{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-20_4_StR_382_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-20","aktenzeichen":"4 StR 382/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_382/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Journalisten Dr. Inigi S EB :u:\nm — errzeigr\n\nGE 1te1ien,\n\n2. den Gärtner Alfons HD zus vo-EEE, zevoren an ED 1944 in Po\n\nwegen lahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bonn vom\n10. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBeide Angeklagte sind vom Vorwurf der fahrlässigen\nTötung freigesprochen worden. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nbat im Ergebnis Erfolg.\n\n1. Die Revision\n\nm nu.\n\nDr._S :\n\negen_ den Freispruch des Angeklagten\n\na) Der von der Staatsanwaltschaft vertretene Grundsatz, der bei grünem Ampellicht in eine Kreuzung Einfahrende dürfe darauf, daß der Querverkehr auf Nachzügler\ndie gebotene Rücksicht nehme, nur dann vertrauen, wenn\ner \"normale\" Geschwindigkeit einhalte, nicht aber wenn\ner sie aus unvorhergesehenen Gründen ungewöhnlich herabsetzen mußte, kann auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht angewandt werden, weil die tatsächlichen Voraussetzungen dazu nicht vorliegen. Die Strafkammer hat\nes als nicht widerlegt angesehen, daß der Angeklagte von\nder Ampel bis zum Erreichen der Koblenzer Straße eine\nGeschwindigkeit von 25 km/h gefahren ist. Daß eine solche\nhier nicht als \"ungewöhnlich langsam! vorgeworfen werden\nkann, ergibt sich schon daraus, daß die Kreuzung auch\nvon Raädfahrern und lastzügen befahren wird, die, vor\nallem wenn sie vor Umschaltung auf Grünlicht halten müssen, innerhalb des Kreuzungsraums auch auf keine höbere\nDurchschnittsgeschwindigkeit kommen. Der Schaltplan der\nAmpelregelung an einer Kreuzung muß jedoch auch solche\nTangsamfahrer in Betracht ziehen. Ebenso sollte er Verzögerungen berücksichtigen, die durch Abbiegen der Fahrzeuge für diese und die hinter ihnen befindlichen zwangsläufig entstehen müssen.\n\nb) Da zu Gunsten des Angeklagten gemäß seiner ebenfalls nicht widerlegten Einlassung davon auszugehen war,\ndaß er in die kreuzende Straße bei Grünlicht hineingefahren war, blieb er — obgleich die Ampel hinter ihm\ninzwischen rot anzeigte — gegenüber dem Querverkehr auch\nweiterhin bevorrechtigt. Unter Beachtung von § 1 StVO\nwar er darüber hinaus sogar gehalten, die Kreuzung freizumachen (OIG Hamm VRS 14, 220 mit eingehender und richtiger Begründung; vgl. auch OLG Neustadt VRS 26, 366).\nWenn er daher auch zunächst annehmen durfte, daß die\nTeilnehmer des kreuzenden Verkehrs ihm das ermöglichten,\nso war er doch, als er nach dem Abbiegen des vor ihm fahrenden Kraftwagens nach links geradeaus weiterfuhr, nun\naber zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet. Angesichts seiner immerhin verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit von 25 km/h und der durch Abbremsen in\nder Kreuzung eingetretenen Verzögerung mußte er nun demit rechnen, daß die Ampel für den Querverkehr bald auf\ngrün überwechseln werde. Jedenfalls durfte er jetzt\ntrotz seiner Verpflichtung zur Räumung der Kreuzung\nnicht mehr blindlings weiterfahren. Da auch das Räumen\neiner Kreuzung unter Befolgung der Grundregel des § 1 $tVO\nauszuführen ist, mußte er sich vielmehr vorher vergewissern, daß von rechts noch niemand nahte (vgl. dazu\nOLG Stuttgart VRS 27, 464, 465). Darauf, daß von rechts\nnicht auch mit sog. fliegendem Start (Einfahren in eine\nnit Verkehrsampeln versehene Kreuzung aus dem rückwärts\nliegenden Verkehrsraum im Augenblick des Umschaltens\nauf grün oder unmittelbar danach mit einer Geschwindigkeit, die vorher nicht herabgesetzt oder sogar erhöht\nwird) in die Kreuzung eingefahren würde, so daß es zu\neinem Zusammenprall kommen könnte, durfte er sich nicht\nverlassen. Ob der Angeklagte dieser Sorgfaltspflicht\n\nern ne ne on\n\nnn en 1 ar\n\nBann m u.\n\nnachgekommen ist, läßt das Urteil bisher nicht erkennen.\nDer Senat kann daher auch nicht überprüfen, ob der Angeklagte bei gebotener erhöhter Aufmerksamkeit und nötigenfalls durch Anbalten noch vor der Fahrbahn des von\nrechts zu erwartenden Querverkehrs den drohenden Zusammenstoß und damit den Tod der Petra Spy nicht\ndoch hätte verhindern können.