{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-12_4_StR_544_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-12","aktenzeichen":"4 StR 544/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nx\n\n2130 022\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nann URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Diebstahls i. R. uU-&.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nl\nnD\n)\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichterat WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt WB vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1%,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pig»\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 15. Juni 1967, auch soweit es den\nAngeklagten Aw betrifft, in den\nFällen 4 und 10 im Strafausspruch sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sy\nwird das Urteil im Strafausspruch mit den\nFeststellungen, ferner bezüglich des Angeklagten Tom in Fall 4 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nir\n\n3, Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten PB una STEEEm sovie die\nRevision des Angeklagten Ki veräcen\nverworfen. Der Angeklagte KB nat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n4, Im Umfang der Aufbebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch.\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n‘ Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDes —\n\nDer Angeklagte PB ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in 4 Fällen und wegen einfachen Rückfalldichstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, der\nAngeklagte SW egen schweren Diebstahls zu vier Monaten Gefüngnis und der Angeklagte KEEP vcsen Hehlcrci\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Revision des Angeklägsten Sw rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, die beiden übrigen Angeklagten beanstanden nur die sachliche Rechtsanwendung.\n\niin zum ddr mm ums mn mn Du im Br ame Baar Eher nn ae ei ann pn dar den nr ann man Ge mm wre Den der arm\n\na) Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der\nRevision wenden sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis-\n\n-1-\n\nwürdigung. Ein Fortsetzungszusammenhang ist zu Recht\nverneint worden. Das Aufbrechen der verschiedenen Kraftwagen, dic sich von Fall zu Fall als dafür lohnend und\ngeeignet erwiesen, und die Wegnahme der Autoradios und\nanderer Gegenstände beruhte, wie das Landgericht irrtunsfrci ausführt, nicht auf cinem Gesamtvorsatz, wie er nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313,\n315) zur Annahme einer Fortsotzungstat vorhanden sein muß,\n\nb) Dagegen kann der Strafausspruch in den Fällen 4\nund 10 nicht bestehen bleiben. Die Kammer hat es hier,\nobgleich sie eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen konnte, abgelehnt, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch\nzu machen und zwar deshalb, weil der Angeklagte die Diebstähle nur ausgeführt hat, um sich von dem jeweiligen\nErlös der Diebesbeute Alkohol kaufen zu können.\n\nDie verminderte Zurechnungsfäühigkeit ist zwar kein\nzuingender Strafmilderungsgrund. Ihre Berücksichtigung\nzugunsten des Täters steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 7, 28, 29; RGSt 69, 317; 71,\n179). Bei der Ausübung seines Ermessens ist der Tatrichter jedoch nicht frei, er ist vielmehr an den Grundsatz\ngebunden, daß die Strafe schuldangemessen sein soll und\ndaß die verminderte Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen\nden Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert.\nDa bei der gebotenen Würdigung der gesamten Umstände der\nTat auch der Beweggrund zu ihr berücksichtigt werden\ndarf, war es dem Landgericht unbenommen, straferhöhend\nzu verwerten, daß der Angeklagte \"gestohlen hat, um Alkohol trinken zu können\". Die Kammer hat indessen übersehen,\n\ndaß es nach den tatsächlichen Feststellungen zu den\nFällen 4 und 10 zumindest nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß der Tatentschluß selbst,einschließlich des\nAlkoholgenunses möglicherweise durch den Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beeinflußt\nworden ist. Da in beiden Fällen demnach. der oben erwähnte Grundsatz der Schuldangemessenheit verletzt sein\nkönnte, muß der Strafausspruch in den Fällen 4 und 10\naufgehoben werden. Nach der Sachlage wird die Höhe der\nEinzelstrafen in den sonstigen Fällen von dieser Aufhebung nicht berührt. Die übrigen Einzelstrafen müssen\ndaher bestehen bleiben. Hingegen erfaßt die Aufhebung\nin den Fällen 4 und 10 auch den Gesamtstrafausspruch.\n\nc) Die. teilweise Aufhebung bei PB erstreckt\nsich gemäß § 357 StPO in gleichem Umfang auch auf den\nAngeklagten AB. Nach. üen Urteilsgründen ist auch.\ner von derselben sachlich-rechtlichen Gesetzesverletaung\nbetroffen wie der Beschwerdeführer FEW:\n\n2. Die Revision des Angeklagten Se\n\na) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) und daher einer weiteren Behandlung\nnicht zugänglich.\n\n“ ») Der Schuldspruch 1äßt Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen. Bedenken bestehen jedoch\ngegen den Strafausspruch. Den Urteilsgründen ist nicht\nzu entnehmen, ob sich das lLandgericht nach seiner Feststellung, der Angeklagte könnte vielleicht im Zustand\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt\n\nhaben, bei der Strafbemessung der Möglichkeit einer\nStrafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, 44 StGB bewußt gewesen ist und ob es hiervon Gebrauch gemacht hat oder weshalb diesc. möglicherweise .unterblichen ist.\n\nce) Von derselben sachlich-rechtlichen Gesetzesvertletzung wie der Beschwerdeführer Sp ist auch: der Angeklagte Tim Hinsichtlich des Falles 4 der Urteilsgründe betroffen, Gemäß § 557 StPO ist daher auch bei\nihm der Strafausspruch im Fall 4 aufzuheben. Da auch\nhier die Höhe der übrigen Einzelstrafien von dieser Aufhebung ersichtlich nicht beeinfiußt wird, bedarf es daneben nur der Aufhebung des Gesamtstiraflausspruchs.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Kun\n\nDas Rechtsmittel deckt keinen Rechtsfchler auf. Der\nBeschwerdeführer versucht lediglich die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Da jene\nweder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt und auch in sich nicht widerspruchsvoll ist, muß die Revision verworfen werden.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-12/4-str-544-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-12/4-str-544-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.944683+00:00"}}