{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-01-05_4_StR_365_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-01-05","aktenzeichen":"4 StR 365/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4838_365/87 | URTEIL\n\nin der. Strafsache\n\n0 gegen\n\nden Kraftfahrer Anton Z mm aus Gem\ngeboren am EEE ir (milk.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundosgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\n| Senatspräsident Dr. Rotberg\nu | als Vorsitzender,\nBundssrichter Börtzler\n Bundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt |\nals Vertreter der Bundosenwsltschaft,\nRechtsanwalt WER au:\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ER,\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Ingeklagten gegen das Urteil\ndes lLandgerichts Trier vom B. Februar 1967 wird\n‚verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Pötung in Tat-\n'einheit mit fahrlässiger Überlassung eines Kraftfahrzeugs\nan einen Nichtfahrberechtigten (Vergehen nach.§ 24 Abs. 1\n\"Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1. StVG) zu sieben Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt worden. Seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und für\näie Neuerteilung eine Sperrfrist von einen Jahr: sechs:Monaten bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung\ndeo Verfahrens und des sachlicher; Rechts rükt, hat kei-\n\nnen Erfolg,\n\n1. Die Verfahrensz Ügen N\n\n1, Das Lahägericht hat den. in der Hauptverhanälung ge-\n' stellten zwei Beweisamträgen weder stattgegeben noch hat es\nsie durch Gerichtsbeschluß abgelehnt. Das angefochtene Ur- .\nteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß. |\n\na) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung ein-\n‘gehend zu den gegen ihn in der Anklage erhobenen Vorwürfen\ngeäußert. Diese seine Einlassung liegt, wie das Urteil ausführt, den Feststellungen zu Grunde. Daß die polizeiliche\nVernehmung vom Unfalltag.- falls sich der Angeklagte damals\nüberhaupt in der im Beweisamtrag geschilderten geistigen\nund seelischen Verfassung befunden haben sollte - seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zuwider verwertet worden ‚ist,\nbehauptet selbst die Revision nicht.\n\n.b) Der Antrag, eine Reihe von Zeugen darüber zu hören,\ndaß auch sie den tödlich verunglückten SEM \"mit einen Fehrzeug Führen gesehen habent, bleibt auch dann für die Entscheiäung des Gerichts ohne Bedeutung, wenn er im Zusammen-\n‚hang mit dem Schriftsatz des Verteidigers. vom 2. Januar 1967\n- betrachtet wird. Da sich der Angeklagte dahin. ‚eingelassen\nhat, er habe Sp verschiedentlich, zuletzt vier oder fünf\n: Monate vor dem Unfall am Steuer von Kraftfahrzeugen gesehen,\nkonnte für die Entscheidung allenfalls (vgl. dazu die Sachrüge) erheblich sein, ob die benannten Zeugen dem Angeklagten vor dem Unfalltag etwa zuverlässig berichtet hatten,\n\nss im Besitz einer Fehrerlaubrie. Dies war jedoch\nin dem nicht beschiedenen Beweisamtrag nicht unter Beweis\ngestellt.\n\n2. Darauf, daß dem Angeklagten zu einem bestimmten\nSchuldvorwurf nicht noch weitere Fragen gestellt worden\nsind, kann die Revision schon deswegen nicht gestütze\n\nwerden, weil dag Revisionsgericht nicht nachprufen\nkann, ob das nicht etwa doch geschehen ist. _\n\n\"II. Die Sachrüze\n\n1.Die strengen Anforderungen, die der ‚Bundesgerichtshof an die Sorgfaltspfliöht eines Kraftfahrzeughalters\nstellt, der sein Fahrzeug einer anderen Person überläßt\n. (BEHSt 6, 362), sind durch die Neufassung des § 24 StVG\nnicht vermindert worden. Nach der amtlichen Begründung\nzu dem insoweit unverändert übernommenen Regierungsentwurf war es Zweck des 2, Verkehrssicherungsgesetzes (BGBl.\n1964 I $..921), den. wachsenden Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahrerlaubnis ausgehen, noch entschiedener\nzu begegnen (vgl. amtl. Begr. bei Hartung; . 2. Gesetz zur\n. Sicherung des Straßenverkehrs 8. 93 f). Der Halter ist.