\n\n2. Die Revision gegen den Freispruch des Angeklagten\n\nFO:\n\nDem Urteil könnte möglicherweise entnommen werden,\ndaß die Strafkammer der Auffassung ist, ein \"fliegender\nStart\" sei schlechthin verboten. Dem könnte nicht zugestimmt werden (so auch BayObIG VRS 20, 153). Es bedarf\njedoch keiner weiteren Darlegungen, daß eine solche Fahrweise nur erlaubt ist, wenn sich der in die Kreuzung Einfahrende vorher überzeugt hat, daß sich keine Fahrzeuge\nmehr in der Querrichtung befinden. Auf einen Vertrauensgrundsatz etwa, daß sich keireNachzügler mehr in der\nKreuzung aufhalten,kann sich der Einfahrende nicht berufen (BGH VRS 21, 17). Wer, obne daß er bei seiner Annäherung vollen Überblick über den Kreuzungsbereich hat\nund ihn zuverlässig als frei erkennt, zu schnell in die\nKreuzung einfährt, ist darüber hinaus auch dann für\neinen - durch seinen Fahrfehler verursachten - Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnebmer mitverantwortlich, wenn dieser vorschriftswidrig, etwa bei Rotlicht,\nvon der Seite her in die Kreuzung eingefahren war; denn\nein Zusammenstoß mit einem in der Kreuzung befindlichen\nVerkehrsteilnehmer ist bei zu schneller Einfahrt in eine\nnicht als frei erkannte Kreuzung allgemein vorhersehbar\n(Mühlhaus DAR 1967, 313, 317 m. Hinw. auf Rechtspr.;\n\ndazu jetzt noch BayObIG DAR 1967, 335, 335; OLG Stuttgart VRS 33, 376). Die an Kreuzungen grundsätzlich\ngegenüber dem Querverkehr gebotene Rücksichtnahme kommt\nzwangsläufig auch dem vorschriftswidrig Eingefahrenen\nzustatten, weil der mit \"fliegendem Start\" in den Kreuzungsraum Hineinfahrende regelmäßig nicht zuverlässig\nunterscheiden kann, ob die in ihm befindlichen Teilnehmer am Querverkehr verkehrswidrig in diesen Raum eingefahren sind oder nicht. Zwar wird es hinsichtlich der\nzu fordernden besonderen Aufmerksamkeit regelmäßig genügen, wenn sich. diese auf den eigentlichen Kreuzungsbereich erstreckt, also auf die Fläche, wo sich die\nFahrlinien der die kreuzenden Straßen benutzenden Verkehrsteilnehmer schneiden. Anders aber kann es sein,\nwenn wie hier, die Ampeln des Querverkehrs etwa 50 m\n\nin die an die Kreuzung heranführende Straße zurlickverlegt sind. Ist von dieser Straße noch ein Stück einsehbar, dann muß verlangt werden, daß ein mit fliegendem\nStart in die Kreuzung Einfahrender sich auch insoweit\nvergewissert, ob nicht etwa unmittelbar vor der gemeinsamen Schnittfläche der beiden Fabrbahnen ein Teilnehmer\nam Querverkehr naht. Die Strafkammer hat zwar als nicht\nwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte das von links\n\"kommende\" Fahrzeug des Mitangeklagten \"zuvor\" nicht\nbemerkt habe. Sie hat aber offen gelassen, ob er es hätte\nbemerken können und müssen. Gerade für den Angeklagten\nHenseler wird es entscheidend darauf ankommen, ob die\nKreuzung übersichtlich war. War sie es nicht, so durfte\ner nicht mit fliegendem Start in sie hineinfahren.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird sich der\nSachverhalt möglicherweise noch weiter aufklären lassen,\n\nso daß die Strafkammer der Notwendigkeit, die Einlassung\njedes Angeklagten als nicht widerlegbar anzusehen, enthoben ist. Das gilt vor allem für eine genauere Bestinmung des Orts des Zusammenstoßes. Aus ihm wird sich, möglicherweise mit Hilfe eines Sachverständigen, ermitteln\nlassen, wann der Angeklagte Dr. Si die erste Fluchtlinie der Querstraße überfahren hat und ob er bei verkehrsgerechter Einstellung auf den Querverkehr noch. hätte\nanhalten können. War er etwa, ehe er diese Fluchtliinie\nmit seinem Fahrzeug überfuhr, von links und rechts durch\nVerkehrsinseln abgeschirmt, so könnte die weitere Aufklärung möglicherweise ergeben, daß er dort den drohenden\nQuerverkehr, ohne daß’ er ihn beeinträchtigte, abwarten\nkonnte. Auch über die für beide Angeklagten bestehenden\nSichtverhältnisse bedarf es noch zusätzlicher Feststellungen.\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, daß die Ampelschaltung der Kreuzung für langsam fahrende Verkehrsmittel sehr kmapp eingestellt war, so wird\neine solche ungünstige Verkehrsregelung bei der Bemessung der Strafe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt\nwerden müssen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-20/4-str-382-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-20/4-str-382-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.654617+00:00"}}