{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-05_4_StR_432_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-05","aktenzeichen":"4 StR 432/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: ia 2109 04§ 2 StGB § 348 Abs. 1; FGG § 183\n\nEin Notar, der entgegen der zwingenden Vorschrift des\n\n§ 183 Abs. 1 FGG eine nicht vor ihm vollzogene oder in\nseiner Gegenwart von dem Unterzeichner anerkannte Unterschrift beglaubigt, verletzt zwar in grober Weise seine\nDienstpflichten; er kann aber, sofern die Unterschrift\necht ist, nicht wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\n\nBEHSt: ia 2109 04§ 2 StGB § 348 Abs. 1; FGG § 183\n\nEin Notar, der entgegen der zwingenden Vorschrift des\n\n§ 183 Abs. 1 FGG eine nicht vor ihm vollzogene oder in\nseiner Gegenwart von dem Unterzeichner anerkannte Unterschrift beglaubigt, verletzt zwar in grober Weise seine\nDienstpflichten; er kann aber, sofern die Unterschrift\necht ist, nicht wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt\nwerden.\n\nBGH, Urt. v. 5. Januar 1968 - 4 StR 432/67 - IG Hagen\n\nva\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 432/67, URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Gerhard F GEB :::\n\nOD, zeborern ar: GE 1920 ir KEREEEEEED Bein\n\n(CSSR),\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 23. Mai 1967 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen suchte den Angeklagten\nin seiner Eigenschaft als Notar ein ihm seit Jahren bekannter Mandant an zwei verschiedenen Tagen auf. Er legte ihm an\n\nN\n\nbeiden Tagen je eine schriftliche Erklärung seiner Mutter\nvor, die diese eigenhändig unterzeichnet hatte, und ersuchte ihn um Beglaubigung der Unterschriften. Der Angeklagte, der die Mutter des Mandanten persönlich nicht kannte und ihre Handschrift nie gesehen hatte, setzte in beiden\nFällen auf die Erklärungen den Vermerk: \"Unstehende, vor\nmir anerkannte Unterschrift der Frau (folgt deren Namen\nnebst Wohnort) beglaubgeich hiermit\". Darunter setzte er\njedesmal den Datumsvermerk, unterzeichnete sodann mit seinem Namen und fügte seine Dienstbezeichnung \"Notar\" sowie\nden Abdruck seines Dienstsiegels bei.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen zu Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der\nSachrüge an. Sie führt zur Freisprechung des Angeklagten.\n\n1. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348\nAbs. 1 StGB) setzt voraus, daß der zuständige Beamte (auch\nder Notar: § 359 StGB) eine rechtlich erhebliche Tatsache\nfalsch beurkundet.\n\n2. Das Verfahren bei der Beglaubigung einer Unterschr\nist in § 183 F6G geregelt. Nach § 183 Abs. 1 FGG \"darf die\ngerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschri\nnur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars vollzogen oder anerkannt wird\"; derje\nnige, dessen Unterschrift beglaubigt wird, muß also entwed\ndie Unterschriit unmittelbar vor dem Richter oder dem Notes\ngeleistet haben oder ihre Echtheit unmittelbar vor dem Ric\nter oder dem Notar anerkannt haben. Nach dem Wortlaut des\n§ 183 Abs. 1 F6G (\"darf nur\") und nach seinem Sinne sind\nkeine Zweifel daran möglich, daß dem Richter oder dem Not:\n\ndie Einhaltung dieses Verfahrens zur ununmgänglichen Pflicht\ngemacht sein soll, daß es sich also um eine zwingende Vorschrift handelt. Die im Schrifttum (2.B. bei Schlegelberger\nFGG 7. Aufl. § 183 Rz. 12) teilweise vertretene Auffassung,\ndie Bestimmung des § 1853 Abs. 1 FGG sei keine Mußvorschrift,\nfindet im Gesetz keine Stütze. Es kann nicht zweifelhaft\nsein, daß der Notar, der eine Unterschrift beglaubigt, die\nnicht vor ihm geleistet oder vor ihm von dem Unterzeichnenden\nanerkannt worden ist, seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dafür disziplinarrechtlich zur\nVerantwortung gezogen werden kann.\n\n3. Aus dieser Rechtslage zieht das Landgericht den\nSchluß, daß der eine Unterschrift beglaubigende Notar unausweichlich zugleich auch amtlich bezeuge, daß die Unterschrift in seiner Gegenwart entweder vollzogen oder anerkannt worden sei. Die Beglaubigung schließe die Feststellung\nHyollzogen oder anerkannt\" stets in sich. Der Notar, der\neine nicht in seiner Gegenwart vollzogene oder von dem Unterzeichner anerkannte, wenn auch in Wirklichkeit echte Unterschrift beglaubige, mache sich daher ohne weiteres der\nFalschbeurkundung im Amt schuldig. Für diese Auffassung beruft sich das Landgericht vor allem auf Oetker, Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, Bd. & S. 44, 72/73;\ndem anscheinend auch Schlegelberger (aa0 Rz. 2) und Roß\n(Die Geschäftsprüfung der Notare, 4. Aufl. § 8. 