\n. daher auch nach § 24. Abs. dur. 2 StVG n. P. verpflichtet,\nvor Überlassung seines Fahrzeugs an einen anderen sich\ndie zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, daß dieser eine\nfür den Betrieb seines überlassenen Fahrzeugs ausreichen-\n.de und unbeschränkte Fehrerlaubnis hat. Zwar ist er ‚sicher\nnicht in jedem Fall gehalten, sich den Führerschein vorlegen zu lassen; in der Regel wird er aber dieser seiner\ngesetzlichen Obliegenheit überhaupt nur dadurch, nachkonmen können, daß er selbst den Führerschein einsieht (BeH\nVRS 31, 22). Die bloße Erkundigung, ob der Fahrwillige\neine Fahrerlaubnis besitzt, wird namentlich gegenüber Ju-\n\n- 5.\n\ngendlichen und jüngeren Leuten nur. ausnahmsweise genügen.\nDa diese erfahrungsgemäß besonders leicht dem Anreig. unterliegen, ohne Fahrerlaubnie zu fahren, kann: auch. die\nTatsache, daß der Halter einen solchen Fahrwilligen schon\nam Steuer eines fremden Kraftfahrzeugs gesehen hat, ihn\nnicht davon befreien, sich den Führerschein zeigen zu iassen (BGH VRS aa0). |\n\n. Umstände, die auf dan Besitz einer: ‚gültigen Pahrerlaubnis hätten schließen lassen und die nach der. zuletzt\nangeführten Entscheidung ausnahmsweise das. Vorwsisen der\nFahrerlaubnis entbehrlich gemacht hätten, sind im. vorliegenden Fall nicht gegeben. Der eben 20 Jahre alt gewordene\nSB war dem Angeklagten nur vom Ansehen: bekannt, verschiedentlich hatte er ihn am Wochenende “mit Kraftfahrzeugen! fahren sehen, und zwar letstmals vier oder fünf\n\"Monate vor dem Unfall. Daß diese. Tatsachen für sich noch\nnicht. geeignet waren, dem Angeklagten am Unfalltag die zuverlässigo Gewißheit zu vermitteln, Sg sei im. Besitz einer Fahreriaubnis, muß schon daraus gefolgert werden, aß\nder Angeklagte. über die Persönlichkeit des Sg, abgesehen\ndavon, daß er Kraftfahrzeugschlosser war, nichts Näheres\nwußte. Einen Erfahrungssatz aber, daß jugendliche. Kraft-Zahrzeugschlosser auch immer im Besitz einer Fahrerlaubnis\nsind, wenn sie mit fremden Fahrzeugen. fahren, gibt es nicht.\n‚Da dem Angeklagten. wegen dieses Mangels sicherer Kenntnisse\n\nzuzumuten War, daß er sich den Führerschein zur Ansicht vor-..\n\n' legen ließ - er hat SGB nicht einmel gefragt; ob dieser\n\n‚eine Fahrerlaubnis habe -, ba die Strafkammer ihn zu Recht\n\n‚wegen eines in Teateinheit begangenen Vergehens nach s 24\n\n\"Abs. 1 Nr. 2, Abe. 2 Nr. 1 StVG yrmtett, le\n\n2. Auch die Verurteilung. wegen gahrlässiger nutung\nenthält keinen Rechtsfehler:\n\na) Der Einwand der Revision, das Landgericht. habe\nnicht festgestellt, weiche Alkoholnengen Sm nach seiner,\nAbsprache mit dem Angeklagten, daß nun er das Fahrzeug\nfahren werde, noch zu Sich genommen habe, geht ins Zeere. .\nDer Angeklagte war nicht nur, wie die Strafkammer irrtunsfrei darlegt, verpflichtet, zu verhindern und äaher selbst\nderauf zu achten, daß Sam keinen Alkohol mehr zu sich\n„nahm, er mußte sich, ehe er sich zur Überlassung des Steuers an SM bereit erklärte, also vor der Fahrt zu den\n\"Fischerstuben\" auch pflichtgemäß vergewissern, ob Sum,\nder ihm persönlich unbekannt und mit dem er vorher an diesem Nachmittag nicht zusammen gewesen var, nicht schon\n\nbis zu diesem Zeitpunkt übermäßig Alkohol zu sich genommen\nhatte. Er hat jedoch keine diesbezüglichen Fragen an Se\ngestellt. Daß er bei anderen Gästen solche Erkundigungen\neingezogen hat, behauptet auch er nicht. Der Angeklagte\nhat also in jedem Fall, gleichgültig wann die unbedingte\nFahruntlichtigkeit des Sm nun tatsächlich eingetreten ist,\n‚seine ihm als Kraftfehrzeughalter obliegenden Pflichten\nfahrlässig verletzt.\n\nb) Auch die Berufung auf eine möglicherweise vorliegende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit muß ver-\n‚Sagen. Als der Angeklagte sich bereitfand, das. Fahrzeug |\nSm zu überlassen, hatte sein Blutalkoholgehalt, wie das\nUrteil zweifelsfrei erkennen 1äßt, noch keineswegs ale\nHöhe erreicht, bei der eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit eintreten kann. Erst die zusätzlichen Trinkmengen, die der Angeklagte weiterhin im holländischen Feriendorf, in den \"Pischerstuben\" und in Roth zu sich nahm,\n. haben den ‚später festgestellten hoben Blutalkoholgehalt\n.. bewirkt.\n\n-T-\n\n'.3..Da auch die Strafzumessung einschließlich der Ver-\n' sagung der. Bewährungsfrist einen Rechtsfehler zu Ungunsten\n‘des Angeklagten nicht‘ erkennen läßt, war die Revision insgesamt zu verwerfen. u\n\n_ Rotberg Brtiler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-05/4-str-365-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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