{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-20_4_StR_485_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-20","aktenzeichen":"4 StR 485/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGEHSt: Ja\nStPO § 265\n\nDer nach § 265 Abs. ? StPO erforderliche Hinweis\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nkann nicht durch einen auf die Begründung der Haftfortdauer beschränkten Beschluß ersetzt werden.","text_plain":"2107 097\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGEHSt: Ja\nStPO § 265\n\nDer nach § 265 Abs. ? StPO erforderliche Hinweis\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nkann nicht durch einen auf die Begründung der Haftfortdauer beschränkten Beschluß ersetzt werden.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 1967 - 4 StR 485/67 LG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_485/67 URTEIL\n\nEye Zr DE\n\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinz-Dieter SC ; onne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am ED : 944 ir TEEN.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\nDer 4. Straisenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1967, an der teiigenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\"als beisitzende Richter,\nOberstaatsanveı tn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Bochum vom ?5. Juni 967 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittcels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren\nDiebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl zur Ge-\n\nsamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und auf\ndiese Strafe die Untersuchungshaft angerechnet. Außerdem\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeltlagten ist auf den Ausspruch\nüber die Anstaltsunterbringung beschränkt. Sie greift in\ndiesem Umfang das Urteil aus verfahrens- und aus sachlichrechtlichen Gründen an.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nIn der Anklageschrift von 21. Februar 1967, die sich\naußer gegen den Angeklagten auch gegen einen Mittäter richtete, ist von der Möglichkeit, daß der Angeklagte in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden könnte, nicht\ndie Rede; der § 42 db StGB ist nicht angeführt. Der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 9. März 1967, durch welchen die 'nklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist,\nenthült keine Änderungen oder Zusätze. In der gegen beide\nAngeklagte begonnenen Hauptverhandlung vom 2?. März 1967\nist denn das Verfahren gegen den Angeklagten Sticke: mit\nder Begründung abgetrennt und ausgesetzt worden, der Angeklagte solle durch einen Sachverständigen auf seine stralfrechtliche Verantwortlichkeit untersucht werden. Nach Durchführung dieser Untersuchung wurde sodann gegen den Angeklagten EB die Hauptverhandlung vom 15. Juni 1967 anberaumt\nund durchgeführt. Auch in dieser Verhandlung wurde der Angeklagte nicht darauf hingewiesen, daß seine Anstaltsunterbringung in Betracht zu ziehen sei.\n\nUnter diesen Umständen beanstandet die Revision mit _\nRecht, daß das Gericht diese Maßregel der Sicherung und\nBesserung angeordnet hat, ohne zuvor dem Angeklagten den\ngenäß § 265 Abs. ? StPO auch für Fälle solcher Art notwendigen 'BGHSt 2, 85; Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur\n\nVerteidigung gegen eine solche Entscheidung gegeben zu haben. Der Hinweis ist dem Angeklagten nicht schon, wie. das\nLandgericht im Urteil meint, durch den Beschluß vom\n\n22. Mai 1967, der dem Angeklagten am 7. Juni und seinen\nVerteidiger am 6. Juni 1967 zugestellt wurde, in ausreichender Weise gegeben worden. In diesem Beschluß hat das\nLandgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe, der\nBindungslosigkeit des Angeklagten sowie der Tatsache für\nerforderlich erachtet, \"daß nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Norde die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b\nStGB erforderlich erscheint\". Der nach § 265 Abs. 1 StPO\nerforderliche Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt,\nder sich nicht schon aus dem Eröffnungsbeschluß {in Verbindung mit der Anklageschrift) ergibt, muß dem Angeklagten in\nder Weise gegeben werden, daß er cindeutig erkennen kann,\n\nes werde für das eriiennende Gericht bei der Beurteilung der\nStraftat auf diesen Gesichtspunkt ankommen und er werde daher seine Verteidigung darauf einzurichten haben. Es handelt\nsich dabei um eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und damit dieses Verfahren gestaltende\nFrozeßhandlung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nsichern soll. Fin Hinweis, der etwa in einem nach § 270 StPO\nergangenen Verweisungsbeschluß oder in einer zurückverweisenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts enthalten ist, erfüllt diese Anforderung, sofern die betreffende Imtscheidung\ndem Angeklagten bekanntgegeben worden ist. Von solchen Fällen abgesehen muß der erforderliche Hinweis nach allgemein\nanerkannter Auffassung regelmäßig durch das erkennende Gericht sclbst, d.h. seinen Vorsitzenden, gegeben werden. Es\nreicht nicht einmal aus, daß der betreffende Gesichtspunkt in\nder Hauptverhandlung von einem anderen Prozeßbeteiligten\n\nals dem Gericht, etwa von der Staatsanwaitschaft oder dem\nVerteidiger, eingehend erörtert wird .RGSt 20, 33 sowie die\nvon Dallinger in MDR 1952, 532 mitgeteilten Entscheidungen\n\ndes Bundesgerichtshofs 3 StR 30/52 vom \"5. Mai ?952 und\n\n4 StR 994/51 vom 13. März 1952). Denn solcher Erörterung\nfehlt die verbindliche Wirkung einer den rechtlichen Rahmen des Hauptverfahrens bestimmenden gerichtlichen Prozeßhandlung.\n\nDie in dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 1967\nenthaltene Feststellung, daß der Sachverständige die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nfür erforderlich halte, war zwar für die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten von erheblicher\nBedeutung. Ein Haftfortdauerbeschluß ist aber seiner Zweckbestimmung nach nicht dazu geeignet, die rechtlichen Grenzen\ndes Hauptverfahrens festzulegen. Das war er im vorliegenden\nFall umso weniger, ols hier außerhaih der Hauptverhandlung\nüber die Anordnung und äie Fortdauer der Untersuchungshaft\nnicht das erkennende Gericht zu entscheiden hatte. Für dieses waren ohnehin die Gründe, aus denen die beschließende\nStrafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft für geboten\nerachtete, weder verbindlich noch auch nur richtungweisend.\nDer Beschluß vom 22. Mai 1967 ließ daher auch aus diesem\nGrunde nicht unmißverständlich erkennen, daß auch das erkennende Gericht der Frage der Anstaltsunterbringung näher treven werde.\n\nAuf dem Unterbleiben des hiernach gebotenen Hinweises\nkann die Entscheidung über die Anstaltsunterbringung des\nAngeklagten beruhen. In diesem Umfang muß daher das angefochtene Urteil aufgchoben werden.\n\nAuf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegangen zu\nwerden. Der Verteidiger wird seine sachlichrechtlichen Be-\n\nBau...\n\ndenken gegen die Anordnung der Maßregel dem Landgericht\nvortragen können.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-20/4-str-485-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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