{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-18_4_StR_308_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-18","aktenzeichen":"4 StR 308/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 057\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 308/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Helene Pr OD :::. si\nsus SEE, zetoren on EEE 917: 2\n\nElchniederung,\n\n- Sachbezeichnung: CE... -\n\nwegen Personenhehlerei u.a.\n\nDer 4, strafsenat des Bundesgerichtshofs Hat in üor\nSitzung von 13. September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Rotkerg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Hayr\nBunäesrichter Dr. Sanders\nSundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsunwalt WW in der Verhandlunz,\nTandgerichtsrat GEW ei üer Urteilsverkünduns;\n. als Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nRechtsanwalt ED :::: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n18. Januar 1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbleiben jedoch bestehen.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Zöntscheidung, auch\nüber die Aosten des Rechtsmittels, an cine\nandere ötrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n»ie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklaste wegen Fersonenhehlerei in Tateinheit mit Sachhehlerei zu einem Jahr\nund sechs Honaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision\nrügt sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\n‚Rechts. Es ist zweckmäßig, die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Sachrüge zu behandeln.\n\n1. Die Anwendung des § 258 Abs. 1 Nr. 2 StüB aut den\nfestgestellten Sachverhalt ist an sich frei von Rechtsirrtum. Dice vom Landgericht für erviesen erachteten Tatsachen ergeben auch die Merkmale der Sachhehlerei. Die\nAngeklagte hat von dem früheren Mitangeklagten CD\nmindestens 600 DM aus der Beute des Raubüberfalls auf\ndie Sparkassenzweigstelle Senne I zur freien Verfügung\nerhalten, also an sich gebracht. Einen Teil der Beute\nhat sie außerdem in ihrem Keller vor den Kriminalbeamten\nverheinlicht, um EEE vor Strafe zu schützen und ihm\ndie Vorteile des Verbrechens zu erhalten, aber auch, um\nselbst an der Beute teilzuhaben. Sie wußte, daß das Geld\naus einem Raubüberfall stammte. Daß das Landgericht es\noffenbar versehentlich unterlassen hat, bei der rechtlichen\nVürdigung des festgestellten Sachverhalts auch den § 259\nStGB zu erwähnen und näher darzulegen, in welchen Tatsachen\nsie die Merkmale der Sachhehlerei gefunden hat, gefährdet\nnicht den Bestand des Urteils, da hierüber angesichts der\nklaren Veststellungen kein Zweifel bestehen kann. Ob die\nhierauf gestützte Rüge, § 267 StPO sei verletzt, durchsreifen würde, kann auf sich beruhen, da das Urteil aus\ncinem andren Grund aufgehoben werden muß und das Landgericht den feststehenden äußeren Sachverhalt infolgedessen .eu und selbständig rechtlich würdigen muß.\n\n-A-\n\n2. Offen bleiben kann auch, ok § 267 StPÜ dadurch\nverletzt ist, daß die Urteilsgründe nicht erkennen\nlassen, aus welchen Gesichtspunkten die Strafkamner\ngeschlossen hat, die Straftat der Angeklagten sei\n\"Gipfelpunkt und Konsequenz einer nicht nur sexuell\nbestimmten, sondern auch egoistisch-parasitären Haltun:z\",\ndie ihr \"leider nicht wesensfremd\" sei.\n\n3. Hit Recht beanstandet die Revision, daß sich\ndas Landgericht nicht mit der nach Sachlage gebotenen\nGründlichkeit mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob\ndie Angeklagte für ihre Tat strafrechtlich verantvortlich gemacht werden kann, daß es insbesondere hierzu\nkeinen Sachverständigen gehört hat. Die Angeklagte hat\nbis zu ihrem 50. Lebensjahr ein einwandfreices Leben\ngeführt. Die Straftat hat ihren letzten Grund offenbar\nin den erotischen und sexuellen Beziehungen der alternden Frau zu dem zehn Jahre jüngeren N Das Landgericht hält es für möglich, daß diese \"eine Schwächung\nihrer ethischen Hemmungen\" herbeigeführt haben. Nach\neiner dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigung\nhat sie schon vor der Tat unter Depressionszuständen\ngelitten. All das legt dic Vermutung nahe, daß die\nAuffälligkeiten mit den Wechseljahren zusammenhängen.\nIn solchen Fällen bedarf die Frage der Zurechnungsfähigkeit, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 30.\nApril 1953 (kei Dallinger, MDR 1953, 401) hervorgehoben\nhat, sorgfältiger Prüfung. Es genügte nicht der bloße\nHinweis der Strafkammer darauf, daß weder die Angeklagte\nnoch ihr Verteidiger irgendwelche Andeutungen in dieser\nRichtung gemacht hätten und daß das Gericht sich in der\nHauptverhandlung eingehend mit der Persönlichkeit der\nAngeklagten befaßt habe. Den Zusammenhang zwischen\n\n-5 -\n\nTechseljahren und strafbaren Handlungen kann ein nedizinischer Laie nur schver zuverlässig beurtcilen. Dem\nLandgericht hätte sich vielmehr die Beiziehung eincs\nSachverständigen aufdrängen müssen. Aus diesen Grunde\nmuß das Urteil aufgehoben werden. Da die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen jedoch von dem Mangel nicht\nbetroffen sind, können sic bestehen bleiben.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg und Mayr\nBundesrichter Börtzler sinä beur-\n\nlaubt und ortsabwesend. Sie sind\n\ndaher verhindert, ihre Unterschrift\n\nbeizufügen.\n\nSanders\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-18/4-str-308-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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