{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-12_4_StR_597_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-12","aktenzeichen":"4 StR 597/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2109 055\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_597/67, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Georg WED zu: il,\nKreis BW; geboren am 1922 in om:\nKreis Ci\n\nwegen Betruges i.R.\n\nÜ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. Januar 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichterat WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 13. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\na) soweit er im Fall MB (11 5 der Urteilsgründe)\nwegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist,\n\nb) im Fall re(11 7 der Urteilsgründe) im Strafausspruch, .\n\nc) im Gesamtstrafausspruch. ’\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwie dub ven bunt dumm min ar Sam men MR Tepe var aner\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im\nRückfall in sechs Fällen und wegen Zuwiderhandlung gegen\nein Berufsverbot zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihm für fünf Jahre untersagt, den Beruf eines\nselbständigen Bäcker- und Konditormeisters auszuüben. Die\nkevision dos Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.\n\nIm Fall II 5 ergeben die Feststellungen nicht zuverlässig, daß der Schlossermeister MB einen Vermögensschaden erlitten hat. Möglicherweise liegt hier nur ein\nversuchter Betrug vor. Der Angeklagte hat MW durch Hingabe eines ungedeckten Schecks für eine frühere Arbeit, den\ner später unter dem Druck einer Drohung mit Strafanzeige,\neinlöste, dazu veranlaßt, einen weiteren, größeren Werkauftrag anzunehmen und für die Ausführung neue Rohre im Werte\nvon rund 200 DM zu kaufen. NEED führte den Auftrag nicht\naus, nachdem er erfahren hatte, daß der Scheck nicht gedeckt\nwar. Das Landgericht nimmt offenbar als selbstverständlich\nen, daß MW durch den Kauf der Rohre einen Vermögensschaden erlitten habe. Da er jedoch im Besitz der neuen\n\nd\n\nRohre blieb, versteht sich das nicht von selbst. Als Schlosser-\n\nmeister konnte er die Rohre möglicherweise anderweit verwerten. Ob sie nach Form und Abmessungen auf den besonderen\nBedarf des Angeklagten zugeschnitten waren, so daß sie sonst\nnicht verwertbar waren, geht aus den Feststellungen nicht\nhervor. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten\nBetruges wird daher in diesem Falle von den Feststellungen\nnicht getragen.\n\nIm Fall HB (11 7) bestehen Zweifel, ob das\nLandgericht den Schuldumfang zutreffend beurteilt hat.\nDie Feststellungen (UA Seite 9 f) ergeben klar, daß nur\n.der durch die Aushändigung der letzten Sendung Mehl entstandene Schaden von 1 450,- DM durch die Täuschungshandlung des Angeklagten — Hingabe eines ungedeckten Schecks\nzur Bezahlung früherer Lieferungen - verursacht worden\n.ist. Gleichwohl scheint das Landgericht dem Angeklagten\nbei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung\n(UA S. 16 und 18) den Gesamtausfall FW: in Höhe von\n2 997,- DM als durch den Betrug verursacht zur Iast legen\nzu wollen. Dies wäre rechtlich fehlerhaft. Die Unklarheit,\nob der Schuldumfang richtig beurteilt ist, nötigt. zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle. j\n\nIm übrigen ist die. Revision unbegründet. Die Überzeu-\n. gung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei, seinen Anschaffungen seinen späten Zahlungsverzug vorausgesehen und\nbewußt billigend in Kauf genommen, ist damit vereinbar,\ndaß, er bei Eröffnung seines Betriebes ein Anfangskapital\nvon 3 000 DM besaß und in der Folgezeit nicht unerhebliche\n Zinnahmen erzielte. Nach den Feststellungen hat er das\nKapital und seine Einkünfte für andere Anschaffungen, den\nlaufenden Bäckereibedarf und seinen Lebensunterhalt verbraucht. Die Verpflichtungen, die er in dem in Frage\nstehenden Zeitraum einging, überstiegen, insgesamt gesehen, wie er erkannte, den Ertrag seines Betriebes. Fehl\ngeht ferner die Ansicht der Revision, die einzelnen Betrugstaten stünden im Fortsetzungszusammenhang. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte nicht auf Grund eines\nGesamtvorsatzes gehandelt (s. BGHSt 1, 315).\n\n- 5.\n\nAuch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keine\nVerstöße gegen sachliches Recht.\n\nMit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruches ist auch\ndie Entscheidung über das Verbot der Berufsausübung aufgehoben. Das Landgericht muß darüber neu entscheiden.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nDim","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-12/4-str-597-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-12/4-str-597-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.990756+00:00"}}