{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-20_4_StR_557_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-20","aktenzeichen":"4 StR 557/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a1c7 09%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_5351/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Anton KH zu: Tu\nGE, schoren an EEE 1925 ir ru\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. Dezember 1967,\nan der teilgenommen haben: N\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GW in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEB: i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 5. Juni 1967 werden verworfen.\n\nDie Staatskassce trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte\nhat dic Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 6. Juni 1967, soweit sie drci Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Dicbstahls im Rückfall als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei\nJahren verurtcilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nfür die Dauer von vier Jahren aberkannt, aber seine von\nder Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung\nabgelehnt.\n\nI. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit\nder Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts gegen die\nNichtanwendung des § 42 e StGB. Ihm bleibt der Erfolg\nversagt.\n\nAllerdings ist die Auffassung der Strafkammer rechtsfehlerhaft, die Tat des Angeklagten sei nicht von so\ngroßem Gewicht, daß sie die Anordnung der Sicherungsverwahrung roechtfertige. Sic hattc den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB verurteilt. Darum kam es nur darauf an, ob die öffentliche\nSicherheit die Anordnung der Maßregel neben der Strafe\nerforderte. Wenn das der Fall war, mußte die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dabei durfte die Strafkammer\nnicht mchr nach der Bedeutung der der Verurteilung aus\n§ 20 a StGB zugrunde liegenden Straftat unterscheiden.\n\nWar diese die Grundlage der Verurteilung aus § 20 a StGB,\nso war sic bei der Erörterung des § 42 e StGB nicht erneut auf ihren Gehalt zu untersuchen.\n\nJedoch lassen die weiteren Darlegungen der Strafkammer erkennen, daß sie nicht die zur Anwendung der Maßregel des § 42 e StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit\n\nhet feststellen können, der Angeklagte werde gemäß seinem\nCharakter nach Verbüßung der dreijährigen Zuchthausstrafe\nauch weiterhin Straftaten in der Freiheit begehen. Sie\nbezicht sich auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der im Januar 1962 geheiratet hat und nach der\nHeirat und nach der am 27. Oktober 1964 erfolgten Verbüßung der zuletzt gegen ihn unter anderem wegen je eines\neinfachen und schweren Rückfalldiebstahls erkannten Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sich bis\nzur Begehung der ihm jetzt zur Last gelegten am 10. November 1966 begangenen Tat, also über zwei Jahre lang,\n\nvon Eigentumsdelikten freigehalten hat. Die Behauptung\n\nder Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft,\nder Angeklagte sci nach seiner Eheschließung abgeschen\nvon der den Gegenstand dicses Verfahrens bildenden Tat\nnoch dreimal straffällig geworden, trifft nach den Feststellungen des Urteils nicht zu. Die Strafkammer hat den\nguten Einfluß der Ehefrau des Angeklagten auf diesen gewertet und berücksichtigt, daß er jetzt durch die Bemühungen und die Mitarbeit seiner Ehefrau in geordneten Verhältnissen lcbt. Damit hat sie bestimmte Umstände festgestellt, die geeignet sind, einem Rückfall des Angeklagten\nentgegenzuwirken. Sie meint dann unter Berücksichtigung\ndieser persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, es könne\nNerwartet werden\", daß er \"auch unter dem Eindruck der zu\nverbüßenden Zuchthausstrafe\" (von immerhin drei Jahren\n\nfür einen versuchten schweren Diebstahl, also einer im\nVerhältnis zu den früheren Verurteilungen schweren Strafe)\n\"in Zukunft dem Hang zum Einsteigen widerstehen\" werde.