätere Versuch, dem St die Brieftasche\nwegzunehmen, beruhte, wie das Landgericht ausdrücklich\nfeststellt, möglicherweise auf einem neuen Tatentschluß\nder Beteiligten. Daß dabei mit Gewalt vorgegangen weracn sollte, hat es nicht feststellen können. In Betracht\nkommt aber, daß sich BW an dieser nach den bisherigen Feststellungen als Diebstahlsversuch zu wertenden\nTat als Mittäter oder Gehilfe beteiligt hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Sachverhalt noch zu prüfen\n\n(Y\n\nj\n\nscin. Die Feststellungen hierzu erlauben noch. keine\nabschließende Entscheidung, Verfahrensrechtliche Hinäcrnisse bestehen nicht, Da die Anklage auch diesen\nTeil des Geschehens unfaßt, ist er Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO.\n\nRotberg Faller Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-19/4-str-415-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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