{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-12_4_StR_549_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-12","aktenzeichen":"4 StR 549/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2109 057\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 549/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Heinrich “iD zu: zii:\ndort geboren am EEE 1926, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Betrugs i.R., Unfallflucht u.a.\n\no\n\nDer 4. utrafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der üöitzung vom 12. Januar 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nvenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt u: ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 8. Mai 1967 aufgehoben,\nsoweit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird :. die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn a rn rn tn an a vn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Fahrens ‘ohne Fahrerlaubnis in\nTateinheit mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit\nUnfallflucht, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit\nmit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, wegen Rückfallbetruges und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in weiteren zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine neue\nFahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Gicherungsverwahrung angeoränet hat.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision sieht eine Verletzung des Grundsatzes\nder Mündlichkeit der Verhandlung und der Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs. 2 StGB darin, daß die Strafkammer im Falle\nII 1 des Urteils das schriftliche Gutachten des Professors\nDr.med. Hallermann vom 11. Juni 1966 über den Alkoholgehalt\nder dem Angeklagten entnommenen Blutprobe verwertet habe,\nohne den Gutachter persönlich zu hören. Die Rüge greift\nnicht durch,\n\nEs handelt sich bei dem Gutachten (Bd..I Bl. 73 d.A.)\num ein Gutachten des Instituts für gerichtliche und soziäle\nMedizin der Universität Kiel. Es konnte also als eine ein\nGutachten enthaltene Erklärung einer öffentlichen Behörde\n\nnach § 256 StPO, wie es geschehen ist, verlesen werden\n(BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24 und VRS Il, 449).\n\nEin Beweisamtrag auf Vernehmung des Sachverständigen\nwar nicht gestellt worden. Von Amts wegen drängte sich\neine solche nicht auf, zumal da weder der Angeklagte noch\nsein Verteidiger :.die Richtigkeit des Gutachtens angezweifelt hatten.\n\n2. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht in\nden Fällen II 3 a und b des Urteils ist unzulässig, weil\nsie kein Beweismittel anführt, dessen Benutzung sich der\n Strafkammer hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).\n\n3. Auch die Rüge, die Strafkammer habe dadurch gegen\n§ 244 StPO verstoßen, daß sie keinen Fachpsychiater als\nSachverständigen über die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten vernommen habe, hat keinen Erfolg. Die als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bezeichnete Rüge wendet sich\ngegen die Ablehnung des Hilfsamtrages der Verteidigung, ein\n- gemeint war: ein weiteres — Gutachten Über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Die Strafkammer hat\ndiesen Antrag zulässigerweise im Urteil. abgelehnt. Die Begründung, das Gegenteil der in dem Antrag behaupteten Tatsache - Ausschluß oder erhebliche Verminderung der Zurechnungr\nfähigkeit des Angeklagten -— sei durch das Gutachten des\nvernommenen Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Stahmer\nbereits erwiesen, entspricht den .§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.\n\nDas Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, Zweifel\nan der Sachkunde des vernommenen Gutachters zu wecken oder\ndarzutun, daß einem anderen Gutachter überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Dabei kann offen bleiben, ob\n\nDr. Stahmer ein Fachpsychiater ist. Er ist Gefängnisarzt\n\nund wird von der Strafkammer seit Jahren als Gutachter herangezogen, besaß also jedenfalls die erforderlichen Erfahrungen\nauf psychiatrischen Gebiet, um den Angeklagten begutachten |\nzu können. Es mag zwar häufig die Begutachtung eines Angeklagten durch einen Fachpsychiater zweckmäßig oder sogar\ngeboten sein. Das war aber hier auf Grund der im Urteil im\neinzelnen geschilderten körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten nicht der Fall. Bei diesem genligte\ndie Begutachtung durch einen erfahrenen Gerichtsmediziner.