{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-17_4_StR_616_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-17","aktenzeichen":"4 StR 616/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2109 052 7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 616/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Gustav C (EEE.\nohne festen Wohnsitz, geboren an 1925\nin DC, zur Zeit in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Januar 1968 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n22, August 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte im\n\nFall 2 der Urteilsgründe wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall verurteilt worden\nist, ferner im gesamten Strafausspruch\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen einfachen\nDiebstahls im Rückfall in vier Fällen zur Gesamtstrarfe\nvon vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nlb\n\n-3-\n\nDas Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt und\nmit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet worden.\nDie spätere einschränkende Erklärung des Verteidigers,\ndaß er Aufhebung und Zurückverweisung nur in den Fällen\n5 und 6 der Urteilsgründe begehre, ist wirkungslos, weil\ndie ausdrückliche Ermächtigung zur (Teil-)Rücknahme fehlt\n(§ 302 Abs. 2 StPO). Das Urteil unterliegt daher im vollen\nUmfang der Nachprüfung.\n\nDiese hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der\nAngeklagte in den Fällen 1 und 3 bis 5 der Urteilsgründe\nwegen einfachen Diebstahls im Rückfall sowie im Fall 6\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden\nist. Insoweit hat der Senat die Revision einstimmig für\noffensichtlich unbegründet erachtet. |\n\nDagegen begegnet die Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall im Fall 2 der Urteilsgründe Bedenken. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in\nder Nacht zum 4. Januar 1967, als es sehr kalt war und\nschneite, durch eine Luke in das Gebäude des Bauernhofs\nrg» eingestiegen und hat zunächst auf dem Heuboden eine\nWeile geschlafen. Danach .erst ist er in den darunterliegenden Raum gestiegen und: hat dort zwei Mettwürste und\nein Glas Birnen verzehrt und dann zwei Perlonhemden an\nsich genommen und angezogen. Wann er den Entschluß zum\nStehlen gefaßt hat, ob schon beim Einsteigen oder erst\nnach dem Schlafen, ergibt das Urteil nicht. Feststellungen\ndazu waren notwendig, weil sich der Angeklagte in dem\nzweiten Fall nur eines einfachen Diebstahls schuldig\ngemacht hätte. Außerdem hätte sich die Strafkammer mit\nder Frage der Notentwendung (§ 248 a StGB) \"eingehender\n\nAL\n\n-A-\n\nauseinandersetzen müssen. Sie geht bei der Prüfung des\n\n8 20 a StGB von einer wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten aus. Dieser hatte Hunger, es war sehr kalt und\nschneite. Falls es sich um gebrauchte Hemden gehandelt\nhaben sollte, kann der Gesamtwert der in diesem Fell\nentwendeten Gegenstände möglicherweise noch als \"sering\"\nbezeichnet werden.\n\nDies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls in diesem Falle. Da sich nicht ausschließen läßt,\ndaß die verhältnismäßig harten Einzelstrafen in den übrigen\nFällen durch die Strafzumessung in dem nunmehr aufgehobenen\nFall beeinflußt worden ist, war das Urteil außerdem im\ngesamten Strafausspruch aufzuheben.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-17/4-str-616-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-17/4-str-616-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.176181+00:00"}}