{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-12_4_StR_515_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-12","aktenzeichen":"4 StR 515/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2109 D\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_515/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Mechthild N EEE\ngeb. TED, zeschiedene EEE, au: EEE\n\ndort geboren am EB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen versuchten Mordes.\n\nft\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hagen vom\n11. Juli 1967 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nDortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nman ar Dun mn men wm nn mn m mn a ee\n\nDie Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision, die\nallgemein Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muß Erfolg haben,\n\nGegen die Annahme, die Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen i.S. des § 211 StGB gehandelt, ergeben\n\nsich durchgreifende Bedenken.\n\nNiedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allge-\n\nmeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch\n\nhemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb\nbesonders verwerflich, ja verächtlich ist (OGHSt 1, 327;\n2, 344; BGHST 2, 60, 65; 3, 132). Für die Beurteilung\nder Frage, ob die Beweggründe der Angeklagten diesen\nVoraussetzungen entsprachen, darf nicht ein einzelner\nzur Tat führender Antrieb aus dem Zusammenhang mit anderen gelöst für sich allein bewertet werden. Denn einc\nsolche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil,\nnicht aber, wie erforderlich, auf den Tötungsbeweggrund\nals Ganzes erstrecken. Es sind mithin die gesamten Unstände der Tat zu berücksichtigen (BGH NJW 1954, 565\n\nNr. 22). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, daß die Triebfeder der Tat nicht mur verwerflich\nist, sondern im unverbildeten Betrachter das sichere\nGefühl der Verachtung einer in dieser Weise motivierten\nTat hervorruft, ist das Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt (OGHSt 1, 327; BGHSt 3, 133).\n\nDem Erfordernis, daß die Tatumstände in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind, ist das Schwurgericht\n\nd4\n\nim angefochtenen Urteil nicht nachgekommen. Auf diesem\nMangel beruht seine Erwägung, die Ermöglichung ihres\neigenen Urlaubs sei für die Angeklagte der tragende und\n‚ im Vordergrund ihrer Überlegungen stehende Tötungsbe-\n\n_ weggrund gewesen. Dadurch, daß das Schwurgericht die\nFrage nach dem Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes\nausschließlich danach bemißt, ob \"ein noch so verdienter\nUrlaub ein Beweggrund für die vorsätzliche Tötung eines\nKindes\" sein dürfe, übergeht es rechtsfehlerhaft seine\neigenen Feststellungen, wonach eine Reihe anderer Überlegungen für die Tat mitentscheidend war. Die Angeklagte\nwollte \"nicht aus reiner Genußsucht\" nach Griechenland\nfahren, ibr lag \"vielmehr deshalb soviel an dem Urlaub,\n‚weil sie glaubte, daß ihr arbeitssamer und sparsamer\nMann unbedingt Erholung brauche und daß auch sie wegen\nder in den letzten Wochen besonders großen nervlichen\nund körperlichen Beanspruchung einmal ausspannen mußte\",\n‚Vor allem aber schien es ihr, die auf Grund ihrer Erfahrungen auch den nächsten Menschen gegenüber sehr mißtrauisch war, deshalb notwendig, mit ihrem Mann gemeinsam nach Griechenland zu fabren, weil aie fürchtete,\ndieser könne unter dem Einfluß seiner Angehörigen und\nweil ihn vielleicht das familiäre Zusammenleben mit dem\nkranken Kind Christos auf die Dauer zu viel werde, in\nseiner Heimat bleiben und sie mit ihren drei Kindern\nallein lassen. Obwohl das Urteil unschwer erkennen 1äßt,\ndaß angesichts dessen, was die Angeklagte in ihrem pisherigen Leben erfahren hatte, gerade dieser nachfühlbaren Überlegung für sie außerordentliches Gewicht zukommen mußte, hat sie das Schwurgericht bei seiner entscheidenden Würdigung (vgl. UA S. 11 3. Abs.) außeracht gelassen und nur auf den beabsichtigten Urlaub als\n\nsolchen abgestellt. Daß diesem indessen innerhalb der\ngesamten Überlegungen der Angeklagten nicht einmal eine\nvorherrschende Bedeutung zugemessen werden durfte, ergibt sich auch daraus, daß die Angeklagte sich nach der\nTat nun nicht etwa frei für die Urlaubsreise wähnte,\n\nsie fühlte vielmehr \"ihre Urlaubsfreude schwinden\".\nInsoweit hätten im übrigen auch andere Feststellungen\nbei der Würdigung des maßgeblichen Tötungsbeveggrundes\nBeachtung verdient. So ist es für die rechtliche Einordnung der Tat nicht ohne Bedeutung, daß die Angeklagte\nvon Anfang an mehr Mitleid als Liebe zu ihrem kranken\nKind empfand, daß sie die ungewöhnlich schwierige Pflege\ndes Kindes willig ohne jede Hilfe durchhielt und daß sie\nmit ihrem Mann schon darüber gesprochen hatte, für das\nKind wäre es besser, wenn es bei der Geburt oder an seiner Krankheit früh gestorben wäre. Auch die Feststellung,\ndaß die Angeklagte sichtlich erleichtert war, als sie\nbeim Verhör erfuhr, daß Christos lebe und außer Lebensgefahr sei, durfte bei der rechtlichen Einstufung der\nTat nicht außer Betracht bleiben. Das gleiche gilt für\ndie Ausweglosigkeit, in die sich die Angeklagte durch\ndie unerwartete Ablehnung der Aufnahme des Kindes in\neinem Heim nach ihrer Auffassung gestellt sah, da ihr\ndurch die Lüge, Christos sei auf Norderney untergebracht,\nsie könne also ihren Mann nach Griechenland begleiten,\nnun jeder Rückweg abgeschnitten schien.\n\nHätte das Schwurgericht, wie es rechtlich geboten\nwar, die Vielheit der die Angeklagte vor der Tat beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesanmtheit so, wie sie nach seinen eigenen Feststellungen vorhanden war, berücksichtigt, so hätte es nicht zu der Ansicht kommen dürfen, der Antrieb zur Tat der Angeklagten\n\nverdiene nur tiefste Verachtung und die Tat stehe auf\ntiefster Stufe.\n\nDie Angeklagte hat sich deshalb nicht des versuchten Mordes, sondern nur des versuchten Totschlags nach.\n‚§ 212. StGB schuldig gemacht. Da weitere tatsächliche\nFeststellungen, :wie das angefochtene Urteil erkennen\nläßt, nicht mehr möglich sind und da es nach: dem Sachverhalt ‚zweifelsfrei. ist, daß sich die Angeklagte auch\nbei Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen\n„ könnte, ist der Senat in entsprechender Anwendung des\n\n§ 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Urteilsspruch selbst\nabzuändern. Das Schwurgericht wird daher nur noch über\ndas Strafmaß neu zu entscheiden haben.\n\nRotberg oo. Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-12/4-str-515-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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