53) zustimmen.\n\nDer Senat kann ebenso wie die Revision dieser Meinung\nnicht beitreten. Nach § 183 Abs. 2 FGG muß der Beglaubigungsvermerk (außer dem Ort und dem Tag der Ausstellung sowie der\nUnterschrift und dem Siegel des Beurkundenden) nur die Bezeichnung desjenigen enthalten, welcher die Unterschrift\nvollzogen oder anerkannt hat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war zwar in § 179 des Entwurfs, der als § 183 Gesetz\n\ns\n\ngeworden ist, als weiterer notwendiger Inhalt des Vermerks\nauch die Angabe vorgesehen, daß die Vollziehung oder Anerkennung in Gegenwart des Richters oder des Notars erfolgt\nsei. Dieser zusätzliche Inhalt des Beglaubigungsvermerks,\nder ebenso oder ähnlich in verschiedenen Landesgesetzen\nvorgesehen ist oder war, welche die nach Landesrecht zu bemessenden Beglaubigungsfälle regeln, ist dann aber aus dem\nEntwurf mit der Begründung gestrichen worden, es solle alles\nÜderflüssige aus dem Beglaubigungsvermerk entfernt und dieser möglichst kurz gestaltet werden (vgl. hierzu die Entscheidung des kKammergerichts in Jahrbuch der Entscheidungen\ndes Kammergerichts, Bd. X - 1900 - Abt. A S. 133). Für -die\nStreichung mag die Erwägung bestimmend gewesen sein, es\nkönne mit Sicherheit && erwartet werden, daß alle Richter\nund Notare so pflicht- und verantwortungsbewußt sein würden,\ndaß sie sich nicht über die eindeutige und sehr wichtige\nVorschrift des § 183 Abs. 1 FGG hinwegsetzen würden. Nun ist\naber der notwendige Inhalt des Beglaubigungsvermerks \"kurz\ngestaltet\" worden. Nach § 18% Abs. 2 Satz 2 FGG reicht als\nInhalt des Beglaubigungsvermerks - von Datum usw, abgesehen -\netwa folgende Fassung aus: \"Vöorstehende Unterschrift des XY\nwird beglaubigt\". Daß die Vollziehung oder Anerkennung der\nUnterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars stattgefunden hat, ist daher zwar nach § 183 Abs. 1 FGG für das\nZustandekommen des Beglaubigungsvermerks wesentlich. Für den\nInhalt des Vermerks ist aber dieser Umstand nicht rechtlich\nerhoblich. Demgemäß wird im Schrifttum allgemein, und zwar\nauch von Oetker, dicrkannt ‚durch den Nachweis, daß die Vorschrift des § 185 Abs, 1 FGG nicht befolgt wurde, werde die\nWirksamkeit der öffentlichen Beglaubigung nicht ausgeräumt\n(Oetker aa0 S. 73; Schlegelberger aa0 Rz: 12; Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit 9. Aufl. § 183 Rz. 11). Ihr öffentlicher Glaube entfällt nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß\ndie beglaubigte Unterschrift nicht echt ist. Die Beurkundung\n\neiner Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer\nanderen Vorschrift bei der Errichtung einer öffentlichen\nUrkunde angegeben zu werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann\nnicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden.\n\nMit dieser Auffassung tritt der erkennende Senat nicht\nin Widerspruch zur Meinung des Senats für Notarsachen, der\nin der Entscheidung BGHZ 38, 347, 355 ausgesprochen hat, ein\nNotar, der in einer Urkunde fremde Wahrnehmungen als seine\ncigenen bezeuge, stelle damit eine falsche Urkunde im Sinne\ndes § 348 Abs. 1 StGB her. Diese Bemerkung des Senats für\nNotarsachen bezieht sich auf den Fall des § 177 Abs. 1 FGG,\nder sich mit der gerichtlichen und notariellen Beurkundung\ncines Rechtsgeschäfts (§§ 168 £f FGG) befaßt. Durch § 177\nAbs. 1 FGG ist die durch den Richter oder Notar auf Grund\n\ndie Beteiligten das Protokoll eigenhändig unterschrieben\nhaben, gesetzlich vorgeschrieben. Der Fall liegt also anders\nals der des § 183 Abs. 2 FGG, wonach die Vollziehung oder\nAnerkennung der Unterschrift in Gegenwart des Richters oder\nNotars eben nicht im Beglaubigungsvermerk festgestellt zu\nwerden braucht.\n\n4. Der Angeklagte hat somit in den beiden ihm zur\nLast gelegten Fällen zwar pflichtwidrig gehandelt. Er\nhat aber nicht \"rechtlich erhebliche\" Tatsachen falsch\nbeurkundet. Das angefochtene Urteil kann daher keinen\nBestand haben; der Angeklagte muß freigesprochen werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-05/4-str-432-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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