\nDie Strafkammer hatte um so weniger Anlaß, ein weiteres\nGutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen, als ein ihr vorliegendes in einer früheren Strafsache erstattetes Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors\nDr. Masel, München, die volle Zurechnungsfähigkeit des An-\n\n. geklagten cbenfalls bejaht hatte. Auch die Revision bringt\nkeine Tatsachen vor, die eine Begutachtung durch einen\nFachpsychiater erforderlich erscheinen ließen.\n\nDuß das frühere Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors\nDr. Masel in der Hauptverhandlung verlesen worden sei, wie\ndie Revision vorträgt, trifft nach der allein maßgeblichen\nVerhandlungsniederschrift (BGHSt 9, 78) nicht zu. Aus ihr\nergibt sich nur, daß der Sachverständige Dr. Stahmer Gelegenheit hatte, dieses Gutachten vor der Erstattung seines\nGutachtens einzusehen. Dagegen können Bedenken nicht erhoben werden.\n\nEs liegt also weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3\nund 4 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO vor.\n\n4. Daß der Angeklagte nicht ausreichend befragt worden\nsei, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht\nwerden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352 f).\n\n5. Nach der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift\nwar der Angeklagte während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend. Der Rüge, er sei durch eine zeitweilige\nEntfernung aus dem Sitzungssaal in seiner Verteidigung\nbeschränkt worden, fehlt somit die Grundlage.\n\n6. Die Revision sieht eine Verletzung des § 257 StPO\ndarin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, den Angeklagten nach der Vernehmung eines Zeugen in jedem Fall zu\nbefragen, ob er etwas zu erklären habe. .\n\nTatsächlich ist der Angeklagte jedoch ausweislich\nder Niederschrift über die Hauptverhandlung nach der Ver-\n. nehmung eines jeden Zeugen und des Sachverständigen und\nnach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt\nworden, ob er etwas zu erklären habe (Bd. II Bl. 220 AsA.)e\nNur bei der erneuten Vernehmung des Zeugen IL (Ba. ıl\nBl. 221 d.A.) fehlt ein entsprechender Vermerk, Das kann\naber die Revision nicht begründen, weil § 257 \\:tPO nach\nständiger Rechtsprechung (so schon RSSt 42, 168 und OGHSt 1,\n110, 111) nur eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung sich die Revision nicht berufen kann, sofern nur\ndas rechtliche Gehör insgesamt genügend gewährt wird.\nDaß dies nicht der Fall gewesen sei, trägt aber die Revision nicht schlüssig vor.\n\n7. Entgegen der Behauptung der Revision hat der Angeklagte das letzte \\lort gehabt. Das ergibt die Sitzungsniederschrift eindeutig. Daß sie den Ausdruck \"letztes\nWort\" nicht gebraucht, ist ohne Bedeutung (BGHSt 13, 53,\n59). Ein Verstoß gegen § 258 StPO liegt also nicht vor.\n\nZu dem Ergänzungsamtrag der Staatsanwaltschaft auf\nEntziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit sich zu äußern,\nhatten sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger\nGelegenheit. | j\n\nII. Die Sachrüge\n\ni. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum\n‚Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die\nStrafkammer im Falle II 1 einen Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten für die Tatzeit von 1,5 %0, nicht, wie die\nRevision meint, von nur 1,1 %0 festgestellt.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, ob sie\ndie Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB\nbejahen will. Der Urteilszusammenhang läßt jedoch erkennen,\ndaß sie die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB ala\ngegeben ansieht.\n\nAus der sehr eingehenden Schilderung des Werdeganges\ndes Angeklagten unter I in Verbindung mit den zusätzlichen\nErwägungen unter V des Urteils ergibt sich zur Genüge,\ndaß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nim Sinne des § 20 a StGB ist. Die Angriffe der Revision\ngegen die Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehen fehl.