\nDarin liegt entgegen der Meinung der Revisionsbegründung\nnicht nur die Erwägung der bloßen Möglichkeit, die Kundgabe\neiner ungewissen Hoffnung, der Angeklagte werde sich viel-\n\nleicht in Zukunft straffrei führen. Solche ganz unbestimmten\nAussichten hätten die Strafkammer nicht berechtigt, von der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abzuschen (4 StR 292/65\nvom 11. Juni 1965). Die Erwägung der Strafkammer, es könne\nunter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten und der Wirkung der Strafe auf ihn \"erwartet\nwerden\", daß er nach der Verbüßung der Strafe keinen Einsteigediebstahl mehr begehen werde, bedeutet nach allgemeinem\nSprachgebrauch die durch die von der Strafkammer erwogenen\nUmstände begründete Aussicht für eine solchc Lebensführung.\nEs kann nicht angenommen werden, daß die Strafkammer das\nWort \"erwarten\" hier in einem anderen Sinn, etwa zur Wiedergabe unbestimmter Hoffnungen, gebraucht. Hat die Strafkammer\naber mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten und auf die von ihr angenommene Wirkung der\nschweren Zuchthausstrafe auf ihn die begründete Erwartung,\n\ner werde sich in Zukunft von Eigentumsstraftaten fernhalten,\nso hat sie den zur Afiwendung des § 42 e StGB notwendigen\nhinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte\nnach der Verbüßung seiner Strafe auch weiterhin Straftaten\neinschlägiger Art begehen werdey nicht feststellen können;\nsie war also nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verpflichtet, von der Anwendung der Sicherungsverwahrung abzuschen (BGHSt 5, 350, 352; vgl. auch BGH NJW 1953,\n1559).\n\nII. Auch die Revision des Angeklagten, die das Verfahren der Strafkammer beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit der als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs.2 StPO\nbezeichneten Verfahrensrüge wird in Wirklichkeit eine Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO geltend gemacht, da sie\nsich gegen die Ablehnung eines Beweisamtrages wendet.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten nach einem Trinkversuch einzuholen zum Beweise der\nTatsache, daß der Angeklagte bereits nach dem Genuß von\nBier und Schnaps nur mittleren Umfangs in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand gerät.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil\ndurch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Cortain das\nGegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei\nund weder Zweifel bestünden noch ersichtlich sei, daß ein\nweiterer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge,\ndie denen des bereits vernommenen Sachverständigen überlegen sind.\n\nDiese Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Dr. Cortain, der schon im Ermittlungsverfahren\nein Gutachten über die Frage der Alkoholempfindlichkeit\ndes Angeklagten erstattet hatte (Bl. 25 -.28 d.A.), hatte\nbei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrücklich\nerklärt, der Angeklagte vertrage Alkohol wie jeder andere\nMensch auch. Angesichts der sehr bestimmten Aussage des\nDr. Cortain durfte die Strafkammer trotz der -ohne Kenntnis\ndes regelmäßigen Alkoholgenusses des Angeklagten auf Baustellen -— abgegebenen Bekundung der Ehefrau des Angeklagten,\ndieser brauche nur zwei oder drei Flaschen Bier und etwa\nzwei Schnäpse zu trinken, dann wisse er nicht mehr, was\ner getan oder auch gesagt habe, das Gegenteil der in dem\nBeweisamtrag behaupteten Tatsachd als bereita erwiesen ansehen. Zu einer erneuten Begutachtung in Verbindung mit\neinem Trinkversuch zur Feststellung einer etwaigen Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten bestand daher kein Anlaß.\n\n- 7 -\n\nBesondere Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung\nführen könnten, wie etwa eine Hirnverletzung oder ein Magenleiden, waren nicht geltend gemacht. Die Sachkunde des\n\nDr. Cortain zieht auch die Revision nicht in Zweifel, desgleichen nicht, daß es ihm möglich gewesen wäre, einen Trinkversuch vorzunehmen, falls er ihn für erforderlich gehalten\nhätte, daß er also über ein solches Forschungsmittel \"verfügt\".\n\nDie Strafkammer hat also mit der Ablehnung des Beweisamtrags weder gegen § 244 Abs. 3 und 4 noch gegen § 244\nAbs. 2 StPO verstoßen.\n\n2. Die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-20/4-str-557-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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