{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-17_4_StR_406_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-17","aktenzeichen":"4 StR 406/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n9109 053\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA_StR_406/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am EEE 1945 ir VE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Bergarbeiter Hans Joachim K EEE zu:\nVD, zevorcn 2 EEE 1937 in\n3 4\n\n3. den Fotografen Rudolf Erich M EEE a: DEREN\nWED: zevoren an ED 1935 ir VE\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten in\n\nder Sitzung vom 17. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten D up\nund X ira das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 6. April 1967 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß D ED\nwegen schweren Diebstahls in 11 Fällen, wegen\nDiebstahls in 11 Fällen und wegen versuchten\nDiebstahls,\n\nx OB een schweren Diebstanls in\n4 Fällen und wegen Diebstahls in 3 Fällen verurteilt werden.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten K UEEEEEEEEEEEED\n\nwird das bezeichnete Urteil auch im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er in den Fällen C 3 und C 4 verurteilt\nworden ist, ferner im \\usspruch über die gegen\n\nihn erkannte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des\n\nRechtsmittels des Angeklagten K EEE:\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\n\nDEE ur: x EEE vervorzcn.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten 4 EEEED zczen\ndas oben bezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nV. Dem Angeklagten Dip wirä die Untersuchungshaft seit dem 7. April 1967, soweit sie 5 Monate\nübersteigt, auf seine Strafe angerechnet.\n\nVI. Es wird davon abgeschen, dem Angeklagten D >\nim Rechtsmittelverfahren entstandene Kosten und\nAuslagen aufzuerlegen.\n\nDer Angeklaste Mm EEE nat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten I ist ebenso\noffensichtlich unbegründet wie es die sämtlichen sachlichrechtlichen Einwendungen der drei Angeklagten sind.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt auch sonst, von der nachstehend\nunter Nr. 2 behandelten Besonderheit abgesehen, keine Rechts\nfehler auf.\n\n2. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den von den Angeklagten D\nund KÜEEEED pesangenen schweren Diebstählen zum Nachteil\ndor Firma TB Falı C 3) und der Bäuerlichen Bezugs- und\nAbsatzgenossenschaft OB =11 C 4) verneint. Es hat\ndie von ihm angeführte (VA S. 25) Stelle im Leipziger\nKommentar zum Strafgesetzbuch (8. Aufl., Vorbem. B III 2 08\nzu § 73 StGB) mißverstanden. Der Diebstahl eines Gegenstandes,um mit seiner Hilfe einen weiteren Diebstahl zu\nbegehen, wird mit diesem dann tatsächlich ausgeführten\nweiteren Diebstahl freilich nicht zu einer einzigen fortgesetzten Tat verbunden, wenn der Täter sich bei der Entwendung des Gegenstandes noch keine bestimmten Vorstellungen über den weiteren Dicbstahl gemacht hat. Besitzt\nder Täter aber bei der Entwendung des ersten Gegenstandes\n\nschon genaue Vorstellungen darüber, wo, wann und unter\nwelchen Umständen er den zuerst entwendeten Gegenstand\nbei der Begehung des weiteren alsbald anschließenden Diebstahls verwenden will, so sind alle Voraussetzungen erfüllt, die an das Vorhandenscin eines Gesamtvorsatzes gestellt werden können. Infolge der im wesentlichen bcestehenden Gleichartigkeit der Tatbegehung und des verletzten Rechtsguts können dann gegen die Annahme eines\nfortgescetzten Dicbstahls keine Bedenken erhoben werden\n(vgi. RGSt 51, 305, 312; BGH VRS 13, 41, 435 wicdergegeben auch bei Dallinger in MDR 1957, 526).\n\nSo liegt es hier. Die Angeklagten De und (EEEEEEND\nhaben sich daher in den Fällen C 5 und G 4 des angefochtenen\nUrteils ingesamt nur je eines schweren Diebstahls schuldig\ngemacht,\n\nDen Schuldspruch kann der Scnat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Der\n§ 265 StPO steht nicht entgegen. Wenn es liegt auf der\nHand, daß sich die Angeklagten auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht anders als tatsächlich geschehen hätten verteidigen können,\n\nAuf den Strafausspruch ist diese Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten Di; gegen den in\nAnwendung des Jugendstrafrechts eine Einheitsjugendstrafe\nverhängt werden mußte, ohne Einfluß. Gegen den Angeklagten\nKEEEED sazegen muß nunmehr in den Fällen C 3 und 0 4\nstatt zweier Einzelstrafen eine einzige Einzelstrafe verhängt werden, deren Höhe wegen § 358 Abs. 2 StPO die Summe\nder beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten\ndarf, im übrigen aber im Ermessen des Tatrichters stcht.\nMit aufgehoben werden muß infolgedessen auch dic Gosamt-\n\nstrafc, obwohl ihre Festsetzung sonst keinen Rechtofehler\nenthält. Deswegen muß insoweit die Sache an das Landgerichzurückverviiesen werden. Die Einzelstrafen wegen der zahlreichen übrigen von Ki verübten Dichstähle werden\njedoch nicht davon berührt, in welchem rechtlichen Verhältnis zueinander dic von ihm tatsächlich begangenen\nDiebstähle in den Fällen C 3 und U 4 stehen; die übrigen\nEinzelstrafen müssen daher bestehen bleiben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders, Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-17/4-str-406-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-17/4-str-406-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.158104+00:00"}}