{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-05_4_StR_393_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-05","aktenzeichen":"4 StR 393/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2109 051\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_393/67\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Werner Fritz mM U aus\nNEED, 2 boren ar GE 1945 ir <EEEEED,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (zn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 14. Februar 1967\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Transport-\n\n- 3 -\n\ngefährdung (§ 315 Abs. 1 Wr. 4, Abs. 5 StGB) zur Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Es hat festgestellt,\ndaß der Angeklagte als Tührer eines lLastzugs durch Unaufmerksamkcit an einem schienengleichen Bahnübergang einen\nZusammenstoß mit einem Triebwagen verursacht hat, wodurch\nmehrere Insassen des Triebwagens verletzt und der Triebwagen wie auch der lLastzug erheblich beschädigt wurden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich auf den Strafäusspruch beschränkt, In der Revisionsbegründung wird aber erklärt, daß - was nach den Feststellungen ohnehin nicht zweifelhaft sein kann - \"hinsichtlich\nder Schuldfrage eine gewisse Unaufmerksamkeit des Angeklagten nicht verneint werden. soll\". Demgemäß richten sich\nsämtliche verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe der\nRevision allein dagegen, daß das Lanägericht die alleinige\nSchuld an dem Unfall dem Angeklagten beigemessen und nicht\nauch ein Mitverschulden des Triebwagenführers festgestellt\noder wenigstens für möglich erachtet hat.\n\nDas in dieser Weise wirksam auf den Strafausspruch\nbeschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu\nwerden, weil die Sachrüge durchgreift. Die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils lassen entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts die Möglichkeit offen, daß der Triebwagenführer bei größerer Aufmerksamkeit und pflichtgemäßen Verhalten den Zusammenstoß doch hätte vermeiden können.\n\nIm Ausgangspunkt ist die Auffassung des Landgerichts\nzwar richtig, daß der Führer des mit erlaubter Geschwindigkeit fahrenden Zuges bei der Anfahrt an einen unbeschrankten Bahnübergang grundsätzlich darauf vertrauen darf, der\nFührer eines Straßen-Fahrzeugs werde den Vorrang des Zuges\n\nnicht gefährden. Der Lokomotiv- oder Triebwagenführer ist\naber zur sorgfältigen Beobachtung der Strecke und der\nVerkehrslage am Bahnübergang verpflichtet, damit er die\nihm noch möglichen Gegenmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer drohenden Gefahr treffen kann, sobald erkennbar wird, daß der Führer eines Straßenfahrzeugs nicht\nvor dem Bahnübergang anhalten werde (BGH VRS 22, 141 = NW\n1962, 403). Den Lokomotiv- oder Triebwagenführer trifft\nein Mitverschulden an dem schließlich eingetretenen Zusammenstoß, wenn er bei der ihm möglichen und zumutbaren Aufmerksamkeit durch früher als tatsächlich geschehen einsetzende Gegenmaßnahmen den Zusammenstoß noch hätte vermeiden\nkönnen.\n\nDer Triebwagenführer hatte, wie im Urteil festgestellt,\nden Lastzug gesehen, als er selbst mit seinem Fahrzeug \"ca.\n75 m vor dem Bahnübergang war\". Die Sicht vom Führerstand\ndes Triebwagens auf die Bahnstrecke und diendiese: kreuzende\nStraße war nach den bisherigen Feststellungen nicht wesentlich behindert. Da sich sonst kein weiteres Fahrzeug und kein\nanderer Verkehrsteiinehmer näherte, was der Führer des mit\nmäßiger Geschwindigkeit fahrenden Triebwagens - er hatte die\nursprünglich etwa 50 km/st tetragende Geschwindigkeit durch\ngewöhnliche Betriebsbremsung bereits etwas herabgesetzt -\nauf einen Blick sehen konnte und mußte, konnte nur von dem\nLastzug eine etwaige Gefahr für die ungehinderte Durchfahrt\ndes Triebwagens ausgehen. Der Triebwagenführer durfte daher\nbei der pflichtgemäß gebotenen sorgfältigen Beobachtung den\nLastzug nicht mehr aus den Augen lassen. Dieser fuhr mit\n\"gut 20 km/st\", also immerhin mit einer für ein so schweres\nFahrzeug nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeit. Ohne Verringerung dieser Geschwindigkeit bewegte er sich auf das\nnur 3 m vor den Schienen stehende Warnkreuz zu. Daß ein\nschwerer Lastzug aus einer nicht ganz unerheblichen Ge-\n\nschwindigkeit nicht ruckartig auf kürzeste Entfernung zum\nStehen gebracht werden kann, liegt auf der Hand und kann\n\nauch für einen Triebwagenführer kaum zweifelhaft sein.\n\nUnter diesen Umständen hätte das Landgericht ein mehr oder\nweniger ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Triebwagen- |\nführers nicht ohne die Prüfung und Erörterung verneinen dürfen, ob er nicht schon früher, ehe der Triebwagen auf 25 bis\n30 m an den Bahnübergang herangekommen war und der Lastzug\ngleichzeitig bereits die Höhe des Warnkreuzes erreicht hatte,\ndie drohende Gefahr hätte erkennen müssen und sie durch eine\nfrüher einsetzende Schnellbremsung hätte beseitigen können.\nDie bisherigen Feststellungen legen die Möglichkeit nahp, daß\nder Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Triebwagenführer die Schnellbremsung nicht erst 25 bis 30 m vor dem\n\n\" Übergang, sondern etwa 12 m vorher - bei einer (angenommenen)\nGeschwindigkeit von 40 km/st gut eine Sekunde früher - eingeleitet hätte, als sich der Lastzug bei seiner Geschwindigkeit\nvon gut 20 km/st noch etwa 6 m vor dem Warnkreuz befand.\nDas ergibt sich daraus, daß sich tatsächlich der Zusammenstoß erst ereignete, als der Lastzug die Schienen fast schon\nin seiner ganzen Länge von 15,30.m. überquert hatte, so daß\nder Triebwagen nur noch \"auf den hinteren Teil des Hängers\"\nprallte.\n\nDas Mitverschulden eines anderen Beteiligten, sofern\ncs die Schulä des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann, muß aber dem Angeklagten nicht nur\ndann zugute gehalten werden, wenn es nachgewiesen ist, sondern schon dann, wenn es nicht ausgeschlossen werden kann.\n\nSchon diese Erwägungen nötigen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Das Landgericht wird hiernach die für\ndie etwaige Mitschuld des Triebwagenführers bedeutsamen\nUmstände erneut zu prüfen und unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen festzustellen haben. Der Verteidigung ist es unbenommen, die hier nicht erörterten\nGesichtspunkte dem Landgericht vorzutragen und die ihr\nsachdienlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-05/4-str-393-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-05/4-str-393-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.741921+00:00"}}