\n\nBei der Prüfung des Hanges des Angeklagten zu straftaten hat die Strafkammer erwogen, daß der Angeklagte\n\"immer Rechtsbrüche der verschiedensten Art begangen hat\".\nöie hat nicht übersehen, daß es sich dabei vorzugsweise |\num Eigentums- und Vermögensdelikte (Diebstahl und Betrug)\ngehandelt hat, aber zutreffend darauf hingewiesen, daß\ndiese früher von ihm begangenen Taten im wesentlichen im\nZusammenhang mit seiner Leidenschaft zum Fahren mit Kraftfahrzeugen stehen, und erörtert, daß auch sein häufiges\n\nFahren ohne Führerschein auf einem Hang zu diesen Straftaten beruht. Daß sie bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Prüfung seines Hanges auch\n\ndie gegen ihn als Heranwachsenden ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten heranzieht, ist\nnicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, warum auch die jetzt von dem Angeklagten begengenen Straftaten, nämlich das Fahren ohne Führerschein in\n\nden Fällen II 1, 2b, 3 a und b und der Betrug im Falle II 2:\ndes Urteils in dem von ihr bejahten Hang begründet sind,\nder seine Wurzel in der Leidenschaft zum Fahren mit Kraftfahrzeugen um jeden Preis hat. Sie hat diese Prüfung mit\nder erforderlichen Sorgfalt (vgl. BGHSt 16, 296) vorge-\n\nnommen °\n\nDie Strafkammer hat die Gefährlichkeit des Angeklagten\nauch für die Zukunft ohne Rechtsirrtum bejaht. Sie hat\ndargelegt, daß er auch künftig aus seinem Hang heraus\n\"mit hoher Wahrscheinlichkeit rückfällig werden wird\n(§ 20 a StGB)\". Sie durfte die Gefährlichkeit des Angeklagten auch für das Fahren ohne Führerschein bejahen,\nweil diese Straftaten ebenfalls nicht nur als solche zu\nden schwersten ihrer Art gehören würden, wie sich schon\naus der Hartnäckigkeit ergibt, mit der der Angeklagte bislang immer wieder ohne Führerschein. gefahren ist, sondern\nweil diese Gefährlichkeit weiter aus der auch in Zukunft _\nzu erwartenden Verbindung des Fahrens ohne Führerschein\nmit anderen, schwereren Straftaten folgt (vgl. dazu BGHSt 17\n213 und 19, 98).\n\nIn der Strafhöhe lassen weder die Einzelstrafen noch\naie Gesamtstrafe einen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung. Die ÜStrafkammer hat sie nur mit\ndem einen Satz begründet, daß sie sie \"aus den oben zu V\nangeführten Gründen\" für erforderlich hält. Unter V des\nUrteils hatte sie die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bejaht. In den Ausführungen\nzu diesem Punkt findet sich zwar der Satz, der Angeklagte\nwerde, \"wenn er in die Freiheit zurückkehrt, mit hoher\nWahrscheinlichkeit alsbald wieder rückfällig werden ...\n(§ 20 a UtGB)\". Der Satz kann aber, wie die Anführung\ndes § 20 a StGB ergibt, sehr wohl auf die Beurteilung im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung bezogen sein, auf den os\nbei der Frage nach der Eigenschaft eines Angeklagten als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ankommt (BGHSt 1, 94,\n100).\n\nEs fehlt indes eine Erörterung, ob die öffentliche\nSicherheit die Verwahrung des Angeklagten im Zeitpunkt\nder Entlassung aus der Strafhaft erfordert. Die Strafkammer\nhätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die jetzt\nbestehende Gefährlichkeit des Angeklagten nach der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und nach\nder Verbpüßung der mehrjährigen Zuchthausstrafe noch fortbestehen wird. Gerade im vorliegenden Fall waren Erwägungen\nnach dieser Richtung mit Rücksicht auf die Art der vom\nAngeklagten in Zukunft zu erwartenden Taten unumgänglich.\n\n4. Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung der\nFahrerlaubnis auf Lebenszeit ist angesichts der Feststellung der Strafkammer hinsichtlich der Persönlichkeit\n\n- 10 -\n\ndes Angeklagten, seines Vorlebens und der jetzt wieder\nvon ihm begangenen Straftaten nicht zu beanstanden. Sie\nentspricht der Sachlage.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-12/4-str-549-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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