{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-05_4_StR_587_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-05","aktenzeichen":"4 StR 587/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9109 080\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_587/6\n#-S3R 221781 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten Helmut PA _ aus FEB, zchorcn\non GE 943 in A zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanyalt GEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Ep, EEE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Kleve vom\n\n31. März 1967 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie zum Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der\nTat bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren\nRaub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg,\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision allerdings die\nAblehnung des Beveisamtrages des Verteidigers auf Vernchmung eines Fachpsychiaters einer Universitätsklinik\nals weiteren Sachverständigen. Das Schwurgericht hat\nals Sachverständige den Medizinaläirektor Dr. Holzer\nvom Rheinischen Landeskrankenhaus Bedburg -— Hau und den\nObermedizinalrat Dr. Bohn& vom Institut für gerichtliche\nund soziale Medizin der Stadt Duisburg gehört. Es geht\nzutreffend davon aus, daß der Fachpsychiater einer Universitätsklinik nicht über Forschungsmittel verfügt, die\ndenen der vernommenen Sathverständigen überlegen sind.\n\nDr. Holzer ist Facharzt an einer öffentlichen Hellanstalt, die in großen Umfang mit psychiatrischen Aufgaben\nbefaßt ist, Es ist nichts dafür ersichtlich, daß seine\nSachkunde und seine Untersuchungsverfahren nicht dem\n\nStande der psychiatrischen Wissenschaft entsprechen. Auch\ndic Tatsache, daß er den Angeklagten nur in der Haftanstalt\nuntersucht hat, rechtfe’tigt für sich allein keine Zweifel\nin dieser Richtung. Die Beurteilung der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit eines Angeklagten erfordert nicht in\njedem Falle dessen lüngere Beobachtung.in piner Klinik.\n\nOb cine solche nötig ist, hängt vielmehr von den Umständen\nab und ist zunächst vom Sachverständigen nach seinem besten\nWissen zu entscheiden. Zur Klärung, ob der Angeklagte zur\nTatzeit infolge Alkoholeinwirkung in seinen Bewußtsein gestört war, war eine Anstaltunterbringung ohnehin ungecignet.\n\nDagegen ist die Aufklärungsrüge begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat zur Begründung seines Beweisamtrages in der Hauptverhandlung u.a. vorgetragen, eine\n\"Cousine zweiten Grades\" des Angeklagten sei geisteskrank\nund befinde sich deshalb im Landeskrankenhaus Bedburg -\nHau. In der Revisionsbegründung wird dazu behauptet, dem\nSchwurgericht hätten die Akten des Amtsgerichts Geldern,\nwelche die Unterbringung der Cousine des Angeklagten Gerda\nWienen in einer Heilanstalt betreffen, vorgelegen. Ob dies\nzutrifft, kann dahinstehen, da die Rüge ungenügender Sachaufklärung auch unabhängig davon durchgreift.\n\nDas Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß die beiden\nSachverständigen Dr. Holzer und Dr, Bohn& bereits entlassen\nwaren, als der Verteidiger den Antrag auf Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen stellte und mündlich begründete.\nWeder die Strafakte noch die Urteilsgründe geben darüber\nAuskunft, ob auf die Tatsache der Unterbringung einer Cousince des Angeklagten in einer Heilanstalt schon hingewiesen\nworden war, als die Sachverständigen noch anwesend waren,\nund ob die angeblich beigezogenen Unterbringungsakten Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Da weder in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Holzer, noch in\nden Urteilsgründen diese Tatsache auch nur erwähnt wird,\nmuß davon ausgegangen werden, daß sie den Sachverständigen\nunbekannt war. Unter diesen Umständen war das Schwurgericht\nim Interesse der GQwinnung erschöpfender Entscheidungsgrundlagen verpflichtet, der Behauptung des Verteidigers nachzugchen und die Sachverständigen zu befragen, welche Bedeutung sie für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten haben könnte. Durch einen Vergleich\nder bei der Verwandten des Angeklagten aufgetretenen geistigen Störungen mit dem Verhalten des Angeklagten könnten. sich\nmöglicherweise Anzeichen für eine erbliche Belastung des\n\n-5.\n\nAngeklagten ergeben, die sich im Zusammenwirken mit den\nAlkoholgenuß auf seine geistige und seelische Verfassung\nzur Tatzeit im Sinne eines Ausschlusses oder einer erheblichen Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt\nhaben kann. Sind beim Angeklagten irgendwelche ererbten\ngeistigen Mängel in Betracht zu ziehen, so kann möglicherweise auch die Beurteilung der Alkoholwirkung anders ausfallen als bisher. Das Schwurgericht hätte daher nicht an\ndem Hinweis des Verteidigers vorbeigehen dürfen. Die Aufklärungspflicht gebot ihm vielmehr, mindestens den Sachverständigen Dr. Holzer ergänzend zu fragen, ob die Erkrankung der Cousine irgendwie von: Bedeutung für dic Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sein kann.\n\nDer Mangel nötigt zwar zur Aufhebung des Urteils im\nGanzen. Jedoch brauchen die Feststellungen zum äußeren Tatverlauf und zum Verhalten des Angeklagten vor, während und\nnach der Tat nicht aufgehoben zu werden. Insoweit ist der\nSachverhalt hinreichend geklärt. Auch hinsichtlich der von\nAngeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmengen sind gcnauere Feststellungen als bisher nicht zu erwarten. Zu prüfen ist nur noch die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinc\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß das Schwurgericht, falls es eine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit feststellen sollte, gleichwohl\nrechtlich nicht daran gehindert wäre, von der dann nach den\n88 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB möglichen Minderung der bisher\nerkannten Mordstrafe abzusehen, falls diese auch dann noch\nschuldangemessen erscheint (vgl. BGHSt 7, 28).\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-05/4-str-587-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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